Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590284/11/Fi/Fl VwSen-590285/11/Fi/Fl VwSen-590286/10/Fi/Fl

Linz, 29.06.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des J, A, der A, des Dipl. Ing. L sowie der B GmbH, jeweils F Straße, A, alle vertreten durch Herrn Dr. G, Rechtsanwalt, G-Straße, T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 10. Februar 2011, GZ Agrar01, wegen Verweigerung der Genehmigung eines Pachtvertrages nach dem Oö. Fischereigesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2011 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und dem vorgelegten, zwischen den Berufungswerbern als Verpächter und Herrn S, L, als Pächter geschlossenen Pachtvertrag vom 17. November 2010 in der Fassung der ergänzenden Willenserklärung der Vertragsparteien vom 28. Februar 2011 betreffend die dem Bestand des Fischereirechts F iSd beigelegten Lageplans des DI L, GZ a, angehörenden Gewässer WM-bach, K, O-kanal, T und K die Genehmigung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. Februar 2011, GZ Agrar01, wurde dem von den Berufungswerbern (im Folgenden: Bw) vorgelegten Pachtvertrag die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 Oö. Fischereigesetz (im Folgenden: Oö. FischereiG) versagt.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das zu verpachtende Fischereirecht hinsichtlich seiner Art noch strittig sei und eine diesbezügliche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung noch nicht vorliege. Da sich ein Pachtvertrag über ein Fischereirecht auf ein "bestimmtes (genau definiertes) Fischereirecht" beziehen müsse, könne eine Genehmigung des Pachtvertrages bis zur diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgen. Im Übrigen entspreche der vorgelegte Pachtvertrag nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Oö. FischereiG, zumal dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, dieser aber seitens des Pächters keinen Kündigungsverzicht für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer enthalte; auch aus diesem Grund sei die Genehmigung des Pachtvertrages zu versagen gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der den Bw am 15. Februar 2011 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 1. März 2011 per Telefax übermittelte – und damit rechtzeitige – Berufung vom selben Tag, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 7. März 2011 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führen die Bw in ihrer Berufung aus, dass kein strittiges Fischereirecht vorliege. Als rechtskräftig festgestellte und verbücherte Eigentümer der gegenständlichen Fischwässer seien diese daher jedenfalls zur diesbezüglichen Verpachtung iSd § 6 Oö. FischereiG berechtigt. Ob die Fischereirechte der Bw ihrer konkreten Art nach im Ergebnis als Koppelfischereirecht oder als Miteigentum zu qualifizieren seien, sei diesfalls unerheblich, weil den Bw sowohl das in § 1 Oö. FischereiG normierte alleinige Fischereirecht als auch die Fischereiberechtigung als Eigentümer gemäß § 2 Oö. FischereiG zukomme.

Zudem werde gemeinsam mit der Berufung ein Vertragsnachtrag vom 28. Februar 2011 vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass auch der Pächter auf sein Kündigungsrecht für die gesetzliche Mindestpachtdauer von neun Jahren verzichte.

Abschließend beantragen die Bw, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dass der gegenständliche Pachtvertrag samt Vertragsnachtrag genehmigt werde; in eventu werde die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens zwecks Ergänzung beantragt.

1.3. Am 5. Mai 2011 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der neben den Verfahrensparteien auch der Fischereirevierausschuss "T-L" sowie ein Sachverständiger geladen wurden.

1.4. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 erklärten die Bw, dass diese auch nach der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen aufrecht halten, weil es für das Pachtvertragsgenehmigungsverfahren unerheblich sei, ob die Bw im Eintragungsverfahren wegen strittiger Vorfragen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären. Fischereirechtliche Bedenken würden nicht gegen die Verpachtung eingewendet werden können. Ob auf Verpächterseite jeweils sachlegitimierte Koppelfischereieigentümer oder "nur" schlichte Miteigentümer auftreten, könne fischereiwirtschaftlich nicht wirklich einen rechtserheblichen Unterschied ausmachen.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
5. Mai 2011.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Mit E-Mail vom 22. November 2010 übermittelten die Bw den mit Herrn S geschlossenen Pachtvertrag vom 17. November 2010 zum Zwecke der Genehmigung nach dem Oö. FischereiG an die belangte Behörde. Mit diesem Vertrag wurden von den Bw aus dem Bestand des "K F" näher bezeichnete Gewässer zur Gänze an Herrn S verpachtet. Das Pachtverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen jeweils zum Jahresende mit 6-monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Bw als Verpächter verzichten für die Dauer von neun Jahren auf ihr Kündigungsrecht.

Mit E-Mail vom 8. Februar 2011 wurde der Pachtvertrag dem Fischereirevierausschuss "T-L" gemäß § 6 Abs. 4 Oö. FischereiG übermittelt. Dieser teilte mit Schreiben vom selben Tag mit, dass er dem Pachtvertrag grundsätzlich positiv zustimme, er jedoch zu bedenken gebe, dass betreffend Teile der gegenständlichen Gewässer möglicherweise noch Gerichtsverfahren anhängig seien, die jedenfalls zu beachten seien.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2011, GZ Agrar01, wurde dem von den Bw vorgelegten Pachtvertrag die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 Oö. FischereiG versagt, zumal die Art des Fischereirechts noch strittig und diese Frage von den Zivilgerichten noch nicht geklärt sei sowie entgegen § 6 Abs. 2 Oö. FischereiG der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtvertrag keinen beidseitigen Kündigungsverzicht für die gesetzliche Mindestpachtdauer – der Vertrag beinhaltet lediglich einen solchen seitens des Verpächters – enthalte.

Gemeinsam mit der Berufung legten die Bw einen Vertragsnachtrag vom 28. Februar 2011 vor, demzufolge auch der Pächter auf sein Kündigungsrecht für die Dauer von neun Jahren verzichtet.

Den Bw steht als alleinigen Eigentümern näher bezeichneter Grundstücke gegenüber der Republik Österreich und allen künftigen Eigentümern des dienenden öffentlichen Wassergutes jeweils anteilsmäßig – vgl. dazu das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2009, 4R – die im Lageplan des DI L, GZ a, mit blau schraffierter Umrandung planlich dargestellte Dienstbarkeit des alleinigen Fischereirechts gemäß Protokoll vom 15. Mai 1883 und Erklärung vom 24. April 1883 zu. Unterschiede zur Eigentümergruppe hinsichtlich der die Eigentumsverhältnisse betreffenden bisher geführten zivilgerichtlichen Verfahren bzw. das die Eintragung des Fischereirechts betreffenden Verfahrens (vgl. zB VwSen-600092 u.a. vom 11. März 2011) erklären sich dadurch, dass etwa im Rahmen eines Nachlasses ein Eigentumsübergang erfolgte.

Die Beurteilung des den Bw zustehenden Fischereichts dahingehend, ob schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG vorliegt, wurde bislang von den Zivilgerichten noch nicht getroffen. Eine solche Beurteilung ist noch ausständig. Fischereiwirtschaftliche Gründe stehen einer Genehmigung nicht entgegen.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 47 Abs. 4 Oö. FischereiG hat in Angelegenheiten des § 6 Abs. 4 leg.cit. (Genehmigung eines Pachtvertrages) über Berufungen der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden.

Gemäß § 67a AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

3.2. § 6 Oö. FischereiG, LGBl. 60/1983 idF LGBl. 64/2008 lautet wie folgt:

"§ 6

Pacht von Fischereirechten

(1) Fischereirechte dürfen grundsätzlich nur ungeteilt verpachtet werden. Die Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischereirechtes ist nicht zulässig.

 

(2) Die Pachtdauer beträgt mindestens neun Jahre. Wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten auch eine kürzere Pachtdauer zu bewilligen. Die Pachtdauer darf jedoch sechs Jahre nicht unterschreiten.

 

(3) Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Person nur verpachtet werden, wenn diese seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte (§ 17) ist und von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann (Pächterfähigkeit). An eine juristische Person oder eine Personenmehrheit darf ein Fischereirecht nur verpachtet werden, wenn von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann und wenn von ihr eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit besitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellt wird.

 

(4) Der Pachtvertrag ist von der Pächterin oder vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Genehmigungsverfahren ist der jeweils örtlich zuständige Fischereirevierausschuss zu hören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Pachtvertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrags bei der Behörde ein Grund für die beabsichtige Versagung der Genehmigung mitgeteilt, so gilt die Genehmigung mit dem Ablauf der Frist als erteilt.

 

(5) Dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen ihn die Verpflichtungen aus diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.

 

     (6) Die Genehmigung des Pachtvertrages ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn der Pächter die Pächterfähigkeit (Abs. 3) verliert oder von ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht mehr erwartet werden kann."

3.3.1. Gemäß § 6 Abs. 4 Oö. FischereiG ist die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag den Bestimmungen des FischereiG oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht. Ein solcher Widerspruch wurde im Verfahren vor der belangten Behörde insofern gesehen, als der der belangten Behörde vorgelegte Pachtvertrag, obwohl dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, keinen beidseitigen Kündigungsverzicht enthielt, sodass die gesetzliche Mindestpachtdauer des § 6 Abs. 2 Oö. FischereiG von neun bzw. sechs Jahren nicht gewährleistet war. Dieser Aspekt stellt sich mittlerweile nicht mehr.

Im Berufungsverfahren legten die Bw nämlich einen Vertragsnachtrag vom 28. Februar 2011 vor, der – ergänzend zum Kündigungsverzicht der Verpächter im Pachtvertrag – nunmehr einen Kündigungsverzicht des Pächters für die Dauer von neun Jahren beinhaltet. Insofern entspricht der ergänzte Pachtvertrag nunmehr den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Oö. FischereiG; eine Versagung der Genehmigung wegen Widerspruchs zu § 6 Abs. 2 Oö. FischereiG ist somit nicht länger aufrechtzuerhalten.

3.3.2. Als weiteren Versagungsgrund führte die belangte Behörde an, dass die Art des den Bw zustehenden Fischereirechts noch strittig und diese im Eintragungsverfahren des Fischereirechts zu thematisierende Frage von den Zivilgerichten noch nicht geklärt sei. Hiezu ist Folgendes anzumerken:

Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als die Art des den Bw zustehenden Fischereirechts – Koppelfischereirecht oder schlichtes Miteigentum – bislang von den dazu berufenen Zivilgerichten (vgl. VwGH 27.5.2010, 2008/03/0017; 26.4.2011, 2010/03/0166 sowie VwSen-600092 u.a. vom 11. März 2011 und diese bestätigend VwGH 18.5.2011, 2011/03/0121) nicht festgestellt wurde. Im zivilgerichtlichen Verfahren wurde bisher "nur" entschieden, dass den Bw das alleinige Fischereirecht zukommt. Insofern sind die Bw als Fischereiberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Oö. FischereiG anzusehen, mag bisher auch die Frage der Art des Fischereirechts ungeklärt sein.

Wesentlich für den hier gegenständlichen Fall ist nunmehr, dass die Bw als alleinige Eigentümer – alle gemeinsam –, an eine einzige Person ihre Fischereiberechtigung verpachten, wobei die Gewässer zur Gänze verpachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für das konkret hier vorliegende Genehmigungsverfahren ohne Bedeutung, ob es sich bei dem den Bw zustehenden Fischereirecht um ein Koppelfischereirecht oder um schlichtes Miteigentum handelt, zumal sich in der konkreten Konstellation etwaige Verhältnis- bzw. Aufteilungsfragen bezüglich des Fischereirechts nicht stellen. Anstelle der Bewirtschaftung der Gewässer durch die Bw gemeinsam – sei es nun in Form eines schlichten Miteigentums oder als Koppelfischereiberechtigte – obliegt die Bewirtschaftung der verpachteten Gewässer nunmehr einer einzigen Person, die dieses Recht von allen Fischereiberechtigten übertragen bekommen hat.

Da der vorliegende Pachtvertrag damit – wie auch vom Sachverständigen im durchgeführten Verfahren bestätigt wurde – weder den Bestimmungen dieses Gesetzes noch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht, ist dem Pachtvertrag die Genehmigung zu erteilen. Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – mit dieser Entscheidung keine Beurteilung hinsichtlich der Art des Fischereirechts der Bw vorgenommen wurde. Ob das den Bw zustehende und nunmehr verpachtete Fischereirecht seiner Art nach schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG darstellt, ist weiterhin ungeklärt, war jedoch für den konkreten Fall nicht entscheidungsrelevant.

3.4. Der Berufung war daher stattzugeben und dem Pachtvertrag vom 17. November 2010 in der Fassung des Vertragsnachtrags vom 28. Februar 2011 die Genehmigung zu erteilen.

4. Im Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 48 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

VwSen-590284/11/Fi/Fl vom 29. Juni 2011

VwSen-590285/11/Fi/Fl vom 29. Juni 2011

VwSen-590286/10/Fi/Fl vom 29. Juni 2011, Erkenntnis

 

Oö. FischereiG §6

 

Vor dem Hintergrund, dass die Bw als alleinige Eigentümer – alle gemeinsam –, an eine einzige Person ihre Fischereiberechtigung verpachten, wobei die Gewässer zur Gänze verpachtet werden, ist es für das konkret hier vorliegende Genehmigungsverfahren ohne Bedeutung, ob es sich bei dem den Bw zustehenden Fischereirecht um ein Koppelfischereirecht oder um schlichtes Miteigentum handelt, zumal sich in der konkreten Konstellation etwaige Verhältnis- bzw. Aufteilungsfragen bezüglich des Fischereirechts nicht stellen. Anstelle der Bewirtschaftung der Gewässer durch die Bw gemeinsam – sei es nun in Form eines schlichten Miteigentums oder als Koppelfischereiberechtigte – obliegt die Bewirtschaftung der verpachteten Gewässer nunmehr einer einzigen Person, die dieses Recht von allen Fischereiberechtigten übertragen bekommen hat.

 

 

 

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