Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165723/10/Bi/Kr

Linz, 12.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 13. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 21. Dezember 2010, VerkR96-2982-2009-GG, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 29 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 145 Euro (3 Tagen EFS) verhängt, weil er am
11. Juli 2009, 19.29 Uhr, in Linz, A7 Mühlkreisautobahn, FR Freistadt, bei
km 13.948, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 14,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. Juni 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Herrn X, des Zeugen X (GI D), PI Neumarkt iM, und des kfztechnischen Amtssachverständi­gen Herrn X (SV) durchgeführt. Auf die Zeugenein­vernahme des Meldungslegers X (Ml), PI Neumarkt iM, der bei der Verhandlung entschuldigt war, wurde von beiden Parteien ebenso verzichtet wie auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe ihm die Verwen­dungs­bestimmungen für das Lasermessgerät nicht zur Kenntnis gebracht, obwohl diese ein Beweismittel seien und ihm diese zum Zweck der Stellungnahme vorhalten werden hätten müssen. Außerdem habe GI D ausge­sagt, er habe die Verwendungsbestimmungen exakt eingehalten, wonach eine Messung bis 500 m erfolgen könne. Er könne das nicht nachvollziehen und es sei auch nicht geklärt, ob GI D für solche Messungen ausreichend geschult sei, da er bislang auch keinen Nachweis über eine erfolgte Schulung erbracht habe. Die Erstinstanz stütze ihre Entscheidung auf ein unvollständiges und unschlüssiges Gutachten. Der Zeuge habe behauptet, wenn das Kennzeichen bzw ein reflek­tierender Teil "nicht erfasst" würde, entstünde eine im Display mit L03 aufscheinende Fehlmessung – der Zeuge könne aber selbst nicht sagen, wo er die Messung tatsächlich durchgeführt habe, nämlich auf das Kennzeichen oder sonstige Teile. Solches sei über 382 m auch keinesfalls feststellbar und man könne auch nicht gleichzeitig eine Messung machen und feststellen, ob eine Fehlmessung auf­scheine. Das zeige bereits, dass die Messung keinesfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Damit habe sich der erstinstanzliche Sachverständige nicht auseinandergesetzt, dessen Gutachten sei daher unvoll­ständig und unschlüssig. Er sei auch mit keinem Wort auf die in seiner Recht­fer­tigung zitierten wissenschaftlichen Untersuchungen des Ingenieurbüros X, eingegangen. Es sei bekannt, dass Laser­messun­gen mit Geräten der Marke LTI 20.20 TS/KM-E ab einer Messentfernung von 200 m nicht mehr eindeutig einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden könnten; es sei eine seitliche Abweichung von ca 25 cm je 100 m Messent­fernung festgestellt worden, was in den veröffentlichten Untersuchungen dieses Ing-Büros dokumen­tiert sei und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspreche. Diese Messun­genauigkeit resultiere in erster Linie aus einer nicht mehr garantierbaren Übereinstimmung zwischen dem fokussierten Laserstrahl und dem einge­blendeten Messpunkt. Die von G&F objektivierten Messab­weichungen "ergäben sich" bei der behaupteten Messentfernung, die tatsächlich noch wesentlich größer gewesen sei, eine Abweichung von ca 1 m, sodass eine verwertbare Messung nicht mehr möglich sei.

Die Messung sei nur dann verwertbar, wenn der Laserstrahl genau auf eine senkrechten Teil des Fahrzeuges fokussiert werde. Die Behauptung in der Anzeige, der Laserpunkt sei genau im Bereich des vorderen Kennzeichens gelegen gewesen, sei dadurch widerlegt, dass das Kennzeichen kleiner sei als die wissenschaftlich belegte Abweichung. Außerdem seien auf der A7 am Vorfallstag noch weitere Fahrzeuge zwischen dem Beamten und seinem Fahrzeug unterwegs gewesen, wodurch weitere Abweichungen unerlässlich seien.

Beantragt wird eine Ergänzung des SV-Gutachtens, ein Ortsaugenschein zur Behauptung des Beamten, es habe "freie Sicht im Messbereich bestanden" und zum Standort. Der Zeuge habe den Standort dem Sachversständigen nicht zeigen können, da dieser offensichtlich alleine eine Befundaufnahme durch­geführt habe, sodass die Aussage unvollständig sei und eine vorgreifende und dem Sachverständigen nicht zustehende Beweiswürdigung darstelle. 

Im erstinstanzlichen Gutachten fehle auch die Feststellung, dass die A7 in Annäherungsrichtung an den Messstandort in einer Entfernung von 382 m vor dem Standort eine Rechtskurve beschreibe, die eine Sichtbehinderung auf den rechten Fahrstreifen darstelle. Er habe inzwischen den Ort oftmals befahren und festgestellt, dass am behaupteten Tatort bei km 13.948 auf den Standort des Beamten keine Sicht gegeben sei. Auch dazu fehle im erstinstanzlichen Gutachten jegliche Stellungnahme. Ein "Ergänzungsgutachten" sei ihm nicht bekannt. Aus dem bloßen Umstand, dass angeblich am 12.5.2010 ohne Probleme Messungen in einer "etwa gleichlautenden Entfernung" durchgeführt worden seien, könne er nicht ableiten, dass die ggst Messung richtig gewesen sei.   

Aus seiner Sicht habe auch die Anhaltung nicht korrekt stattgefunden, weil ein Erzwingend des Abfahrens von der Autobahn nicht sachgerecht gewesen sei. Er habe auch in der angeblichen Anhaltebucht eine nicht unterbrochene Randlinie überfahren, zumal die Anhaltebucht nicht für ein derartiges Anhalten vorgesehen sei. Er rege daher an, "verwaltungsbehördliche Schritte einzuleiten, widrigenfalls weitere Schritte vorbehalten" blieben. Im übrigen wird Verfahrenseinstellung beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Beweismittel, insbesondere die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung, das Messprotokoll und der Eichschein des Lasermessgerätes verlesen und erörtert, der die Laser­messung durchgeführt habende Zeuge GI D unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen, ein Ortsaugenschein am Standort des Messbeamten durchgeführt und zu den Beweisergebnissen ein kfztechnischen SV-Gutachten eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw kam am Samstag, dem 11. Juli 2009, gegen 19.29 Uhr nach seinen Aussagen von Golfspielen in Feldkirchen und fuhr bei der Auffahrt Urfahr in Fahrtrichtung Freistadt auf die A7 Mühlkreisautobahn auf. Er konnte sich in der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern, ob sich bei seinem Einordnen auf die RFB Nord andere Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen befanden, die ihm Platz machten, oder ob ihn ein Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen überholte. Insgesamt hatte der Bw die Erinnerung an ein geringes Verkehrsaufkommen; vor ihm hätten sich in einiger Entfernung noch zwei Fahrzeuge befunden. Am Spitz bei der Ausfahrt Dornach sei ein als solches erkennbares Streifenfahrzeug ohne Blaulicht in rechtem Winkel zur RFB Nord gestanden, das ihm nachgefahren sei. Bei der Ausfahrt Treffling sei ihm ein Zeichen gegeben worden, dort auszufahren, obwohl das nicht seine ursprüngliche Absicht gewesen sei. Am Ende der Ausfahrt sei eine Ausweiche mit durchgehender Randlinie; dort sei die Amtshandlung erfolgt. Er habe sich geärgert, von der Autobahn geholt worden zu sein, und die Displayanzeige gar nicht angesehen. Ihm sei vorgeworfen worden, er sei zu schnell gefahren; an konkret vorge­worfene km/h könne er sich nicht erinnern. Da das Polizeifahrzeug bei der Lasermessung mit der Front noch im Grünstreifenbereich und der Messbeamte daher etwa in der Mitte des dort befindlichen asphaltierten Streifens  gestanden sei und nach seiner Meinung von dort nicht genügend Sicht auf den von ihm benutzen rechten Fahrstreifen bestehe, sei die Messentfernung von 382 m nicht möglich. Nach seinen Aussagen sei er zumindest mit Tagfahrlicht gefahren.

 

Zur selben Zeit saß GI D, der als Beamter der Autobahnpolizei und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bei der Verkehrsabteilung für die Verwendung von Lasermessgeräten der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E geschult und zweifellos als geübt anzusehen ist, auf dem Lenkersitz des bei km 14.330 der A7, RFB Nord abgestellten Streifenwagens, wobei dieser, wie später auch die Demonstration beim Ortsaugenschein ergeben hat, so im rechten Winkel zur RFB Nord hinter dem dortigen Verkehrszeichen abgestellt war, dass zum einen das Fahrzeug der Länge nach genau auf dem dafür vorgesehenen asphaltierten Streifen Platz fand, wobei die Front noch nicht auf den Pannenstreifen der A7 und das Heck noch nicht in die hinter dem Fahrzeug befindliche Ausfahrt Dornach ragte. Laut Laser-Einsatzverzeichnis begann der Zeuge nach den Ein­stiegs­tests um 19.24 Uhr die Messungen um 19.25 Uhr und beendete diese um 19.29 Uhr nach der Messung des vom Bw gelenkten Pkw mit 120 km/h auf eine Messentfernung von 382 m mit der Nachfahrt zur Feststellung der Person des Lenkers.        

GI D legte in der Verhandlung dezidiert dar, dass dort die Sicht unter dem Verkehrszeichen durch auf etwa 420 m Entfernung besteht, wobei sich die Behauptung des Bw, die Fahrzeuge kämen dort in Fahrtrichtung Nord gesehen aus einer Rechtskurve, die innen durch die Leitschiene begrenzt und die Sicht des Mess­beamten dadurch eingeschränkt sei, beim Ortsaugenschein zwar nach­vollzogen werden konnte, wobei aber die Sicht vom Standort des Zeugen aus auf den rechten Fahrstreifen immerhin so groß ist, dass der Zeuge Lasermessungen auf Fahrzeuge auf der rechten (in FR Nord gesehen) Spur mit 402 m und auf der Überholspur mit 420 m Entfernung demonstrierte. Nach der Aussage des Zeugen kam der Pkw des Bw auf der Überholspur und die Sicht auf den Pkw war für ihn im Mess­bereich nicht eingeschränkt. Er schilderte seine normale Vorgangsweise bei Messungen an diesem Standort so, dass er den roten Punkt in der Visierein­richtung auf Höhe des Kennzeichens der auf ihn zufahrenden Fahrzeuge hält und dann nicht eine Kennzeichentafel in der Visiereinrichtung sucht, sondern die Fahrzeuge in den gehaltenen Laser­punkt "hineinfahren". Beim Blick durch die Visiereinrichtung sieht er nach seiner Schilderung die Fahr­zeuge herankommen und drückt, wenn das vordere Kennzeichen den Laserpunkt erreicht, ab. Nach seiner Schilderung beim Ortsaugenschein erfolgte die Messung mittels Schulter­stütze, um ein Verwackeln zu verhindern, und war einwandfreie Sicht auf das anvisierte Fahrzeug im Messbereich gegeben. Die Nachfahrt schilderte GI D so, dass er bei Erzielung eines Messergebnisses über den erlaubten 80 km/h das gemessene Fahrzeug weiter beobachtet, inzwischen das Messgerät an den wartenden Beifahrer übergibt und, da beim Steifenfahrzeug der Motor bereits läuft, die Nachfahrt sofort beginnen kann. GI D ordnete in der Verhandlung den erzielten Messwert von 120 km/h eindeutig und ohne Zweifel dem vom Bw gelenkten Pkw zu. Auch wenn bei ihm keine Erinnerung mehr bestand, ob der Lenker die Displayanzeige bei der Anhaltung anschauen wollte, führte er aus, er mache auch kein Hehl aus der beim Umschalten der Display­anzeige auf­scheinenden Messentfernung, zumal die 382 m innerhalb der zuge­lassenen Messentfernung von 500 m lagen. Das Argument des Bw in der Berufung, der Zeuge könne nicht gleichzeitig mit der Messung eine Fehlmessung erkennen, geht schon aufgrund der Piepstöne, die das Lasermessgerät bei einer ordnungs­gemäßen Messung mit über der Toleranz eingestelltem Messwert im Gegensatz zu einer Fehlmessung bzw "Errormeldung"  von sich gibt, ins Leere; auch das wurde beim Ortsaugenschein demonstriert.

 

Der SV befand nach dem Ortsaugenschein den Standort des Messbeamten als technisch für Lasermessungen zweifellos geeignet, zumal die Sicht jedenfalls für die ggst Messentfernung von 382 m ausreichend war, selbst wenn der Bw entgegen der Aussage von GI D tatsächlich auf der (in seiner Fahrtrichtung gesehen) rechten Spur gefahren sei. Die Reaktionszeit für das Auslösen der Messung begrenzte der SV mit ca 0,5 Sekunden und errechnete ein erstmaliges Anvisieren des vom Bw gelenkten Pkw bei der gemessenen Geschwindigkeit ca 16 m vor dem Messpunkt bei km 13.948, demnach in einer Messentfernung von 398 m und innerhalb der beim Ortsaugenschein festgestellten Sicht.

 

Zu den Ausführungen des Bw zur in Deutschland abgehandelten Nicht-Eignung des verwendeten Lasermessgerätes – der Bw hat zwar auf Abhandlungen des Ing. Büros G & F verwiesen, aber nicht ausgeführt, aus welcher Zeit diese stammt, sodass seine Behauptung, sie entspreche "dem aktuellen Stand der Wissenschaft" nicht nachvollzogen werden konnte – verwies der SV darauf, dass die Ende der 1980er, Anfang der 1990er Jahre von deutschen Verkehrs­sachverständigen technische Probleme bei der Trennschärfe "aufgedeckt" wurden, wobei laut Auskunft des öster­reichi­schen Bundesamtes für Eich- und Vermessungs­wesen diese Gerätegeneration der Bauart LTI 20.20 in Österreich nie geeicht wurde und das im ggst Fall verwendete Lasermessgerät aufgrund bereits 1998 erfolgter technischer Änderungen mit Sicherheit nicht darunter fällt. Der SV legte überzeugend dar, dass bei einem – für Testzwecke provozierten – Spiegel an Spiegel-Nebeneinanderfahren von zwei Fahrzeugen eine Fehlmessung erzielt wird und das Gerät eine "Errormeldung" anzeigt. Beim Öffnungswinkel des Messstrahles von 3 Millirad ergibt sich bei 382 m Entfernung eine Laser­strahlbreite von rechnerisch 1,146 m. Bei der Breite eines Pkw von Außen­spiegel zu Außen­spiegel von etwa 2 m ist bei Anvisieren des Kennzeichens davon auszugehen, dass kein anderes Fahrzeug getroffen wird und der Messwert eindeutig dem anvisierten Fahrzeug zuzuordnen ist. Voraussetzung ist freie Sicht auf das anvisierte Fahrzeug, wobei durch die Optik ein Anvisieren des Kenn­zeichens auf 500 m bei entsprechender Übung mit einem einwandfreien Mess­wert ermöglicht wird. Eventuelle Winkelfehler wirken sich dabei zugunsten des Lenkers aus. Die vom Zeugen geschilderte Vorgangsweise, die Visier­ein­richtung in die erwartete Kennzeichenhöhe zu halten und bei Einfahren eines Fahrzeuges abzudrücken, hat der SV als ebenso geeignet erachtet wie auch ein im Zehntel­sekundenbereich liegendes Schwenken der Visiereinrichtung auf die andere der beiden Fahrspuren.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel, dass  GI D für derartige Lasermessungen auf der Autobahn geschult und als Beamter der Autobahnpolizei entsprechend geübt ist, um vom geschilderten Standort bei der Ausfahrt Dornach ordnungsgemäße Lasermessungen durchzuführen. Seine Beschreibung dieser Messungen, die er beim Ortsaugenschein, der im dort in der beschriebenen Weise abgestellten Polizeifahrzeug sitzend durchgeführt wurde, ausführlich schilderte und vorzeigte, entsprachen hinsichtlich der vorgeschrie­benen Einstiegstests – darunter fallen der Selbsttest des Gerätes beim Einschalten, die vertikale und horizontale Zielerfassungskontrolle sowie die Null-km/h-Messung auf ein ruhendes Objekt – und ließen auch keinen Zweifel an der ordnungs­gemäßen Durchführung insofern aufkommen, als ausreichende Sicht auf die dort sowohl auf dem rechten wie auf dem linken Fahrstreifen des dortigen Autobahn­abschnittes heranfahrenden Fahrzeuge auf zumindest 402 m gegeben ist. Das auch vom Bw bestätigte geringe Verkehrsaufkommen zur Vorfallszeit begünstigte die Lasermessung ebenso wie das vom Bw bestätigte Tagfahrlicht, das ein Erkennen der anzuvisierenden Kennzeichentafel in der Fahrzeugmitte auch in größerer Entfernung erleichtert. Die kritischen "wissenschaftlichen Unter­suchun­gen" des vom Bw genannten deutschen Ing.Büros hat der SV nach­voll­zieh­­bar als nicht auf das am 11.7.2009 verwendete Lasermessgerät bezogen, sondern dessen Funktionsweise als technisch einwandfrei für derartige Mess­un­gen geeignet dargelegt. Er hat dabei in seine gutachterlichen Ausführungen die laut Zulassung einzuhaltenden wesentlichen Verwendungs­bestimmungen, die ua die zulässige Messentfernung, die oben beschriebenen Einstiegstests, die Höhe der Verkehrsfehlergrenzen (Toleranzabzüge) enthalten, einfließen lassen.         

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom
27. August 1998, Zl. 138.007/10-II/B/8/98, wurde gemäß § 43 StVO 1960 zur Sicher­heit des sich bewegenden Verkehrs auf der A7 Richtungsfahrbahn Nord die Geschwindigkeit auf 80 km/h von km 13.480 bis km 14.715 verlängert. Die Verordnung wurde am 15. September 1998 kundgemacht.

Damit lag am 11. Juli 2009 der Tatort km 13.948 ebenso innerhalb der 80 km/h-Beschränkung wie der Standort des Messbeamten bei km 14.330.

 

Die Messung erfolgte vom dafür geschulten Messbeamten GI Dl nach Durchführung der vorgeschriebenen Funktionskontrollen und die Messentfernung von 382 m – ablesbar in der Displayanzeige nach dem Umschalten vom Messwert – entspricht insofern der Zulassung, als Lasermessgeräte dieser Bauart nach der Zulassung Zl.43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994) für Messentfernungen zwischen 30 m und 500 m zugelassen sind. Nach den Ergeb­nissen des Beweisverfahrens ergab sich aus technischer Sicht in der Berufungs­verhandlung keinerlei Einwand gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses und damit an dessen Heranziehbarkeit als Grundlage für den Tatvorwurf.

 


Lasergeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem derartigen Messgerät vertrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH 8.9.1998, 98/03/0144; uva).

 

Das am 11. Juli 2009 verwendete Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Nr.7355 wurde laut Eichschein zuletzt vorher vom Bundes­amt für Eich- und Vermessungswesen am 4. Jänner 2007 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 geeicht.

Dem für solche Messungen geschulten und mit dem verwendeten technischen Gerät vertrauten GI D ist keinerlei Funktionsuntüchtigkeit oder sonst ein technischer Mangel am Gerät aufgefallen. Das Argument des Bw von der fehlenden Sicht auf den der Messentfernung entsprechenden Autobahnabschnitt samt Reaktionszeit hat sich in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar relativiert. Ebenso hat der SV die Behauptung des Bw von der technischen Nicht-Eignung des verwendeten Gerätes eindrucksvoll widerlegt.

 

Vom erzielten Messwert von 120 km/h wurden, wie in der Zulassung vorgesehen, 3% aufgerundet, dh 4 km/h, abgezogen, was einen Wert von 116 km/h ergab, der dem Tatvorwurf zugrunde gelegt wurde. An der Heranziehbarkeit des bei der Messung erzielten Geschwindigkeitswertes besteht insofern kein Zweifel, als laut SV-Gutachten vom damaligen Standort des Ml aus einwandfreie Sicht auf die Messstrecke bestand, eine irrtümliche Messung eines (wenn vorhandenen) anderen Fahrzeuges auszuschließen war und der bei der Autobahnpolizei tätige Messbeamte für solche Messungen geschult und, wie beim Ortsaugenschein demonstriert, zweifellos geübt ist. Laut Messprotokoll wurde die Lasermessung um 19.24 Uhr des 11. Juli 2009 vom Standort bei km 14.330 aus mit den vorgeschriebenen Gerätefunktions­tests begonnen und um 19.29 Uhr der Pkw des Bw gemessen. Für die vom Bw geäusserten Zweifel an der Messung des von ihm gelenkten Pkw besteht nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Anlass, zumal der Messbeamte dem gemessenen Pkw bei geringem Verkehrsaufkommen nachfuhr und den Bw in der Ausfahrt Treffling anhielt. Der Bw konnte sich an andere neben oder dicht hinter ihm fahrende Fahrzeuge beim Auffahren auf die A7 nicht erinnern und die nach seiner Erinnerung in einiger Entfernung vor ihm fahrenden Pkw haben nach den schlüssigen und unbedenklichen Aussagen von GI D dessen Sicht auf das anvisierte Kennzeichen des vom Bw gelenkten Pkw nicht behindert, sodass dieser den erzielten Geschwindigkeitswert eindeutig dem Pkw des Bw zuordnen konnte. Für eine Verwechslung des Pkw bei der Nachfahrt besteht kein Anhaltspunkt.

 

Zur Anhaltung, die an sich nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, ist zu bemerken, dass derartige Amtshandlungen auf der Autobahn – nach der Auffahrt Dornach beginnt bei km 14.715 bereits der 130 km/h-Bereich – so gefährlich sind, dass der Pannenstreifen dafür nicht genügend Sicherheit bietet und daher die Überlegung von GI D, einen dafür geeigneten gefahrlosen Platz zu wählen, nachvollziehbar ist. Gemäß § 97 Abs.5 StVO hat der aufgeforderte Lenker der Anordnung des Straßenaufsichtsorganes, ihm wenn notwendig auch an einen abseits gelegenen Ort nachzufahren, Folge zu leisten, wobei gemäß § 97 Abs.4 StVO auch Anordnungen wie zB das Überfahren von – gemäß § 57 Abs.1 StVO zur besseren Erkennbarkeit der Fahrbahnbreite gedachte und definitionsgemäß nicht unterbrochene – Rand­linien gegeben werden dürfen und zu befolgen sind. Abgesehen davon, dass die gewählte Ausweiche für die Amtshandlung geeignet war, wurden bei der Anhaltung die Daten des Bw als Lenker des Pkw X einwandfrei festgestellt, wobei diesem offenbar die Displayanzeige zur Einsichtnahme angeboten wurde, er jedoch darauf nach eigenen Angaben verzichtet hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenates gelangt aus all diesen Überlegungen zur Auffassung, dass der Bw mit der von ihm einge­haltenen Geschwindigkeit von 116 km/h die auf diesem Abschnitt der A7 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten, damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschul­dens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.

 

Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 lagen nicht vor, weil der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO – die als lex specialis anzusehende Bestimmung des § 99 Abs.2d StVO stand am 11. Juli 2009 noch nicht in Geltung – keine Untergrenze vorsieht und von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann, zumal die eingehaltene Geschwindigkeit vom Lenker analog zum Druck auf das Gaspedal auf dem Tacho abzulesen ist und dem Bw das Ausmaß der Überschreitung bei der Beschleunigung auf der Autobahnauffahrt auffallen hätte müssen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ersehen lässt, hat die Erstinstanz die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd und und nichts als erschwerend gewertet. Die finanziellen Verhältnisse wurden für einen Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei günstig angesetzt und nicht bestritten. Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf den Unrechts- und Schuldgehalt gemäß § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und sollte den Bw in Zukunft zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Das in der Beru­fungs­­verhandlung sowohl vom Bw als auch von Zeugen bestätigte geringe Verkehrsaufkommen setzt Geschwindig­keits­beschränkungen nicht außer Kraft und eine tatsächliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht Tatbestandsmerkmal der Übertretung, sondern wäre gegebenenfalls als straferschwerend zu sehen gewesen. Von einem allfälligen, einer "golfbedingten" emotionalen Hoch­stimmung zuzuordnenden gering­fügigen "Über­sehen" der dem Bw bestens bekannten Geschwindigkeitsbe­schrän­kung kann bei einem solchen Ausmaß, das auch über dem Organmandatsrahmen liegt, wohl keine Rede mehr sein; ebensowenig war angesichts der über Antrag eingeholten SV-Gutachten von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen. Es finden sich somit keine Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung. Die Ersatzfrei­heitsstrafe ist analog zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 


Beschlagwortung:

 

Lasermessung

 

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