Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166085/6/Bi/Kr

Linz, 14.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 6. Juni 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 20. Mai 2011,
S-25342/10, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegen­heit von Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Juli 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 2. Februar 2011 gegen die Strafverfügung der BPD Wels vom 11. Jänner 2011 wegen insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Juli 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er halte die angebliche Verspätung des Einspruchs um einen Tag für einen Witz, zumal sich der Gesamtstrafbetrag auf 1.500 Euro belaufe, für ein Kraftfahrzeug das ordnungsgemäß zugelassen gewesen sei gemäß § 57a KFG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt wurden.

 

Laut dem an die Adresse X – dort war der Bw bis 19. Mai 2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet – gerichteten Rsa-Rückschein wurde die oben ange­führte Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14. Jänner 2011 mit Beginn der Abholfrist am 17. Jänner 2011 bei der Zustell­basis 4053 Ansfelden hinterlegt.

Den Einspruch hat der Bw per Mail übermittelt am 2. Februar 2011.

Die Erstinstanz hielt dem Bw die nach Berechnung des Ablaufs der Rechtsmittel­frist mit 31. Jänner 2011 offenbar verspätete Einbringung mit Schreiben vom
 9. Februar 2011 vor. In seiner Stellungnahme gab der Bw an, er sei zum Zeitpunkt des Erhalts des Briefes nicht zuhause gewesen, habe einen gelben Zettel bekommen und den Brief innerhalb der Abholfrist abgeholt. 5 Tage nach Abholung habe er den Einspruch gemailt – laut Brief habe er dafür 2 Wochen Zeit und habe das sogar eine Woche früher gemacht.

 

In der Berufungsverhandlung macht der Bw geltend, er habe damals bei seiner Lebensgefährtin, Frau X, gewohnt, die das auch bestätigen könne. Im Mai 2011 seien dann beide nach X gezogen. An der Adresse in X wohnten seine Eltern, die ihn damals auch über die Hinterlegung des Rsa-Briefes informiert hätten. Er habe aber nicht sofort Zeit gehabt, den Brief abzuholen, weil er dafür extra zu Postöffnungszeiten nach Ansfelden fahren habe müssen. Er sei der Meinung gewesen, er habe tatsächlich ab Erhalt des Briefes 2 Wochen Zeit für das Rechtsmittel und diese Frist gar nicht ausgenützt.

 

Frau X bestätigte zeugenschaftlich am Telefon während der Verhandlung, dass der Bw im Jänner 2011 bereits ganz bei ihr an der damaligen Adresse in X gewohnt hat, gemeldet war er dort nicht. Nach X kam er in dieser Zeit nur mehr besuchs­weise.

 

Damit war in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Bw zur Zeit des Zustellversuchs bzw der Hinterlegung der Strafverfügung in X wohnte, somit ortsabwesend war und daher gemäß § 17 ZustellG die Zustellung erst mit dem Zeitpunkt des Abholens des Briefes wirksam wurde. Der am 2. Februar 2011 gemailte Einspruch ist daher als rechtzeitig anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Ortsabwesend -> Einspruch rechtzeitig –> Aufhebung

 

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