Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166137/2/Bi/Kr

Linz, 14.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 23. Juni 2011 gegen Z.2. des Bescheides des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 9. Juni 2011, VerkR96-12807-2011/Kub, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs in Z.2. aufgehoben wird.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid, Spruchteil Z.2., wurde die mit Straf­verfügung der Erstinstanz vom 24. Mai 2011, VerkR96-12807-2011/Kub, verhängte Strafe herabgesetzt und ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 10% auferlegt. Z.2. betraf laut Strafverfügung die Anlastung, der Beschuldigte habe sich als Lenker des Pkw X, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entsprochen habe, da am 19. Mai 2011, 21.20 Uhr, in der Gemeinde Frankenmarkt, B1 bei km 264.100, festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug das Fernlicht des Scheinwerfers links nicht funktioniert habe.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei mit der Herabsetzung der Strafe für das Abblendlicht einverstanden, nicht aber mit der Strafe für ein nicht funktionierendes Fernlicht. Dieses sei bei der Kontrolle nicht kontrolliert worden und habe auch funktioniert, was er schon in seinem 1. Einspruch geschrieben habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat.

Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. ...

 

Aus dem vom Bw per Mail vom 26. Mai 2011 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. Mai 2011 geht hervor, dass der Bw zwar ausdrücklich beantragt hat, die Strafe wegen des nicht intakten Abblendlichtes "erheblich zu senken", es lässt sich aber auch ersehen, dass er das gleiche Argument wie nun in der Berufung hinsichtlich des Fernlichtes geltend gemacht hat. Damit war der Einspruch aber nicht ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet, sondern in Bezug auf das Fernlicht auch gegen den Schuldspruch. Damit trat aber die Strafverfügung im Punkt 2. außer Kraft und war diesbezüglich das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Einspruch gegen Schuld -> Aufhebung

 

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