Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166015/7/Fra/Gr

Linz, 27.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. April 2011, VerkR96-28354-2010/Bru/Pos, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juni 2011, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat zum Verfahren betreffend des Faktums 2 keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1. VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

 

a)    wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO gemäß § 99 Abs.2e leg.cit eine Geldstrafe von 500 Euro (EFS 168 Stunden) und

b)    wegen Übertretung des 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 320 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt, weil sie

a)    als Lenkerin des Fahrzeuges Kennzeichen: X, PKW, am 12. Juni 2010 um 17:07 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn A1 bei Kilometer 173,500 in Fahrtrichtung Salzburg die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 75 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde,

b)    am 12. Juni 2010, 17:07 Uhr bis 17:09 Uhr, als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges dieses nicht soweit rechts gelenkt hat, wie ihr dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Sie hat ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war (Gemeinde Ansfelden auf der A1 bei Kilometer 173.000 in Fahrtrichtung Salzburg).

Sie hat ohne Grund den dritten Fahrstreifen benutzt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei war (Gemeinde Ansfelden auf der A1 bei Kilometer 174.000 in Fahrtrichtung Salzburg).

Sie hat ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war (Gemeinde Pucking auf der A1 bei Kilometer 177,500 in Fahrtrichtung Salzburg).

Sie hat ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrtstreifen frei war (Gemeinde Allhaming auf der A1 bei Kilometer 179.500 in Fahrtrichtung Salzburg).

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Vorführung und fachliche Erläuterung des Messvideos durch den Amtssachverständigen Dipl.-HTL. Ing. X sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers RI X (API X) im Rahmen der am 20. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 52 lit.a Z.10a iVm § 99 Abs.2e StVO 1960):

 

Nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Meldungslegers RI X und Vorführung sowie fachlicher Erläuterung des Messvideos bei der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Bw ihr Rechtsmittel diesen Spruchpunkt betreffend zurückgezogen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Berufungsentscheidung zu entfallen hat.

 

Zum Faktum 2 (§ 7 Abs.1 StVO 1960):

 

Was die angezeigten Übertretungen des Rechtsfahrgebotes anlangt, konnte der Meldungsleger dazu bei der Berufungsverhandlung keine Angaben mehr machen. Auch das Messvideo ist diesbezüglich nicht beweiskräftig, weil auf diesen immer wieder Fahrstreifenwechsel des von der Bw gelenkten PKWs ersichtlich sind. Dass der Bw in diesem Spruchpunkt vorgeworfene tatbildliche Verhalten wäre jedoch nur dann erfüllt, wenn die Bw durchgehend von 17:07 Uhr bis 17:09 Uhr jeweils den zweiten bzw. den dritten Fahrstreifen benützt hätte. Da auch der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung diesbezüglich keine näheren Angaben mehr machen konnte, konnte - auch im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 51 i VStG) – der Oö. Verwaltungssenat keine ausreichende Überzeugung dafür gewinnen, dass die Bw im Sinne des Spruchvorwurfes tatbildlich gehandelt hat, weshalb diesbezüglich das Verfahren im Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum