Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166097/2/Fra/Gr

Linz, 29.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. Mai 2011, VerkR96-4151-2011-Wf, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums 1 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 125 Euro (EFS 72 Stunden) und die wegen des Faktums 2 (§ 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 75 Euro (EFS 24 Stunden), herabgesetzt werden.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafen (insgesamt 20 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 250 Euro (EFS drei Tage) und

2. wegen Übertretung des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 2 Tage) verhängt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Strafhöhen eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe. Der Bw ersucht, die Strafe her abzusetzen, da sie ihm extrem hoch vorkomme. Er sei seit einem Jahr LKW-Fahrer und immer bemüht, die Verkehrsvorschriften einzuhalten.

 

Da sich sohin die Berufung gegen das Strafausmaß richtet, war zu überprüfen, ob die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war aus folgenden Gründen eine Neubemessung der Strafe vertretbar:

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute. Allerdings liegen auch keine als erschwerend zu wertenden Vormerkungen vor.

 

Laut Vormerkungsregister weist der Bw drei Vormerkungen aus dem Jahr 2008 und zwar eine Vormerkung wegen Übertretung der Kurzparkzonenverordnung und zwei Vormerkungen nach § 52 lit.a Z.10 a StVO 1960. Der Bw bezieht lediglich ein Einkommen von 1500 Euro monatlich und muss Alimente in der Höhe von 350 Euro für ein Kind leisten.

Er hat keine Schulden und kein Vermögen. Aufgrund der aktenkundigen Sachverhaltsfeststellungen ist von einem geringfügigen Verschulden auszugehen, weshalb die Strafen in der nunmehr bemessenen Höhe auch spezialpräventiven Überlegungen standhalten. Beide Strafen wurden im unteren Bereich des jeweils gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens festgesetzt. Der Oö. Verwaltungssenat hält eine weitere Strafreduzierung unter Zugrundelegung der o.a. Kriterien nicht für vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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