Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166131/2/Kof/Gr

Linz, 13.07.2011

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Juni 2011, VerkR96-17-2011, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 27 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

Die belange Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

1. Sie sind als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Fa. GE GmbH mit dem Sitz in der Gemeinde O. (Anmerkung: Bezirk F., Steiermark)
als Verpacker vor der Beförderung von gefährlichen Gütern im Rahmen des
§ 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) ihren Pflichten nicht nachgekommen. Am 19.11.2011 wurde um 8.10 Uhr auf der Rohrbacher Straße 127 bei
Str. Km 27,650 in Fahrtrichtung Rohrbach festgestellt, dass durch den LKW
mit dem amtlichen Kennzeichen L- (A) Batterien (Akkumulatoren), nass,
gefüllt mit Säure, ohne UN-Nummer befördert wurden.

 

Sie haben als Verpacker die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet und
es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Kennzeichnung
und Bezettelung von Versandstücken eingehalten wurden.

Die Versandstücke waren nicht mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet.

Auf den Batterien fehlte die UN und die UN-Nummer.

 

2. Sie sind als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Fa. GE GmbH mit dem Sitz in der Gemeinde O. als Verpacker vor der Beförderung von gefährlichen Gütern im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) ihren Pflichten nicht nachgekommen.

Am 19.11.2010 wurde um 8.10 Uhr auf der Rohrbacher Straße B 127 bei Str. Km 27,650 in Fahrtrichtung Rohrbach festgestellt, dass durch den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen L- (A) Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure, ohne Gefahrzettel befördert wurden.

Sie haben als Verpacker die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet und
es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Kennzeichnung
und Bezettelung von Versandstücken eingehalten werden.

Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel.

Auf den Batterien fehlte der Gefahrzettel nach Muster 8.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. Unterabschnitt 5.2.1.1. ADR i.V.m. Unterabschnitt 1.4.3.2. lit. b. ADR i.V.m.
§ 7 Abs.5 Ziffer 2 und § 37 Abs.2 Ziffer 3 GGBG.  Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges:  Gefahrenkategorie I.

2. Unterabschnitt 5.2.2.1.1. ADR i.V.m. Unterabschnitt 1.4.3.2. lit.b ADR i.V.m.
§ 7 Abs. 5 Ziffer 2 und § 37 Abs.2 Ziffer 3 GGBG. Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges:  Gefahrenkategorie I.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.)  750,00 Euro               50 Stunden                        § 37 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

zu 2.)  750,00 Euro               50 Stunden                        § 37 Abs.2 Ziffer 3 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

150,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1650,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 14. Juni 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27. Juni 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51 c VStG) erwogen:

 

Der Bw wurde als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs.1 VStG bestraft.

Bei den ihm zu Last gelegten Delikten – fehlende UN-Nummer und fehlender Gefahrzettel – handelt es sich um Unterlassungsdelikte.

 

Für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 27 Abs.1 VStG ist damit maßgebend,
wo der Bw hätte handeln müssen;

das ist im Zweifelsfall jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat;

ständige Rechtssprechung des VwGH, zuletzt etwa Erkenntnis vom 14.11.2006, 2005/03/0102 mit Vorjudikatur.

 

Im GGBG gilt dies betreffend den Absender, Befüller, Verlader und Verpacker;

siehe das oa. VwGH-Erkenntnis vom 14.11.2006.

in der Fassung vor der Novelle, BGBl. I Nr. 86/2002 auch für den Beförderer;

VwGH vom 18.10.2005, 2002/03/0318.

 

Tatort der gegenständlichen Übertretung ist somit:

die Gemeinde O., Bezirk F., Steiermark.

 

Die belangte Behörde war dadurch für die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses örtlich unzuständig.

 

Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen;

auch dann, wenn diese von der Partei nicht geltend gemacht wurde.

VwGH vom 31.01.2007, 2005/08/0176  sowie  die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, E4ff zu § 6 AVG zitierte Judikatur des VwGH.

 

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

 

§ 27 Abs.1 VStG – örtliche Zuständigkeit bei Unterlassungsdelikten.

 

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