Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590289/3/Ki/Kr

Linz, 06.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 29. Juni 2011, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2011, GZ 0006944/2004, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist auf 3 Monate ab Rechtskraft des Bescheides neu festgesetzt wird. Die Kosten der Entfernung sind von der Verfügungsberechtigten zu tragen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 47 Abs.4 und 66 Abs.1 Schifffahrtsgesetz iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG


Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ 0006944/2004, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Behörde I. Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der X (Berufungswerberin) aufgetragen, sie habe binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die in ihrem Eigentum stehende, an der Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und 2 des öffentlichen Hafens Linz der Linz AG verheftete "schwimmende Werkstätte" zu entfernen.

 

Begründend führt die Erstbehörde aus, dass die Linz AG grundbücherliche Eigentümerin des öffentlichen Hafens in Linz, indem sich die "schwimmende Werkstätte" befinde, sei. Die Anlage sei derzeit an der Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und 2 des öffentlichen Hafens Linz der Linz AG verheftet. Bei dieser Werkstätte handle es sich um eine sonstige Anlage gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, für die eine Bewilligungspflicht bestehe.

 

Die "schwimmende Werkstätte" verfüge über keine schifffahrtsrechtliche Bewilligung. Diese Anlage befinde sich im Eigentum der X, als Geschäftsführer scheine laut Firmenbuchauszug Herr X auf.

 

Mit Parteiengehör vom 17. Jänner 2011 sei der X daher die beabsichtigte bescheidmäßige Vorschreibung der Entfernung der "schwimmenden Werkstätte" mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In einer Eingabe vom 30. Jänner 2011 sei bekannt gegeben worden, dass die Anlage ohne Einverständnis von der Linz AG umgestellt worden sei. Die "schwimmende Werkstätte" sei vom rechten Donauufer des Hafenbeckens 1 zur Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und 2 des öffentlichen Hafens Linz der Linz AG verlegt worden. Laut Herrn X würden seiner Ansicht nach das unsachgemäße Umstellen der Anlage und deren Folgen (schlampige Verheftung, illegales Bewohnen, Ansammeln von Altöl und Unrat) Schuld am teilweisen Sinken der "schwimmenden Werkstätte" tragen.

 

Diese Faktoren würden nichts an der Tatsache, dass die Anlage, im Eigentum der X, über keine schifffahrtsrechtliche Bewilligung verfüge und daher konsenslos sei, ändern. Das Umstellen habe keinen Einfluss darauf, dass ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß
§ 66 (sonstige Anlagen) auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu entfernen seien. Sollten durch dieses Umstellen Schäden an der Anlage entstanden sein, sei die X auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 


Gemäß § 47 Abs.4 Schifffahrtsgesetz seien ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 (sonstige Anlagen) unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs.2 Z.1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung seien vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

 

Da bis zum heutigen Tage (11. Mai 2011) keine Bewilligung vorgewiesen worden sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin am 29. Juni 2011 Berufung erhoben und folgendes ausgeführt:

 

"1. Der Bescheid vom 11.05.2011 wird von uns zur Gänze angefochten.

2. Wir haben das in unserem Eigentum stehende Schiff nicht an jene Stelle verbracht, worüber nun ein Entfernungsauftrag besteht.

3. Es hat unser Vertragspartner und Vermieter diese Verlegung unseres Schiffes, ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung vorgenommen.

4. Über mögliche Gefahrensituationen, die von diesem Schiff ausgehen könnten, hat es behördliche Erhebungen gegeben. Gegen uns wurde ein Strafverfahren eingestellt. Die Einstellungserklärung der StA Linz wird in Kopie vorgelegt.

5. Es trifft uns kein Verschulden zur Sache.

6. Wir haben aber - unpräjudiziell - gegenüber unserem Vermieter Ansprüche nun geltend gemacht, welche die Schäden an unserem Schiff betrifft, als auch Rückführungsansprüche an den ursprünglichen Verankerungsplatz.

7. Ein Entfernungsauftrag ist unzulässig. Allenfalls hat die Behörde die Überstellung des Schiffes an jene Stelle anzuordnen, wo das Schiff seinerzeit (mit behördlichen Genehmigungen) verankert war.

8. Eine Entfernung ist auch deshalb nicht rechtens, weil die Behörde hier in privatrechtliche Bereiche eingreift. Es liegen keine öffentlich rechtlichen Vorschriften vor, welche eine Entfernung begründet. Die Behörde räumt selbst ein, dass das Areal der Linz AG gehört. Für das Anlegen oder Verankern eines Schiffes bedarf es keiner bescheidmäßigen Bewilligung.

9. Hilfsweise wird eingewendet, dass die Frist von 6 Wochen für die Erledigung des Bescheidauftrages unangemessen kurz ist.

10. Beweis: Lokalaugenschein, Beischaffung des Akte des StA Linz (GZ 3 St 278/10 x), Beischaffung des Aktes B 5/56457/2010 des Landeskriminalamtes , Gruberstr. 35, 4021 Linz, Parteienvernehmung der Berufungswerberin (hiefür X, als Gf, im Zuge des Rechtshilfeverfahrens vor dem zuständigen Magistrat der Stadt Wien)

11. Wir stellen daher den

BERUFUNGSANTRAG,

 

es wolle unserer Berufung gegen den Bescheid vom 11.05.2011 Folge gegeben werden, dieser ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle ein ergänzendes Ermittlungsverfahren stattfinden. Hilfsweise wolle der Bescheid abgeändert werden (Verlängerung der Erfüllungsfrist), hilfsweise wolle er abgeändert werden dahingehen, dass ein behördlicher Auftrag zur Rückführung des Schiffes an die ursprüngliche Stelle angeordnet wird."

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. Juni 2011 ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dessen Zuständigkeit für die gegenständliche Berufung sich aus § 71 Abs.2 Schifffahrtsgesetz ergibt, hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer gutächtlichen Stellungnahme eines schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte in Anbetracht des konkreten Sachverhaltes abgesehen werden, es wurde auch keine ausdrücklich beantragt. Zu den Beweisanträgen in der Berufung (Punkt 10) wird festgestellt, dass die Aufnahme dieser Beweise aus objektiver Sicht nicht erforderlich ist. Der Liegeplatz der Anlage im Bereich des Hafens der Stadt Linz ist unbestritten, ebenso ist auch aus der Beischaffung der angeführten Akte nichts zu gewinnen. Das Vorbringen der Berufungswerberin selbst wird – mit Ausnahme der Frage, ob eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung vorliegt - nicht in Frage gestellt. Eine Einvernahme im Rechtshilfewege ist bei Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zulässig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs.1 Schifffahrtsgesetz bedürfen an Wasserstraßen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

 

Gemäß § 47 Abs.4 Schifffahrtsgesetz sind ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs.2 Z.1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

 

Das verfahrensgegenständliche Objekt steht unbestritten im Eigentum der Berufungswerberin und ist derzeit im Bereich des öffentlichen Hafens der Linz AG (Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und 2) verheftet. Die Stelle an welcher das Objekt (schwimmende Werkstätte) verheftet ist, ist Teil eines öffentlichen fließenden Gewässers im Sinne des § 1 Abs.1 Schifffahrtsgesetz.

 


Die gegenständliche schwimmende Werkstätte ist kein Fahrzeug im Sinne des
§ 2 Z.1 Schifffahrtsgesetz, sondern es handelt sich hiebei offensichtlich um eine schwimmende sonstige Anlage, welche ursprünglich als Werkstätte zur Instandsetzung von Schiffen verwendet wurde.

 

In der Berufung wird ausgeführt, dass das im Eigentum der Berufungswerberin stehende "Schiff" von ihr nicht an jene Stelle verbracht wurde, worüber nun ein Entfernungsauftrag besteht. Unabhängig davon, dass es sich, wie bereits dargelegt wurde, bei dem gegenständlichen Objekt nicht um ein Fahrzeug handelt, ist es nicht von Belang, wer das "Schiff" tatsächlich an eine bestimmte Stelle verbracht hat, letztlich ist der Eigentümer verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Allenfalls könnte sich der Eigentümer im Falle einer ungerechtfertigten Verbringung zivilrechtlich schadlos halten.

 

Es ist auch nicht von Belang, ob Gefahrensituationen von diesem Objekt ausgehen könnten oder nicht, zumal entscheidungswesentliches Kriterium nur ist, ob die schwimmende Anlage schifffahrtsrechtlich genehmigt ist oder nicht, weshalb überdies im konkreten Fall auch nicht die Verschuldensfrage zu prüfen war.

 

Für die Berufungsbehörde ist auch nicht ersichtlich, dass – entgegen dem Vorbringen in der Berufung – tatsächlich eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung bestehen würde. Bereits aus einem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 2. November 1995 (16 C 371/95-x) ist ersichtlich, dass für die Anlage keine schifffahrtsrechtliche Bewilligung zum Belassen im Hafenbecken bestand. Umstände, welche auf eine später erfolgte Bewilligung schließen lassen würden, sind nicht hervorgekommen bzw. wurden nicht bekannt gegeben. Nachdem wie bereits dargelegt wurde, es sich bei diesem Objekt nicht um ein Fahrzeug sondern um eine Anlage handelt, kann von einem Anlegen und Verankern eines "Schiffes" hier nicht die Rede sein und es ist daher die Positionierung der Anlage ohne bescheidmäßige Bewilligung nicht zulässig.

 

Der Entfernungsauftrag verletzt daher die Berufungswerberin dem Grunde nach nicht in ihren Rechten, die Aufnahme der unter Punkt 10 der Berufung angeführten Beweise ist aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

Was die Einwendung anbelangt, die Frist von 6 Wochen für die Erledigung des Bescheidauftrages sei unangemessen kurz, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dieser Einwendung Berechtigung zukommt. Es wurde diesbezüglich eine Auskunft eines schifffahrtstechnischen Sachverständigen eingeholt, welcher festgestellt hat, dass hiefür mindestens ein Zeitraum von 3 Monaten erforderlich wäre, zumal die Bergung sehr schwierig und kostenaufwendig sein dürfte. In diesem Sinne wurde die Frist für die Erledigung des Bescheidauftrages entsprechend verlängert.

 

5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin durch den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der nunmehr verlängerten Frist für die Erledigung des Bescheidauftrages nicht in ihren Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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