Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165508/2/Kei/Bb/Th

Linz, 12.07.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Mag. X, vom 3. Oktober 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16. September 2010, GZ VerkR96-5354-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 3,60 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16. September 2010, GZ VerkR96-5354-2010, wurde Herr Mag. X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben einen Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

 

Tatort: Gemeinde Grieskirchen, Pühringerplatz vor Merkur Versicherung..

Tatzeit: 31.03.2010, 10.05 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Pkw."

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 8 Abs.4 StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 20. September 2010, hat der Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2010 – fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er führt darin im Wesentlichen an, dass das Fahrzeug korrekt in der vorgegebenen Parkfläche abgestellt gewesen sei. Wenn, wie in der Tatbeschreibung durch das Wacheorgan dargelegt, auf dem an der Front des Parkplatzes verlaufenden Gehsteiges lediglich 10 cm frei waren, könne dies nur mit dem auf dem Gehsteig aufgestellten, mobilen Werbeständer in ursächlichem Zusammenhang stehen, andernfalls hätte er mit seinem Fahrzeug rund 1,3 m auf den Gehsteig auffahren müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 22. Oktober 2010, GZ VerkR96-5354-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt geklärt vorliegt. Im Übrigen wurde eine Verhandlung weder vom Berufungswerber noch von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Es ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Am 31. März 2010 um 10.05 Uhr wurde einem Organ des ÖWD Grieskirchen festgestellt, dass der Pkw, Citroen C5, silber, mit dem Kennzeichen X, in Grieskirchen, auf dem Pühringerplatz, vor der Merkur Versicherung auf dem dortigen Gehsteig abgestellt war, sodass nur wenige Zentimeter zur Benützung des 1,30 m breiten Gehsteiges frei blieben.

 

Der Berufungswerber, der zumindest zur Tatzeit Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X war, hat den Pkw seinen Angaben entsprechend an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt.

 

4.2. Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich weder das Abstellen des Fahrzeuges am vorgeworfenen Tatort noch, dass es sich bei der fraglichen Fläche um einen Gehsteig im Sinne des § 2 Abs.1 Z10 StVO handelt. Er verantwortet sich jedoch entgegen der Darstellung des Meldungslegers in seiner Berufung dahingehend, das Fahrzeug korrekt in der vorgegebenen Parkfläche abgestellt zu haben. Dass lediglich 10 cm des Gehsteiges frei waren, könne nur mit dem auf dem Gehsteig abgestellten, mobilen Werbeträger in ursächlichem Zusammenhang stehen.

 

Damit tritt er den Darstellungen der Meldungslegerin jedoch nicht überzeugend entgegen, welche anlässlich der zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter Hinweis auf die Folgen einer Falschaussage sachlich und überzeugend vorgetragen hat, dass der von ihr angezeigte Pkw mit dem Kennzeichen X, soweit mit der Front am Gehsteig vor der Merkur Versicherung abgestellt war, dass etwa nur wenige Zentimeter des Gehsteiges zur Benützung frei blieben. Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates finden sich keine Anhaltspunkte dafür diesen Angaben der Anzeigerin nicht Folge zu leisten. Sie vermittelte keinesfalls den Eindruck, dass sie in seiner Darstellung übertrieben hätte oder sie damit den Berufungswerber gar wahrheitswidrig zu belasten geneigt gewesen sein könnte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z10 StVO gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.

 

5.2. Auf Grund der Wahrnehmung eines Organes des ÖWD Grieskirchen gilt ist erwiesen, dass der Pkw mit dem Kennzeichen X am 31. März 2010 um 10.05 Uhr teilweise auf dem Gehsteig vor der Merkur Versicherung, Pühringerplatz, in Grieskirchen abgestellt war, wobei zur Benützung des Gehsteiges nur mehr wenige Zentimeter frei blieben.

 

In welchem genauen Ausmaß der vom Berufungswerber an der fraglichen Örtlichkeit abgestellte Pkw nun tatsächlich am Gehsteig abgestellt war, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben. Der Tatbestand des § 8 Abs.4 StVO ist bereits schon dann erfüllt, wenn nur mit dem Rad eines Fahrzeuges der Gehsteig benützt wird (VwGH 14. Dezember 1978, 39/78).

 

Da der Pkw laut Aussagen der Meldungslegerin mit der Front des Fahrzeuges auf den Gehsteig ragte, ist der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO jedenfalls erfüllt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers an dieser Übertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird dem Berufungswerber ein schuldhaftes Verhalten in Form von Fahrlässigkeit vorgeworfen. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und sein Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat für das gegenständliche Delikt (§ 8 Abs.4 StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden, verhängt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurde.

 

Von diesen angeführten Grundlagen wird auch durch den Oö. Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Schutzzweck der Bestimmung des § 8 Abs.4 StVO ist es, Fußgängern auf bestimmten Plätzen im Straßenverkehr, also auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln, besondere Sicherheitszonen zu gewähren, auf denen sie vor Fahrzeugen aller Art geschützt sind. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung des Verbotes der Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art von besonderer Bedeutung für die Öffentlichkeit ist.

 

Dennoch aber ist der Oö. Verwaltungssenat – insbesondere unter Berücksichtigung, der bisherigen aktenkundigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und des Umstandes, dass eine Beeinträchtigung oder Behinderung von Fußgängern durch das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeuges am Gehsteig offenbar nicht erfolgt ist (zumindest ergibt sich Gegenteiliges nicht aus dem Verfahrensakt) – der Überzeugung, dass eine Herabsetzung der von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängten Geldstrafe auf 36 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar ist.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe (36 Euro) wird noch als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber in Zukunft von einer neuerlichen Tatbegehung abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

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