Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166124/2/Fra/Gr

Linz, 04.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Mai 2011, VerkR96-9264-2011-Heme, betreffend Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 109 Euro herabgesetzt wird; im Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (10,90 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16, 19 und 20 VStG

zu II: § 64 und 65 VStG


Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 a leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er am 8. Dezember 2010 um 17:47 Uhr in der Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei Kilometer 75.600 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen: X, Sattelzugfahrzeug, X, Kennzeichen: X, Sattelanhänger, X, dieses später als zwei nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt hat, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

 

Gemäß § 42 Abs.2 StVO 1960 ist in der im Abs.1 angeführten Zeit ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

I.3.2. Die dem Bw zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 9. Dezember 2010, GZ: A1/0000054493/01/2010, erwiesen. Unter der Rubrik "Beweismittel" ist angeführt, dass wegen des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge in Österreich die in Richtung Österreich fahrenden Lastkraftfahrzeuge von der deutschen Polizei bereits in Deutschland angehalten und am Pannenstreifen vor dem Grenzübergang Suben abgestellt wurden. Der Bw ignorierte diese Maßnahme der deutschen Polizei und fuhr mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug an den bereits abgestellten Lastkraftfahrzeugen vorbei und fuhr bis zum Autobahngrenzübergang Suben. Dort wurde er von Beamten der API Ried im Innkreis angehalten und angewiesen, wieder nach Deutschland zurückzufahren und sich am Ende der Kolonne anzustellen, da er aufgrund des in Österreich geltenden Fahrverbotes ohnehin nicht weiterfahren dürfe. Diese Anordnung ignorierte er ebenfalls. Er fuhr mit dem Sattelkraftfahrzeug zur AVANTI Tankstelle in St. Marienkirchen und stellte dieses dort bis 9. Dezember 2010, 05:10 Uhr ab. Der Bw konnte für seine Fahrten im Bundesgebiet keine Ausnahme im Sinne des § 42 StVO geltend machen. Das Sattelkraftfahrzeug war mit einer gebrauchten Baumaschine beladen.

 

Unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen – X" ist angeführt: "Ich sehe nicht ein, dass ich in Deutschland am Pannenstreifen stehen soll, wenn ich in Österreich noch einen Parkplatz finde."

 

Weiters geht aus dieser Anzeige hervor, dass dem Bw die Möglichkeit angeboten wurde, die Strafe für diese Übertretung mittels Organstrafverfügung zu begleichen. Diese habe er jedoch dezidiert abgelehnt und auf eine Anzeigeerstattung bestanden.

 

I.3.3. In seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Dezember 2010, VerkR96-5422-2010, brachte der nunmehrige Bw vor, er sei, da kein anderer verkehrssicherer Abstellplatz vorhanden gewesen war, auf die nächste Rastanlage gefahren. Ihm sei von den Beamten am Grenzübergang Suben sein Reisepass abgenommen und aufgefordert worden, umzukehren und wieder in Richtung Deutschland zu fahren und sich mit seinem 2,7 Meter breiten Sondertransport auf den Pannenstreifen entlang der BAB 3 abzustellen. Dieser sei weder ordentlich abgesichert noch dafür geeignet gewesen. Er habe von einem anderen Kollegen, der sein Fahrzeug auf dem Autohof abgestellt hatte, gewusst dass am Parkplatz nur wenig LKW standen. Der Autohof Suben sei ca. 600 m vom Grenzübergang Suben entfernt. Nach seiner gesetzlichen Pause, die um 02:30 beendet gewesen wäre, habe er noch zwei Stunden auf seinen Reisepass gewartet, den ihm die Beamten zu seinem verkehrssicheren Parkplatz bringen wollten.

 

In seinem nunmehrigen Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis bringt der Bw vor, es müsse ihm als österreichischer Staatsbürger erlaubt sein, dass auch er an einem Feiertage nach Hause kommen dürfe. Außerdem könne es nicht sein, dass er seinen LKW auf einem Pannenstreifen abstellen müsse (verkehrsunsicher und keinerlei Versorgungseinrichtungen), wenn in geringer Entfernung eine komplette Rastanlage mit genügend Parkmöglichkeiten vorhanden sei. Als Fahrer müsse er sich auch an Fahrzeiten halten und wenn er das nicht mache, werde er ebenfalls bestraft. Er fordere die Behörde höflichst auf, das Verfahren gegen ihn wegen Belanglosigkeit einzustellen.

 

I.3.4. Die dem Bw zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die o.a. Anzeige der API Ried im Innkreis erwiesen. Der 8. Dezember 2010 gesetzlicher Feiertag. Der Bw bringt nicht vor, dass seine Fahrt unter eine Ausnahme im Sinne des § 42 StVO 1960 gefallen wäre. Dies ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht. Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Bw – auch - nicht, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Er hat daher die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung, zu verantworten.

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw ist jedoch der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 VStG vorliegen. Noch dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist im konkreten Fall der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 anzuwenden. Dieser sieht eine Geldstrafe von 218 Euro bis 2180 Euro vor. Straferschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, als strafmildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Vorliegen der vom Bw aufgezeigten Umstände zu werten. Die gesetzliche Mindeststrafe konnte sohin um 50 Prozent unterschritten werden. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war nicht möglich, zumal die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 VStG nicht gegeben sind. Eine Einstellung des Verfahrens wegen "Belanglosigkeit" – wie vom Bw verlangt – war aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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