Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166136/2/Br/Th

Linz, 07.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 07. Juni 2011, Zl. VerkR96-19785-2010-Kub, zu Recht:

 

 

I.  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch abgeändert zu lauten hat:

"Sie haben am 16.07.2010, 10:00 Uhr, in Vöcklabruck, Oberstadtgries Höhe Haus Nr. 13, in Fahrtrichtung Parkstrasse, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, die in der dort kundgemachten Zonenbeschränkung, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, um 14 km/h überschritten.

Als Rechtsvorschrift ist ausschließlich der § 52 lit.a Z11a iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu zitieren.

 

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 5,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm 19, § 24, § 51 Abs.1, § 44a Z1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

II.:   § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.1 iVm 52 lit.a Z11a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 29 Euro sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 16.07.2010, 10:00 Uhr in Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Oberstadtgries gegenüber dem Haus Nr. 13, in Fahrtrichtung Parkstrasse, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, die in einer Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 14 km/h überschritten.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.11a StVO.1960 zeigt das Zeichen „Zonenbeschränkung" den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf eine Anzeige der Gemeinde Vöcklabruck. Dabei wurde die im Spruch angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung mittels fix aufgestellter Radarbox festgestellt.

 

Auf Grund dieser Anzeige wurde am 14.10.2010 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Strafverfügung erlassen, gegen die Sie anlässlich einer Vorsprache innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und begründeten diesen damit, dass Sie während der Fahrt nicht immer auf den Tacho schauen können und Sie sich auf den Verkehr konzentrieren müssen. Sie ersuchten um Vorlage eines Beweises für die Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Das Radarfoto wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.05.2011, hinterlegt bei der Zustellbasis Desselbrunn am 25.05.2011, nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit einerweiteren Stellungnahme eingeräumt wurde. Da Sie von dieser Möglichkeit bis zum heutigen Tag keinen Gebrauch machten, war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO. 1960 angezeigte Geschwindigkeit bzw. die gemäß § 20 Abs.2 StVO. 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen nicht zu überschreiten liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt - OHG 26.1.1979, ZVR 1979/254.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schuldung die ordnungsmäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten - VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/205.

 

Für die Behörde scheint die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei durch das Radarfoto erwiesen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Da Sie auch zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht haben, musste von folgender Schätzung ausgegangen werden: monatlichen Nettoeinkommens von 800 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen Strafmildernde bzw. -erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen – abgesehen von Absatz 1 und Absatz 7 – ist die Behörde erster Instanz dem Ergebnis nach im Recht!

 

 

3. Dem tritt der Berufungswerber mit seinem fristgerecht erhobenen und bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Rechtsmittel entgegen. Er bestreitet darin den Tatvorwurf nicht. Er vermeint im Ergebnis bloß, er könne nicht ständig auf den Tacho schauen, sondern müsse etwa auch auf Fußgänger achten. Da könne schon einmal eine Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen werden. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung verantwortete sich der Berufungswerber fast wort- bzw.  inhaltsgleich.

Das an der angeführten Örtlichkeit keine Zonenbeschränkung eingerichtet gewesen wäre wird  selbst vom Berufungswerber nicht behauptet.

Diese Sichtweise  lässt – aus welchen Gründen auch immer – wohl nur unschwer  auf eine mangelhafte Bindung  an die gesetzlich geschützten Schutzziele des Straßenverkehrs schließen.

Die Berufungsbehörde hegt vor dem Hintergrund der klaren Aktenlage keine Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Tatvorwurfes.

 

 

3.1. Mit diesem Vorbringen vermag er jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches bzw. des angefochtenen Bescheides  nicht aufzuzeigen.

 

 

3.2. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

Mangels bestrittenen Sachverhaltes konnte hier insbesondere auch mit Blick auf das Ausmaß der verhängten Geldstrafe auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet werden (§51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Unstrittig ist nachfolgender Sachverhalt:

Laut der auf einer Radarmessung basierenden Anzeige der Gemeinde Vöcklabruck wurde das KFZ des Berufungswerbers mit 49 km/h in der beschriebenen "30 km/h - Zone" gemessen (Radar MULTANOVA, MU VR 6FA Nr. 6F2911. Die beiden in einem Zeitintervall von einer Sekunde aufgenommenen Radarfotos finden sich dem Akt beigeschlossen, was im daraus ersichtlichen Weg-Zeit-Profil die entsprechende Fahrgeschwindigkeit zusätzlich nachvollziehbar macht.

An der Richtigkeit er Messung finden sich keine Anhaltspunkte für Zweifel, wobei dies auch der Berufungswerber selbst nicht zu tun scheint. Vielmehr beruft er sich auf einen nicht haltbaren Entschuldigungsgrund eines möglichen Übersehens des Verkehrszeichens. Dem ist entgegen zu halten, dass von jedem Fahrzeuglenker jenes Maß an Aufmerksamkeit zu erwarten ist die Verkehrsvorschriften dennoch einzuhalten.

 

 

5. Rechtlich ist die Bestimmung des § 52 lit.a Z11a und weder § 20 Abs.1 oder 2  noch § 52 lit.a. Z10 StVO 1960 zu zitieren. 

 

Die hier anzuwendende Bestimmung lautet:

ZONENBESCHRÄNKUNG“

Textfeld:

Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

 

 

 

5.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Vermeidung einer in einem Verstoß gemäß § 44a Ziffer 1 bis 3 VStG gelegenen Unzulänglichkeit (hier die schwerfällige Formulierung des Tatvorwurfes mit teilweise verfehltem Zitat der Rechtsnorm) verpflichtet eine entsprechende Änderung in einem Schuldspruch vorzunehmen. Es schien daher, insbesondere auch der besseren Lesbarkeit wegen, eine Spruchänderung geboten um den Tatvorwurf auf den Kern des Fehlverhaltens zu reduzieren. Eine die Identität der Tat betreffende rechtzeitige und geeignete Verfolgungshandlungen liegt jedoch dem erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl zu Grunde.

Als unzutreffend erweist sich der Hinweis auch auf § 20 Abs.1 StVO (Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert).

Diese Rechtsvorschrift gelangt als lex spezialis gegenüber den durch § 20 Abs.2 u. den durch Verordnung kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Anwendung. Auch der Hinweis auf § 52 lit.a Z10a StVO im Absatz 7 der Begründung  ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Der § 20 Abs.1 StVO bezieht sich jedenfalls auf die Anpassung an spezifische Straßen- u. Fahrzeugverhältnisse, sodass die hier festgestellte Fahrgeschwindigkeit von 49 km/h keine Anhaltspunkte erkennen lassen. Auch das Zitat im ersten Absatz der Begründung erweist sich als nicht nachvollziehbar.

Hier wurden vier Geschwindigkeitsnormen der StVO  in nicht erkennbaren Sinnzusammenhang in Spruch und Begründung angeführt. Dies war  von der Berufungsbehörde iSd § 44a Z2 VStG aufzugreifen und vorbeugend klarzustellen.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Hinsichtlich der Strafbemessung wird zur Gänze auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um fast 50 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich im Umfang von ~ 4 %  ausgeschöpft, weshalb sich die Strafbemessung als gesetzeskonform erweist und eine Herabsetzung der Strafe auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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