Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100817/11/Weg/Ri

Linz, 01.05.1996

VwSen - 100817/11/Weg/Ri Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R P vom 15. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 3. September 1992, VerkR-96/1996/1992/Wa/Hu, nach der am 22. April 1993 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 44 Abs.1 Z1 und Z2, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser am 12. April 1992 um 18.02 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der V im Gemeindegebiet von R bei Straßenkilometer 53,63 gelenkt und dabei die von der Behörde verordnete, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, wobei er vor allem das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede stellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten Bez.Insp. Scheidleder sowie durch Einvernahme des Beschuldigten anläßlich der mündlichen Verhandlung am 22. April 1993, zu der ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems nicht erschienen ist.

Durch die Vernehmung der beiden oben angeführten Personen sowie nach Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber lenkte am 12. April 1992 um 18.02 Uhr seinen PKW auf der V Bundesstraße durch das Gemeindegebiet von R. Etwa bei Straßenkilometer 53,630 wurde vom Meldungsleger durch Verwendung eines Handgeschwindigkeitsmeßgerätes festgestellt, daß der Beschuldigte diese Stelle mit einer wesentlich überhöhten Geschwindigkeit (103 km/h) passierte, obwohl diese Straßenstelle innerhalb des Ortsgebietes lag. In diesem Teil des Ortsgebietes ist kein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 angebracht. Der Meldungsleger hat - wie dem Akt zu entnehmen ist - in der Anzeige auch festgehalten, daß der Berufungswerber der im Ortsgebiet (gesetzlich) geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung zuwidergehandelt hat. Die im Wege der Abtretung gemäß § 29a VStG zuständig gewordene nunmehr belangte Behörde hat sowohl in den Verfolgungshandlungen als schließlich auch im Straferkenntnis dem Berufungswerber (entgegen der Anzeige) zum Vorwurf gemacht, er habe "die von der Behörde verordnete, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte, erlaubte Höchstgeschwindigkeit" überschritten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 und 2 VStG hat der Spruch des Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat sowie die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Dabei muß die Tat so umschrieben sein, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Der Beschuldigte hat auch ein Recht darauf, daß im Spruch die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, genannt wird.

Ein Bescheid ist überdies mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde.

Eine Sanierung eines gegen § 44a Z1 und Z2 VStG verstoßenden und somit mit Rechtswidrigkeit behafteten Spruches durch die Berufungsbehörde ist - wenn keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde - nur innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich. Da diese Frist schon abgelaufen ist, war eine Berichtigung des Straferkenntnisses nicht mehr möglich. Das Ablaufen dieser Frist verbietet es auch der Erstbehörde, weitere Verfolgungshandlungen vorzunehmen, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an: .

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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