Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166023/11/Ki/Kr

Linz, 30.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 28. April 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. April 2011, VerkR96-13571-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Juni 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.               Bezüglich Punkt 1) wird der Berufung Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch behoben und dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

Bezüglich Punkt 2) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

 

Bezüglich Punkt 3) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.           Bezüglich Punkte 1) und 3) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Bezüglich Punkt 2) hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 48 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 21, 24, 45 Abs.1 Z.3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: §§ 64, 65 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat datiert mit 11. April 2011 unter VerkR96-13571-2010 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 194.600 in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 19.10.2010, 10:12 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 1 StVO

 

2) Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende
Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 194.600 in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 19.10.2010, 10:12 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §52 lit. a Zif. 10 a StVO

 

3) Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 32 km/h
überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten
abgezogen.

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 194.600 in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 19.10.2010, 10:13 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, grau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich              gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                   von

58,00                          72 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

240,00                        96 Stunden                             § 99 Abs. 2e StVO

110,00                        96 Stunden                             § 99 Abs. 2d StVO


Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag

Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 448,80 Euro."

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28. April 2011 Berufung erhoben und beantragt:

 

  1. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG die Einstellung verfügt werde, in eventu

 

  1. dass die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs.4 VStG in einer mildere umgewandelt oder ganz nachsehen werde und

 

  1. dass eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werde.

 

Im Wesentlichen bemängelt der Berufungswerber das erstbehördliche Ermittlungsverfahren und er bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Juni 2011. An dieser Verhandlung nahm ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, dieser bzw. die belangte Behörde sind nicht erschienen. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte X, als Zeuge war der Meldungsleger, X, anwesend.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 29. Oktober 2010 zu Grunde. In dieser Anzeige brachte der Meldungsleger die verfahrensgegenständlichen zu beurteilenden Verwaltungsübertretungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Kenntnis, wobei in allen drei Fällen als Tatort Strkm. 194.600 angeführt wurde. Weiters wies der Meldungsleger in der Anzeige darauf hin, dass die Geschwindigkeitsmessung in der Messart "Provida mit Videoaufzeichnung", Type "Multavision", Nummer des Messgerätes "204120-04" erfolgte. Als Eichdatum des Messgerätes wurde der 23. Juni 2009 angeführt.

 

Weiters ist in der Anzeige vermerkt, dass der Berufungswerber im Zuge der Anhaltung angegeben hätte, er habe den Tempomat auf 160 km/h eingestellt, die Beschränkung habe er übersehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-13571-2010 vom 3. November 2010), welche von diesem beeinsprucht wurde. In weiterer Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Ermittlungsverfahren durch, unter anderem wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme am 8. März 2011 verwies er im Wesentlichen auf die Anzeige vom 29. Oktober 2010 und er legte einen Eichschein des der Messung zu Grunde liegenden Gerätes vor. Aus diesem Eichschein geht hervor, dass das Datum der Eichung der 18. August 2010 gewesen ist.

 

Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der als Zeuge einvernommene Meldungsleger den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Der Umstand, dass in der Anzeige ein anderes Eichdatum angeführt ist, als in der vorliegenden Eichscheinkopie, erklärte er damit, dass er in der Anzeige irrtümlich von einer anderen Liste abgeschrieben hätte. Auf ausdrückliches Befragen erklärte er auch, dass das Dienstfahrzeug, dessen Lenker er gewesen ist, so ausgestattet war, wie dies der gültigen Eichung zu Grunde gelegt war. Er sei in gleichbleibendem Abstand hinter dem zu messenden Fahrzeug über eine entsprechende Strecke nachgefahren und habe die Geschwindigkeit des Dienstfahrzeuges abgelesen. Er könne auch als Fahrer die Providaanlage selbst bedienen.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige erklärte, er habe eine fotogrammmetische Auswertung dieser Messung vorgenommen und er bestätigte die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers. Bezüglich Überfahren der Sperrlinie konnte auf dem im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgeführten Video, welche die gesamte Nachfahrtsstrecke dokumentierte, festgestellt werden, dass der Berufungswerber nur kurzfristig und nur in einer geringen Fahrzeugbreite die dort situierte Sperrlinie – aus unerklärlichen Gründen – überfahren hat. Er sei sofort wieder auf seine Fahrspur zurück gefahren.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers, welche er in der Anzeige festgestellt hat, für die zu bestätigten Punkte zu Grunde gelegt werden können. Seine Aussagen diesbezüglich waren schlüssig und es ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterworfen ist. Darüber hinaus hat der verkehrstechnische Amtssachverständige eine fotogrammmetische Auswertung vorgenommen, welche die Angaben des Meldungslegers bestätigt. Auch die Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, sodass insgesamt die vorliegenden Beweismittel ausreichen, eine entsprechende Berufungsentscheidung zu treffen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien (§ 45 Abs.2) nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs.4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

 

Genau diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben, aus der vorliegenden Videoaufnahme konnte deutlich ersehen werden, dass der Berufungswerber von seinem Fahrstreifen aus gesehen die Sperrlinie, wenn auch nur kurzzeitig und in geringfügigem Ausmaß, überfahren hat. Er hat damit diesen ihm zur Last gelegten Sachverhalt objektiv verwirklicht und es geht auch nicht hervor, dass im Bereich der subjektiven Tatseite Gründe für das Überfahren der Sperrlinie vorgelegen sind. Der Schuldspruch ist demnach in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

 

3.1.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle das Verschulden des Berufungswerbers nicht ausgeschlossen werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten in diesem Punkt hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt, weshalb von einem den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass im vorliegenden Falle nachteilige Folgen aufgetreten werden, das heißt, es ist die Tat ohne Folgen geblieben.

 

Nachdem einerseits das Verschulden des Berufungswerbers diesbezüglich gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

3.2.1. Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 ist ab dem Standort des Zeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)", das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen angegeben ist, verboten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Bereich des
Km 194,600 in Fahrtrichtung Salzburg der A1 zur Tatzeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen hat. Eine Messung mittels Provida Multavision hat jedoch ergeben, dass der Berufungswerber in diesem Bereich (unter Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h unterwegs war und er somit dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten hat. Es ist daher auch in diesem Punkt der objektive Tatbestand erfüllt und sind auch hier keine Umstände hervor gekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2.2. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass überhöhte Geschwindigkeiten, insbesondere auf Autobahnen, immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle mit schwerwiegenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Gesundheit und Leben bzw. im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher jedenfalls auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand insofern berücksichtigt, als ein entsprechend strenger Strafrahmen festgelegt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen (auch nicht in der Berufungsverhandlung) vorgebracht. Als straferschwerend wurden vier einschlägige Vormerkungen gewertet, strafmildernd wurde kein Umstand festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt festgesetzt hat bzw. vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen. Es wird daher eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen.

 

3.3.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde gemäß § 43 StVO nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt und eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, unter anderem auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat die Behörde auch in diesem Punkt als Tatort Strkm. 194.600 der A1 in Fahrtrichtung Salzburg festgelegt. In diesem Bereich war jedoch, wie bereits unter Faktum 2) dargelegt wurde, eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet, sodass hier § 20 Abs.2 StVO 1960 nicht anzuwenden ist. Offensichtlich wurde die Kilometerangabe in der Anzeige irrtümlich nicht richtig niedergeschrieben und es wurde diese Angabe im erstbehördlichen Verfahren dann übernommen. Jedenfalls kann der Berufungswerber in diesem Bereich nicht gleichzeitig eine Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 und des § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen haben.

 

3.3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses) wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreiben vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich lediglich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehen aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststellt. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Wie bereits dargelegt wurde, wurde dem Berufungswerber im Bereich des auch hier festgelegten Tatorts bereits eine Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 vorgeworfen, er kann daher im Bereich dieses Tatortes nicht auch eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen haben.

 

Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit er tatsächlich auch eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen hat, zumal wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) auch im Falle des Zutreffens der weiteren Tatbestandsmerkmale eine Konkretisierung im Berufungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden könnte. Es war daher diesbezüglich der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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