Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166067/6/Fi/Fr/Kr

Linz, 14.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Wels-Land vom 17. Mai 2011, GZ VerkR96-2591-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.               Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. Mai 2011, GZ VerkR96-2591-2010 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 11.11.2010 um 17:38 Uhr in Wels auf der B 137 (Innviertler Straße bei Km 2,00, Richtung Grieskirchen) während der Fahrt telefoniert und dabei keine Freisprecheinrichtung verwendet habe, wie bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden sei. Dadurch wurden lt. Straferkenntnis folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs. 3 KFG i.V.m. § 134 Abs. 3c KFG.

Begründend verweist die belangte Behörde auf die glaubwürdige Zeugenaussage des Anzeigelegers: Dieser hätte eindeutig wahrgenommen, dass der Bw auf der Römerstraße, aus westlicher Richtung kommend, in die B 137 Richtung Norden (Grieskirchen) einbog und dabei ein Mobiltelefon zum linken Ohr hielt. Der Anzeigeleger hätte sich zu diesem Zeitpunkt im rechten Winkel zum Fahrzeug des Bw auf der Puchbergerstraße im Nahbereich der Kreuzung Römerstraße/B 137 im Zivilstreifenfahrzeug mit Blickrichtung Krankenhausareal Wels befunden. Aufgrund seiner Wahrnehmung hätte der Anzeigeleger in der Folge die Anhaltung eingeleitet. Während dieser hätte der Anzeigeleger ein weiteres Mal feststellen können, dass der Bw ein Mobiltelefon zum linken Ohr hielt. Nach erfolgter Anhaltung hätte der Bw nicht bestritten ohne Freisprecheinrichtung telefoniert zu haben, obwohl eine solche vorhanden gewesen wäre. Die Bezahlung der angebotenen Organstrafe hätte der Bw abgelehnt und stattdessen eine Anzeige vorgezogen. 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 19. Mai 2011, hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist – am 1. Juni 2011 – Berufung eingebracht, die der Bezirkshauptmann des Bezirkes Wels-Land samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Juni 2011 vorgelegt hat.

Begründend führt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass eine Freisprechanlage in seinem Auto fix installiert sei, welche automatisch das Mobiltelefon erkenne und die Verbindung mit diesem herstelle. Der Bw habe die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, sondern das Handy allenfalls zur Bedienung in der Hand gehalten und beantrage daher die Einstellung des Verfahrens. Der Bw stelle daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen den Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen.


2.1. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2011. Der zur Verhandlung ordnungsgemäß geladene Bw ist unentschuldigt nicht erschienen.

2.2. Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Am 11.11.2010 um 17:38 hat der Bw auf der B 137 (beim Abbiegen) telefonierend mit einem Mobiltelefon ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung ein Fahrzeug gelenkt.

2.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) und der glaubwürdigen und in sich schlüssigen Zeugenaussage des X im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2011.

Auch wenn die Freisprecheinrichtung fix installiert ist und die Verbindung zum Mobiltelefon automatisch hergestellt wird, lässt sich ein Telefonat in Zeiten moderner Mobiltelefonie ohne Probleme und vor allem rasch wieder auf das Mobiltelefon umschalten. Der Einwand der fixen Freisprecheinrichtung ist daher nicht tauglich, zumal der Bw nicht gezwungen ist, diese zu verwenden. Es kann daher von einer reinen Schutzbehauptung ausgegangen werden. Der Einbau einer fixen Freisprecheinrichtung stellt somit keinen Beweis für deren tatsächliche Verwendung dar.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. § 102 Abs 3 KFG Satz 5, BGBl Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 94/2009 lautet: "Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten." § 134 Abs 3c KFG, BGBl Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 94/2009 lautet: "Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen."

Das bloße Halten von Gegenständen - sofern eine Hand auf der Lenkvorrichtung verbleibt - ist nicht strafbar. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht es als erwiesen an, dass der Bw das Telefon nicht bloß in der Hand hielt, sondern vielmehr damit telefonierte. Darüber hinaus sind keine Umstände hervorgekommen, welche die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) als nicht gegeben erscheinen lassen.

3.3 Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die verhängte Geldstrafe beträgt 70 Euro und wird vom UVS sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Überlegungen als angemessen angesehen. Dass der Bw für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, stellt für sich keinen Minderungsgrund und somit keine taugliche Einwendung dar, zumal der Bw auch keine Angaben zur finanziellen Situation gemacht hat.

3.4. Aufgrund der demnach berechtigten Höhe der verhängten Strafe und gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (geringe Tatfolgen, geringfügiges Verschulden) nicht in Betracht. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind 14 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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