Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252818/3/Kü/Hu/Ba

Linz, 14.07.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn M S, W, W, vom 23. März 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. Februar 2011, Gz. BZ-Pol-76100-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 17 Abs 3 Zustellgesetz (ZustellG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Straferkenntnis vom 1. Februar 2011, Gz. BZ-Pol-76100-2010, über Herrn M S wegen einer Übertretung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt.

 

2. Dagegen erhob der Bw mit Eingabe vom 23. März 2011, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 24. März 2011, Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. März 2011, BZ-Pol-76100-2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Mit Schreiben vom 26. April 2011 legte die belangte Behörde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen ist.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Das dem Verfahren zugrunde liegende Straferkenntnis wurde dem Bw laut dem im Akt einliegenden Postrückschein am 4. Februar 2011 durch Hinterlegung an seinem Wohnsitz zugestellt. In der Berufung vom 23.3.2011 führt der Bw aus, dass eine Information über einen eingeschriebenen Brief bei ihm eingegangen ist, er es aber verabsäumt hätte, den Brief abzuholen.

 

Gegen die Abweisung des Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bw kein Rechtsmittel erhoben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Das vorliegende Straferkenntnis wurde dem Bw durch Hinterlegung am 4. Februar 2011 zugestellt. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre somit der 18. Februar 2011 gewesen. Da der Bw die Berufung erst am 24. März 2011 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben hat und die Wiedereinsetzung nicht bewilligt wurde, war diese als unzulässig, weil verspätet, zurück zu weisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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