Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100818/2/Fra/Ka

Linz, 01.05.1996

VwSen - 100818/2/Fra/Ka Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J M, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10. Oktober 1991, Zl. 3-6073-91, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1, und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 1991, Zl. 3-6073-91, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen hat, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. August 1991 bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 21. Mai 1991 um 15.37 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der W A, bei km 168,525, in Fahrtrichtung S gelenkt (verwendet) hat. Als Tatzeit wurde der Zeitraum vom 8. August 1991 bis 22. August 1991, als Tatort die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeführt.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Eine Berufungsvorentscheidung wurde seitens der Erstinstanz nicht erlassen. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzubraumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Da nach dem Ausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses die in Rede stehende Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verweigert wurde, ist somit die örtliche Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache gegeben. Der Ausspruch des Tatortes ist jedoch aktenwidrig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort für die Übertretung nach § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt hat, vgl. u.a. VwGH vom 7.7.1989, 89/18/0055). Der Beschuldigte wohnt in 2070 Mitterretzbach 89. Die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. August 1991 betreffend Auskunftserteilung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde dem Beschuldigten an diese Adresse zugestellt. Laut Zustellnachweis hat der Beschuldigte diese Aufforderung am 8.8.1991 persönlich übernommen. Die Erstbehörde hat das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den hier zu beurteilenden Tatbestand nicht als "unrichtige Erteilung" der verlangten Auskunft, sondern als "Auskunftsverweigerung" gewertet (vgl. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Begriff: "Unterlassen"). Diese Interpretation ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses. Hat jedoch der Beschuldigte es unterlassen, die geforderte Auskunft zu erteilen, so kann er es logischerweise nur an dem Ort getan haben, an dem ihm die Lenkeranfrage zugestellt wurde (etwas anderes wäre es - wie oben erwähnt - wenn er eine unrichtige Auskunft an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt hätte).

Der angefochtene Schuldspruch erweist sich aus diesem Grund als aktenwidrig. Eine taugliche Verfolgungshandlung mit dem richtigen Tatort ist während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht ergangen, weshalb von der weiteren Fortführung des Verfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über den Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum