Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310445/5/Kü/Sta

Linz, 14.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn Ing. W L, pA. O S S S GmbH, B, P, vom 26. April 2011 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. März 2011, UR96-26-1-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens reduziert sich auf 100 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. März 2011, UR96-26-1-2010, wurde über den Berufungswerber  (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 400 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind als Geschäftsführer das gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ innerhalb der Firma X – S S und S GmbH, die gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist. Demzufolge sind Sie für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der gegenständlichen Firma verantwortlich:

 

Am 13.7.2010 waren mehrere Altspeiseölfässer, die im betreffenden Abfallsammelbetrieb gesammelt und zwischengelagert wurden, an der Westseite außerhalb der Betriebshalle auf einem asphaltierten und als Parkplatz konzipierten Bereich ohne Überdachung und ohne Schutz gegen Sonneneinstrahlung mehrfach übereinander gestapelt. Durch die Hitze der ungehinderten Sonneneinstrahlung wurde das Material der Kunststofffässer erwärmt und hielt dem Gewicht der oberen Fässer teilweise nicht mehr stand. Mindestens zwei Fässer im unteren Bereich knickten ein und die darauf gestapelten Fässer fielen herunter. Dabei platzten die mit Eisenklemmen geschlossenen Deckel auf.

 

Dadurch gelangte das auslaufende Altspeiseöl auf den asphaltierten Boden. Durch Kanalschächte, die mit der Oberflächenentwässerungsleitung verbunden waren, gelangte das ausgetretene Speiseöl durch eine unterirdische Rohrleitung ungehindert in den B und verunreinigte dadurch das Fischwasser. Lt. Gutachten der OÖ. Landesregierung entstand dabei eine tatsächliche mäßige bis schwache toxische Belastung für den dortigen Fischbestand.

 

Sie haben es daher als Geschäftsführer zu verantworten, dass in  P, B, auf dem Grundstück Nr., KG. B, zumindest am 13.7.2010, 20.10 Uhr, 220 Stück Fässer mit Altspeiseölinhalt (Schlüsselnummer 12302 lt. Abfallkatalog nach ÖNORM S2100 der Abfallverzeichnisverordnung) à 60 Liter unbefugt auf einem Parkplatz, (westseitig am Betriebsgelände der Firma O gelegen) der nicht für die Lagerung von Abfällen vorgesehen ist, gelagert wurden, obwohl lt. § 15 Abs. 3 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Dies trotz der Auflage der gewerbebehördlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.9.2007, Ge20-26-2007-HE, Punkt A/4, gemäß derer grundwassergefährdende Flüssigkeiten in Auffangwannen zu lagern sind, welche flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen sind. Der gegenständliche Lagerplatz der defekten Fässer war als nicht überdachter Parkplatz konzipiert und hatte keine Auffangwanne für auslaufende Flüssigkeiten."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in welcher vom Bw nochmals der gegenständliche Vorfall dargestellt wurde. Festgehalten wurde weiters, dass die umgefallene Palette unter dem Vordach westlich der Halle abgestellt gewesen sei. Das ausgelaufene Öl (ca. 30 bis 50 l) sei in die unmittelbar daneben befindliche Rinne gelangt. Diese Regenrinnen seien am Folgetag sofort verschlossen worden, da auf dem Vorplatz Speiseöl verladen würde und natürlich jederzeit bei der Verladung eine Palette umfallen könne und bei offener Rinne theoretisch eine weit größere Pflanzenölmenge in das Gewässer gelangen könne.

 

Das ausgelaufene Öl sei von der Feuerwehr gänzlich aufgefangen worden und es sei in der Folge keinerlei Anspruch hinsichtlich Beeinträchtigung eines Fischbestandes an ihn herangetragen worden. Er bedauere den Vorfall selbstverständlich, möchte aber darauf verweisen, dass seine Firma im Jahr etwa 18.000 kg Speiseöl bewege und auf Grund der seit 1995 bestehenden Tätigkeit zu ersehen sei, dass mit bester möglicher Sorgfalt vorgegangen würde. Das Strafausmaß von 3.300 Euro erscheine allein aus diesem Grund sehr hoch bemessen. Er ersuche auch in Betracht zu ziehen, dass heuer für die Reinigung der Abwässer für sein Unternehmen sehr hohe Investitionen getätigt worden seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 20. Mai 2001 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus 3 Mitgliedern) berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wurde dem Bw nochmals Gelegenheit eingeräumt darzustellen, ob sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des angefochtenen Straferkenntnisses richtet. In seiner Antwort von 16. Juni 2011 teilt der Bw mit, dass das Strafausmaß zu hoch sei, da, wie bereits in der Berufung dargestellt, die Ursache für das Umkippen der Ware beim Verlader zu suchen sei. Trotz bester Vorkehr wären die leeren Fässer, welche unter den befüllten gestapelt und foliert gewesen seien, erst bei der Verarbeitung am Folgetag bemerkt worden. Der Vorfall habe seinem Unternehmen schon sehr viel finanziellen Schaden und Aufwand bereitet. Seine Mitarbeiter würden ständig im Umgang mit Speiseölen geschult, die Regenwasserrinne sei am Folgetag verschlossen worden. Hiermit sei der Vorplatz der Lagerhalle als dichte Wanne zu sehen, was auch hinsichtlich der Ladetätigkeiten wichtig sei. Nach Starkregen würde das Regenwasser manuell mittels Pumpe abgepumpt. Abschließend ersuchte der Bw nochmals die Strafhöhe zu überdenken und den Schaden für ihn zu reduzieren. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Bw nicht beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat darüber nicht zu befinden.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Fest steht, dass der Bw bislang unbescholten ist, was auch von der Erstinstanz als strafmildernd gewertet wurde. Zu dem von der Erstinstanz als straferschwerend herangezogenen Umstand der großen Anzahl der nicht gesetzes- und bescheidkonform gelagerten Ölfässer ist festzustellen, dass eine Mitursache für den Vorfall beim Verlader zu suchen ist, zumal von diesem leere Ölfässer unter vollgefüllten Ölfässern verladen wurden und zudem die Fässer unzureichend gesichert waren, zumal der Spannring der Fässer nicht mittels Splint gesichert gewesen ist. Das Verschulden des Bw ist darin zu ersehen, da trotz regelmäßiger Schulungen der Mitarbeiter mit dem Umgang von Speiseölen, im Zuge der Lagerung der Fässer diese Mängel, die vom Verlader ausgegangen sind, nicht behoben und beseitigt wurden und dadurch es zu dem Austritt der Speiseöle gekommen ist. Allerdings ist festzuhalten, dass die Ursache für den Austritt des Speiseöls in den nahegelegenen B durch eine im Lagerbereich vorhandene Regenrinne verursacht worden ist. Diese Regenrinne wurde zwischenzeitig vom Bw dicht verschlossen, sodass sich nunmehr im Lagerbereich eine Auffangwanne befindet und damit vom Bw von sich aus Vorsorge getroffen wurde, um derartige Vorfälle in Hinkunft zu vermeiden. Zudem sind keine Folgen der unsachgemäßen Lagerung der Ölfässer eingetreten, zumal die ausgetretene Ölmenge von der Feuerwehr gebunden werden konnte und ansonsten keine Schäden am Fischbestand eingetreten sind. Im gegenständlichen Fall ist daher von einem nicht erheblichen Ausmaß des Verschuldens auszugehen und sind zudem die Einsicht des Bw und die im Nachhinein gesetzten Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Vorfälle als mildernd zu bewerten. Insgesamt kommt daher der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall Erschwerungsgründe nicht vorliegen und in Würdigung der vorhandenen Milderungsgründe eine Anwendung des § 20 VStG zur Unterschreitung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindeststrafe für Betriebe, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind (§ 79 Abs.2 Z3 AWG 2002), vorgenommen werden kann. Auch mit der nunmehr festgesetzten Strafe ist eine Sanktion gesetzt, die aus generalpräventiven Überlegungen die angelastete Verwaltungsübertretung in ausreichendem Maße ahndet. In spezialpräventiver Hinsicht war, im Hinblick auf die vom Bw bereits gesetzten Maßnahmen, eine strengere Strafe nicht notwendig.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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