Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530613/15/Wim/Bu

Linz, 30.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die von der X und  ExportgmbH, X, X, nunmehr X, X, eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juni 2003, Wa-10-4-2002 wegen eines wasserpolizeilichen Auftrages betreffend die Abwasserbeseitigung zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben sowie das gegenständliche Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG in der geltenden Fassung

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mittels wasserpolizeilichem Auftrag gemäß § 138 Abs.2 WRG 1959 vorgeschrieben, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen (in dreifacher Ausführung) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung (indirekte Einleitung) der im Schlachtbetrieb in anfallenden betrieblichen und vorgereinigten Abwässer in die systematische Ortskanalisation der Stadt­gemeinde Pregarten sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu dienenden Anlagen bis spätestens 10. August 2003 zu beantragen.

 

Eine dagegen eingebrachten Berufung vom 27. Juni 2003 wurde durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde abgewiesen und anlässlich der Berufung der wasserpolizeiliche Auftrag abgeändert, sodass aufgetragen wurde, bis 31. Juli 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der im Schlachtbetrieb anfallenden betrieblichen Abwässer nach entsprechender Vorreinigung in die systematische Ortskanalisation der Stadtgemeinde Pregarten unter Vorlage der von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen (dreifach) anzusuchen oder bis zu diesem Zeitpunkt die betriebliche Abwassereinleitung in die systematische Ortskanalisation auf Dauer unter Stilllegung der dazu dienenden technischen Vorrichtungen einzustellen.“

 

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der den Fall schließlich an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2007, Zl. 2005/07/0003-9, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Berufungs­ver­fahren gegeben ist.

 

Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2007 wurde daraufhin vom Unabhängige Verwaltungssenat der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die Erstinstanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0162-5 Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und darin ausgesprochen, dass die Zurückverweisung rechtswidrig gewesen sei und der Unabhängige Verwaltungssenat allfällige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst durchzuführen habe bzw. eine kontradiktorische mündliche Verhandlung für die Entscheidung nicht erforderlich sei.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daraufhin Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bisherigen Verfahrensakt sowie Einholung einer Auskunft beim Gewerbereferenten der Erstbehörde.

 

Von diesem wurde mitgeteilt, dass wasserrechtlich zwischenzeitig eine Wiederverleihung beantragt worden sei und sich der Betrieb bei der bereits abgeführten Verhandlung sehr kooperativ gezeigt habe. Ein Wiederverleihungs­bescheid sei aber bis jetzt noch nicht erlassen worden.

Im Betrieb würden bereits seit mehreren Jahren keine Schlachtungen, sondern lediglich Zerlegungen durchgeführt werden. Durch den Verzicht auf Schlachtungen werde der auf Grund des rechtzeitigen Wiederverleihungs­ansuchens noch weiter geltende wasserrechtliche Konsens schon seit langer Zeit eingehalten. Es sei vom Betrieb angeben worden, dass auch in Zukunft die Schlachtungen reduziert würden und wurde in der Verhandlung diesbezüglich  ein konkretes Maß der Wasserbenutzung sachverständigenseits erhoben, dass bei zukünftiger Ausweitung der Schlachtungen erhöht werden müsste.

 

Weiters wurde mitgeteilt, dass es praktisch unmöglich sei bzgl. der damaligen Konsensüberschreitungen und  somit der Zulässigkeit des damaligen wasserpolizeilichen Auftrages noch sinnvolle Erhebungen zu führen und würden auch seitens der Erstbehörde auf Grund der positiven Entwicklung keinerlei Einwände gegen die Aufhebung des ehemaligen wasserpolizeilichen Auftrages bestehen.

 

3. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der damalige und auf Grund des anhängigen Wiederverleihungsverfahrens noch bisher anzuwendende wasserrechtliche Konsens andauernd eingehalten wird. Da das Ziel des damaligen Verwaltungshandelns erreicht wurde, besteht kein rechtliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des damaligen wasserpolizeilichen Auftrages und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Für die eingebrachte Berufung sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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