Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100819/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993 VwSen 100819/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.01.1993

VwSen 100819/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993
VwSen - 100819/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H C R vom 30. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. August 1992, VerkR96/19/1992, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 60 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 13. August 1992, VerkR96/19/1992, über Herrn H C R, B, K K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 11. November 1991 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 16.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen beim Hause B im Ortsgebiet von K K im Bereich der Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" abgestellt hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten inkriminierten Sachverhalt nicht bestreite. So kann davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber tatsächlich das oben angeführte Fahrzeug im Halte- und Parkverbotsbereich der B in K K abgestellt hatte. Der Berufungswerber führt vielmehr aus, die Verkehrsbeschränkung sei unzulässig, da ihm dadurch die Zufahrt zu seinem Grundstück unmöglich gemacht worden sei.

Dazu ist eingangs auszuführen, daß das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" keine Aussagen über die Zulässigkeit des Zufahrens auf ein Privatgrundstück beinhaltet, vielmehr wird hiedurch das Abstellen von Fahrzeugen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche untersagt.

Darüberhinaus wird die Ansicht im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Verkehrsbeschränkung vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht geteilt. Das Stadtamt Kirchdorf an der Krems hat mit Schreiben vom 7. Oktober 1992, VerkR-144/28-1988, über ein entsprechendes Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Gründe, die zur Erlassung der Verkehrsbeschränkung geführt haben, dargelegt. Sie können zusammenfassend in der Form wiedergegeben werden, daß das Halte- und Parkverbot aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich geworden war. Dort abgestellte Fahrzeuge haben nach Auskunft des Stadtamtes Kirchdorf an der Krems wiederholt zu Verkehrsbehinderungen geführt, sodaß im Interesse der Leichtigkeit (und Flüssigkeit) des Verkehrs ein Halte- und Parkverbot anzuordnen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag daher aufgrund der Ausführungen des Stadtamtes Kirchdorf an der Krems keine Rechtswidrigkeit an dieser Verordnung zu erblicken, sodaß auch von einem Antrag im Sinne des Art.89 Abs.2 B-VG abzusehen war.

Es steht daher außer Zweifel, daß der Berufungswerber, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 S kann bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde berücksichtigt. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers war nicht einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß einem Lenker eines Kraftfahrzeuges, der am Verkehrsgeschehen teilnimmt, die Bezahlung von Verwaltungsstrafen, insbesonders in einem geringfügigen Ausmaß, wie im konkreten Fall, zugemutet werden muß.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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