Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281328/2/Wim/Pe/Bu

Linz, 30.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X GmbH, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 23.5.2011, Ge96-16-2011, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet betreffend eine Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 23.5.2011, Ge96-16-2011, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 14.4.2011, Ge96-16-2011, gemäß § 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.1 bis 3 Zustellgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass selbst wenn es ihm am 16. oder 17.4. d.J. möglich gewesen wäre, die Hinterlegungsanzeige entgegenzunehmen, hätte er am darauf folgenden Werktag, dem 18.4.2011 nicht darauf reagieren können. Am 18.4.2011 sei er bereits vor Öffnung der Poststelle (9:00 Uhr) mit seiner Familie am Weg in den Urlaub gewesen. Dies habe auch nachgewiesen werden können.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und nur darauf aufbauend eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war. Sie wurde auch nicht beantragt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist dann, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am Freitag, den 15.4.2011, beim Postpartner X hinterlegt.

Der Berufungswerber war nach seinen eigenen Angaben am Tag der Hinterlegung in seinem Büro der X GmbH, in welchem nach Angeben des Zustellers auch die Hinterlegungsanzeige hinterlassen wurde. Er konnte damit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 Zustellgesetz stellt nämlich – außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4 – nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht (VwGH 24.9.1991, 90/11/0232, VwGH 17.9.2002, 99/01/0327).

Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist mit 18.4.2011 zu laufen. Diese endete am 2.5.2011. Der Bw hat seinen Einspruch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 5.5.2011 per Mail eingebracht.

 

 

Wenn der Bw anführt, dass er sich in der Früh des 18.4.2011 bereits auf dem Weg in den Urlaub befunden habe und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, die hinterlegte Sendung abzuholen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass aus den von ihm vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass er am Freitag, den 22.4.2011 wieder aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Da die Einspruchsfrist erst am Montag, 2.5.2011 endete, hatte der Bw selbst ab Montag, den 25.4.2011 noch sieben volle Tage Zeit gehabt, die hinterlegte Sendung abzuholen und einen rechtzeitigen Einspruch, der nicht einmal begründet sein muss, zu erheben. Dies wäre ihm auf jeden Fall zumutbar gewesen. Allenfalls hätte er nach Behebung auch einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 AVG einbringen können.

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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