Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100820/9/Weg/Shn

Linz, 18.05.1993

VwSen - 100820/9/Weg/Shn Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P T , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, vom 3. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. August 1992, VerkR 96/2901/1991/Bi/Am, nach der am 22. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren binnen zwei Wochen 800 S (20 % der verhängten Strafe) bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von vier Tagen verhängt, weil dieser am 19. April 1991 um 17.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der P A bei Baukilometer 83,160 im Gemeindegebiet von R in Richtung L gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 71 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde stützt ihr Straferkenntnis auf ein umfangreiches ordentliches Verfahren, wonach die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines stationär aufgestellten, geeichten Radargerätes mit Lichtbildaufnahme als erwiesen anzusehen ist. Grundlage für die Entscheidung war insbesondere auch ein Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik Dipl.-Ing. B vom Amt der O.ö. Landesregierung vom 28. Jänner 1992.

3. Der Berufungswerber bringt vor, die angelastete Tat sei bereits verjährt, weil innerhalb der relevanten Frist keine wirksame Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Er bringt ferner vor, daß die Tat in örtlicher Hinsicht falsch bzw. nicht hinreichend konkretisiert sei. Aus der Skizze ergebe sich, daß von Kilometer 83,5 bis zum Meßbereich eine Wegstrecke von 333 Metern liegt. Richtigerweise hätte daher die Tatörtlichkeit mit Kilometer 83,167 angegeben werden müssen. Im übrigen setze eine Geschwindigkeitsüberschreitung begrifflich voraus, daß sie auf einer Wegstrecke und in einer Zeitspanne begangen werde und nicht an einem Wegpunkt und einen Zeitpunkt. Es sei ferner die Äußerung des Sachverständigen nur theoretischer Natur und oberflächlich gewesen. Das Sachverständigengutachten sei insgesamt nicht schlüssig. Desweiteren sei die Zeituhr des Meßgerätes nicht geeicht. Die Fotos würden in einem Zeitintervall von 0,5 Sekunden angefertigt, wobei bereits geringe Abweichungen in der Zeit eine wesentlich andere Geschwindigkeit verursachen würden. Außerdem werde das Ergebnis der sogenannten fotogrammetischen Auswertung bekämpft, welche nicht nachvollziehbar sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Gruppeninspektor K G als Zeugen sowie durch Beiziehung eines Sachverständigen für Verkehrstechnik, nämlich Ing. H L, anläßlich der mündlichen Verhandlung am 22. April 1993, zu der der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert das Nichterscheinen einer Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn die Partei ordnungsgemäß geladen wurde. Die ordnungsgemäße Ladung ist durch den unterfertigten Rückschein nachgewiesen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist nachstehender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen: Der Berufungswerber lenkte am 19. April 1991 um 17.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichenauf der P A in Fahrtrichtung L und überschritt bei Baukilometer 83,160 die an dieser Stelle durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" kundgemachte Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ist durch ein stationäres Radargerät festgestellt worden. Das Radargerät war geeicht und es gibt - außer den Behauptungen des Berufungswerbers - keinen Hinweis darauf, daß es nicht voll funktionsfähig gewesen sei. Der Zeuge Gr.Insp. K G führte dazu aus, daß seit der Installierung des gegenständlichen Radargerätes vor Jahren bis dato keine wie immer gearteten Fehlmessungen oder Funktionsuntüchtigkeiten des Gerätes beobachtet werden konnten. Das Gerät wurde unter Beisein von Beamten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen an diesem Meßstandort aufgestellt und einjustiert. Die zwei Meßfotos beweisen, daß eine Fehlmessung ausgeschlossen werden kann und vor allem kein die Messung beeinflussender Störfaktor (anderes Fahrzeug usw.) vorgelegen ist. Bei der Einlegung des Films am 18. April 1991 wurde der vorgesehene Kontrolltest durchgeführt. Auch die behaupteten Störungen durch einen externen Radarsender sind nach Aussage des beigezogenen Sachverständigen ausgeschlossen, da sich in der Umgebung keine derartige Störungen nach sich ziehende Anlage befindet. Der Sachverständige stellt abschließend zu den umfangreichen vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen und Behauptungen fest, daß eine Fehlmessung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es sind alle in den Verwendungsbestimmungen und in der Bedienungsanleitung festgeschriebenen Auflagen erfüllt. Aufgrund der Tatsache, daß das Gerät vollautomatisch funktioniert und vom Bundesamt für Eichund Vermessungswesen eingerichtet wurde, ist ausgeschlossen, daß ein Bedienungsfehler des Personals bzw. eine falsche Einstellung des Meßgerätes gegeben war.

Die Tat wurde dem Beschuldigten durch das Rechtshilfeersuchen an die Bundespolizeidirektion Salzburg und des aufgrund dieses Ersuchens ergangenen Ladungsbescheides vom 27. Juni 1991 innerhalb der Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert vorgeworfen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten. Ein Zuwiderhandeln gegen diese durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte generelle Rechtsnorm stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Der oben dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die zitierten Gesetzesnormen subsumieren, womit die Erfüllung des objektiven Tatbildes und in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen auch des subjektiven Tatbildes gegeben ist.

Im einzelnen wird zu den Berufungsgründen noch ausgeführt:

Es ist, wie schon oben dargelegt, unrichtig, daß dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat nicht ausreichend vorgeworfen worden ist, weshalb der Einwand der Verfolgungsverjährung ins Leere geht.

Auch der Tatort ist ausreichend konkretisiert. Der Vorwurf, bei Straßenkilometer 83,160 die Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzt zu haben, anstatt wie der Berufungswerber behauptet - bei Straßenkilometer 83,167, führt, selbst wenn die Berufungsbehauptung zutreffend sein sollte, zu keiner im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht ausreichend konkretisierten Tatörtlichkeit. Der Berufungswerber ist durch eine um 7 Meter differierende Tatörtlichkeit weder in den Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt noch kann dies zu einer Doppelbestrafung führen.

Der Behauptung des Berufungswerbers, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an einem Wegpunkt und nicht an einem gewissen Zeitpunkt begangen werden könne wird nicht beigepflichtet. Es genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die punktuelle Anführung sowohl der Örtlichkeit als auch der Zeitlichkeit, selbst wenn über eine längere Wegstrecke und über eine längere Zeitspanne hin die Geschwindigkeit überschritten werden sollte.

Die als oberflächlich und als nicht schlüssig hingestellten Äußerungen des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren haben sich unter Zuhilfenahme eines zweiten Amtssachverständigen in ihrer Gesamtheit als schlüssig und keinesfalls als oberflächlich herausgestellt.

Selbst wenn die Zeituhr im Radargerät nicht geeicht gewesen sein sollte, kann dies keinen Einfluß auf das Meßergebnis haben, weil die ausgewiesene Messung der Geschwindigkeit mit den nur zu Kontrollzwecken angefertigten Fotos nicht zusammenhängt Die Doppelfotos erlauben den unbemannten Betrieb des Gerätes und ermöglichen mit einer Weg-Zeit-Messung (Doppler-Effekt) eine unabhängige zweite Bestimmung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges. Im konkreten Fall ergab auch diese zweite Bestimmung der Geschwindigkeit völlige Übereinstimmung mit der durch das Radargerät selbst festgestellten.

Was die fotogrammetische Auswertung betrifft, die angeblich nicht logisch und nicht nachvollziehbar sei, wird darauf hingewiesen, daß der der mündlichen Verhandlung beiwohnende Sachverständige die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene fotogrammetische Auswertung als fehlerlos bezeichnete.

Hinsichtlich der ohnehin nicht gesondert bekämpften Höhe der Geldstrafe wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

6. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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