Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231239/2/Gf/Mu

Linz, 29.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x, gegen das aus Anlass einer Übertretung des Sicherheitspolizei­gesetzes erlassene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. März 2011, Zl. Sich96-224-2009, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. März 2011, Zl. Sich96-224-2009, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 8 Euro) verhängt, weil er sich am 18. März 2009 in Traun trotz vorheriger Abmahnung gegenüber Polizeibeamten aggressiv verhalten und dadurch deren Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 4/2008 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen, die davon abweichende
Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Schwester hingegen als bloße Schutzbehauptung anzu­sehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die von ihm angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 29. März 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. März 2011 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin führt der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf seine bisherigen Ein­wendungen im Rahmen des erstbehördlichen Strafverfahrens aus, dass sich nicht er gegenüber den Beamten, sondern sich jene ihm gegenüber aggressiv ver­halten hätten. Außerdem habe er sich nicht in die seine Schwester betreffende Fahrzeugkontrolle eingemischt, sondern er sei von den beiden einschreitenden Beamten in diese einbezogen worden.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-224-2009; da sich
bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durch­führung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz
vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert; anstelle einer Geldstrafe kann bei Vor­liegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

3.2. Als ein in diesem Sinne aggressives Verhalten wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, aggressiv auf die Beamten zugegangen zu sein und dabei wild mit seinen Armen gestikuliert zu haben.

 

Darauf bezogen wurde in der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 20. März 2009, Zl. A1/6782/01/2009, angegeben, dass der Rechtsmittelwerber "mehrmals heftig gestikulierend und aggressiv auf die Beamten" zugegangen sei und "mit den Händen fuchtelte" (vgl. S. 2).

 

Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebracht, lediglich "mit einer Handbewegung zur Tür hinaus" gezeigt zu haben, was aber keineswegs als ein wildes Gestikulieren qualifiziert werden könne (vgl. seinen Einspruch vom 11. Mai 2009).

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, seinen Rechtsstandpunkt auch in entschiedener Weise zu vertreten; wird jedoch diese bloß verbale Ebene verlassen und tritt zu einem (allfälligen) Schreien auch noch ein Gestikulieren (in welcher Absicht auch immer) hinzu, so liegt bereits ein aggressives Verhalten i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG vor (vgl. z.B. schon VwGH vom 27. November 1989, Zl. 88/10/0184, sowie jüngst wiederum VwGH vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0075).

 

Davon ausgehend hat der Rechtsmittelwerber, der da selbst vorbringt, den
Beamten "mit einer Handbewegung" den Weg zur Tür hinaus gezeigt zu haben, sohin tatbestandsmäßig i.S. des ihm angelasteten Deliktes gehandelt.

 

3.3. Sein Verschulden ist allerdings insofern geringfügig, als seine dadurch
bedingte Erregung, dass die einschreitenden Beamten wegen eines minder
gravierenden Ordnungswidrigkeit (kurzfristige Benutzung einer Straße ohne [Wechsel‑]Kennzeichentafel) eine langwierige Kontrolle durchgeführt haben, in gewisser Weise nachvollziehbar ist.

 

Da die Übertretung auch keine nennenswerten tatsächlichen Folgen nach sich
gezogen hat, kann nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates unter den hier
konkret vorliegenden Umständen einer erstmaligen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG anstelle der Verhängung einer Geldstrafe mit einer Ermahnung das Aus­langen gefunden werden.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten
Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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