Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420667/8/Gf/Mu

Linz, 28.07.2011

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des x wegen Ausübung unmittel­barer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des
Sicherheitsdirektors für Oberösterreich am 8. Juli 2010 beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. In seiner am 4. Mai 2011 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen eine am 8. Juli 2010 von Organen des Sicherheitsdirektors für Oberösterreich durchgeführte erkennungsdienstliche
Behandlung.

 

Begründend wird dazu vorgebracht, dass er an diesem Tag von Kriminalbeamten festgenommen und in das Polizeigefängnis überstellt worden sei. Dort habe er sofort mündlich vorgebracht, dass er der Abnahme und Speicherung seiner
Fingerabdrücke nicht zustimme. Darauf hin sei er von den Sicherheitsorganen darauf hingewiesen worden, dass er die erkennungsdienstliche Behandlung über sich ergehen lassen müsse bzw. diese im Falle einer Weigerung durch An­wendung von Zwangsgewalt durchgeführt werde. Da die Abnahme seiner Finger­abdrücke und die Anfertigung von Fotos daher unter Anwendung unmittelbar drohender Gewaltausübung durchgeführt worden sei, fühle er sich sohin in
seinem subjektiven Recht verletzt.

 

Deshalb wird – erschließbar – die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizei­lichen Maßnahmen beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zu Zl. E1/10; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 2 Z. 3 AVG von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG i.V.m. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG ent­scheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG haben die Unabhängigen Verwaltungssenate über Maßnahmenbeschwerden i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG durch ein Einzel­mitglied zu entscheiden.

 

Gemäß 67c Abs. 1 AVG sind derartige Beschwerden binnen sechs Wochen ab der Vornahme dieses Eingriffes bzw. in dem Fall, dass der Rechtsmittelwerber
dadurch an einer unmittelbaren Beschwerdeerhebung gehindert war, binnen sechs Wochen ab dem Wegfall dieser Behinderung zu erheben.

 

3.2. Da aus dem Beschwerdeschriftsatz zunächst nicht eindeutig hervorging, wann der bekämpfte Verwaltungsakt gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich mit h. Schreiben vom 19. Juli 2011, VwSen-420667/6/Gf/Mu, unter explizitem Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 67c Abs. 1 und 2 AVG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG i.V.m. § 88 Abs. 1 SPG ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und hiezu eine Frist bis zum 27. Juli 2011 gesetzt.

 

In seinem Schreiben vom 25. Juli 2011 – ho. eingelangt am 26. Juli 2011 – führt der Rechtsmittelwerber wiederum nur aus, dass er nunmehr die Schriftstücke, die er an die Polizei Linz und an das Bundesministerium für Inneres gesendet
habe, übermittle und aus diesen hervorgehe, wie es zur erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen und dass diese am 8. Juli 2010 durchgeführt worden sei.

 

3.3. Im Ergebnis liegt damit aber ein Vorbringen (geschweige denn darauf bezogene Beweise), weshalb ihm eine rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht möglich gewesen sein sollte, nicht vor.

 

Denn selbst wenn man unterstellt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fakten uneingeschränkt zutreffen, ist damit noch nicht dargetan, weshalb er die gegenständliche Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entweder selbst oder zumindest durch einen von ihm beauftragten (Rechts-)Vertreter zeitgerecht einbringen hätte können. Insbesondere bildet der bloße Umstand, dass er sich seit dem 8. Juli 2010 (bis dato) in Haft befindet, nicht schon per se einen derartigen Hinderungsgrund, ganz abgesehen davon, dass allein schon die von ihm seiner Eingabe vom 25. Juli 2010 beigelegten Schreiben (vom 29. September 2010, vom 4. November 2010 und vom 11. November 2010) einen deut­lichen Beleg dafür bilden, dass der Rechtmittelwerber auch während seiner
Anhaltung nicht faktisch daran gehindert war, schriftliche Eingaben zu verfassen und expeditieren zu lassen.

 

Dass er um die Möglichkeit, eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG zu erheben, nicht wusste bzw. davon nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde, vermag hingegen nichts an deren objektiver Verspätung zu ändern.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen erweist sich sohin die gegenständliche, erst am 4. Mai 2011 verfasste und (vermutlich noch) am gleichen Tag zur Post gegebene Beschwerde als verfristet.

 

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde war daher – worauf der belangten
Behörde als Verfahrenspartei (§ 67b AVG) ein subjektives Recht zukommt –
gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war dennoch keine Kostenentscheidung zu treffen, weil ihr zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens tatsächlich (noch) keine Kosten
erwachsen waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 26 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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