Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166070/2/Fi/Bb/Kr

Linz, 25.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 11. April 2011 gegen die Tatvorwürfe 1 und 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. Mai 2011, GZ VerkR96-1104-2011, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 100 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe zu den Tatvorwürfen 1 und 2) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. Mai 2011, GZ VerkR96-1104-2011, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"... 1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten...

 

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Außerdem wurde es durch Ihr Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht, wesentliche Sachverhaltselemente, z. B. die Stellung des Fahrzeuges nach dem Unfall, Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel, festzustellen...

 

Tatort: Gemeinde Mauthausen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Ufer Straße gegenüber dem Objekt Ufer Straße 35, Gd 4310 Mauthausen.

Tatzeit: 04.03.2011, 23.15 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen X."

 

Der Berufungswerber habe dadurch 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO und 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber jeweils gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe je 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 96 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 18. Mai 2011 zugestellt wurde, hat der Berufungswerber anwaltlich vertreten fristgerecht gegen die Tatvorwürfe 1 und 2 Berufung erhoben und beantragt, seiner Berufung stattzugeben und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO und § 4 Abs.1 lit.c StVO einzustellen. 

 

Der Berufungswerber gesteht im Wesentlichen die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden am 4. März 2011 um 23.15 Uhr auf der Ufer Straße in Mauthausen ein, vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Anhalte- und Mitwirkungsverpflichtung für ihn deshalb nicht bestanden habe, weil niemand am Unfallsort anwesend gewesen und sein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles evident gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 6. Juni 2011, GZ VerkR96-1104-2011, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der im Verfahren relevante Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt und lediglich die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen war. Im Übrigen wurde weder vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber noch von der Bezirkshauptmannschaft Perg als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 4. März 2011 um 23.15 Uhr den auf X zugelassenen Pkw, X, mit dem Kennzeichen X, in Mauthausen, auf der Ufer Straße, von der Linzer Straße kommend in Richtung Lager Straße.

 

Auf Höhe Ufer Straße 35 verursachte er mit dem von ihm gelenkten Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er beim Vorbeifahren den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw, X, des X, wohnhaft X, Kennzeichen X, streifte und dadurch an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand.

 


Am zweitbeteiligten Pkw des X wurde - siehe die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – das linke hintere Fahrzeugheck, der linke vordere Kotflügel und der linke Außenspiegel beschädigt. Der vom Berufungswerber gelenkten Pkw wies an der rechten Fahrzeugfront und am rechten Außenspiegel Schäden auf.  

 

Obwohl Sachschaden entstand, setzte der Berufungswerber ohne sein Fahrzeug an der Unfallstelle anzuhalten die Fahrt fort. Er unterließ ferner die Durchführung eines Identitätsnachweises mit dem geschädigten Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen X und auch die Erstattung einer Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall und lenkte seinen beschädigten Pkw bis zu seinem Wohnort, X, weiter und stellte das Fahrzeug in der Garage ab.

 

Am 5. März 2011 um 06.55 Uhr erstattete der geschädigte Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen X bei der Polizeiinspektion Mauthausen Anzeige über die an seinem Pkw festgestellten Beschädigungen. Anlässlich der folgenden polizeilichen Erhebungen wurde der Pkw mit dem Kennzeichen X als Verursacherfahrzeug und der Berufungswerber als Unfallslenker bzw.  Schadensverursacher ausgeforscht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 116/2010  haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, (lit.a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten ... (lit.c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

5.2. Der Berufungswerber hat – in unbestrittener Weise – anlässlich der Fahrt am 4. März 2011 um 23.15 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, indem er auf Höhe Ufer Straße 35 in Mauthausen beim Vorbeifahren den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen X streifte. Der Berufungswerber steht damit in ursächlichen Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall, bei welchem sowohl das von ihm gelenkte Fahrzeug als auch der zweitbeteiligte Pkw beschädigt wurde. Entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs.1 StVO hätte er daher grundsätzlich - unter anderem - seinen Pkw am Unfallsort anhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken müssen.

 


Voraussetzung für die Anhalteverpflichtung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO und die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c StVO ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sach­schadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermochte (vgl. VwGH 23. Mai 2002, 2001/03/0417, uva).

 

5.3. Auf Grund der eindeutigen Angaben bei der Polizeiinspektion Mauthausen und in der Berufungsschrift besteht kein Zweifel, dass der Berufungswerber das Zustandekommen des Unfalles bemerkt hat, sodass er auch mit dem Eintritt eines Sachschadens rechnen und sich davon überzeugen hätte müssen, dass die Kollision im Zuge des Vorbeifahrens nicht zu einem Sachschaden geführt hat. Zu diesem Zweck hätte er sein Fahrzeug sofort und im unmittelbaren Bereich der Unfallstelle anhalten und sich sorgfältig vergewissern müssen, ob und welcher Schaden am abgestellten Fahrzeug entstanden ist. Beides hat der Berufungswerber unterlassen. Er hat den Unfallort ohne anzuhalten verlassen und seine Fahrt, ohne sich über einen möglichen Schadeneintritt zu vergewissern, fortgesetzt und damit den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a StVO verwirklicht.

 

Das sofortige Anhalten im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs.1 lit.b und c, § 4 Abs.2 und § 4 Abs.5 StVO trifft. Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand gebracht wird, im Übrigen aber – ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt. Ein (Die Dauer eines) bloß "unfallbedingtes(n)" Anhaltens erfüllt diese gesetzliche Verpflichtung nicht (VwGH 16. April 1997, 96/03/0334).

 

5.4. Der Berufungswerber hat zudem durch sein Verhalten auch eine Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO gesetzt.

 

Die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO besteht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgt und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5 StVO gegeben ist (VwGH 22. April 1998, 97/03/0353).

 

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.c StVO kann etwa auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt würden. Voraussetzung ist, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet (VwGH 18. Oktober 1989, 89/02/0106).

 

Im Zuge der vom Berufungswerber verursachten Kollision wurden beide beteiligten Fahrzeuge beschädigt. Aus dem Akteninhalt im Zusammenhang mit der Berufung ergibt sich, dass es zu einem Identitätsnachweis mit dem geschädigten Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen X nach dem Verkehrsunfall nicht gekommen ist, sodass für den Berufungswerber die Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle im Sinne des § 4 Abs.5 StVO bestand, welche auch die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO nach sich zog. Der Berufungswerber hat sich jedoch unmittelbar nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt und den verunfallten Pkw an seinem Wohnsitz in der Garage abgestellt. Er hat dadurch gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO verstoßen. Durch das Verlassen der Unfallörtlichkeit hat er die Feststellung seiner körperlichen und geistigen Verfassung zum Unfallszeitpunkt als auch sofortige Sachverhaltsfeststellungen zum Unfalls- bzw. Schadenshergang unmöglich gemacht. Die Anhaltepflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO als auch die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO besteht unabhängig von der Anwesenheit allfälliger Geschädigter noch sonstiger Personen am Unfallort. 

 

5.5. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO und § 4 Abs.1 lit.c StVO als erfüllt zu bewerten.

 


Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers an diesen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird dem Berufungswerber daher ein schuldhaftes Verhalten in Form von Fahrlässigkeit vorgeworfen (§ 5 VStG). Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

 

5.6. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkhauptmannschaft Perg wurde im angefochtenen Straferkenntnis für die gegenständliche Delikte (§ 4 Abs.1 lit.a StVO und § 4 Abs.1 lit.c StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von je 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 96 Stunden, festgesetzt.

 

Der Strafbemessung wurden die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 1.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden.

 


Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor, jedoch hat das Verhalten des Berufungswerbers negative Folgen nach sich gezogen. In Folge seines Verhaltens nach dem Verkehrsunfall waren umfangreiche polizeiliche Erhebungen notwendig und der Berufungswerber konnte lediglich auf Grund des an der Unfallstelle vorgefundenen Außenspiegels seines Fahrzeuges ermittelt und als Schadensverursacher ausgeforscht werden.

 

Der Berufungswerber war zum damaligen Zeitpunkt offenbar nicht bereit, sein Fahrzeug an der Unfallstelle anzuhalten, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und die Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu tragen. Er hat dadurch auch in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise allfällige Schadenersatzansprüche nicht geltend machen kann.

 

Die Missachtung der Bestimmungen nach einem Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO zählt zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für die Begehung derartiger Delikte auch einen entsprechend hohen Strafrahmen vorgesehen, wobei es auch gegenständlich sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen bedarf, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen und zu sensibilisieren, dass die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 4 StVO von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Perg verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 96 Stunden) durchaus tat- und schuldangemessen aber auch erforderlich sind, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretungen nachhaltig vor Augen zu führen. Die Geldstrafen liegen noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und betragen 11,4 % der möglichen Höchststrafe (2.180 Euro - § 99 Abs.2 lit.a StVO).

 

Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb folglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Johannes  F i s c h e r

 

 

 

 

 

 

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