Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166076/7/Fi/Bb/Kr

Linz, 25.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die zu Gunsten von X eingebrachte Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20. Mai 2011, GZ VerkR96-1062-2010, in Angelegenheit einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm § 10 und 13 Abs.3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20. Mai 2011, GZ VerkR96-1062-2010, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"... Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 750 kg durch die Beladung um 1.110 kg überschritten wurde.

 

Tatort: Gemeinde Allhaming, Autobahn Freiland, A 1 bei Strkm 182,600, Parkplatz Allhaming Richtung Linz.

Tatzeit: 09.11.2010, 11.30 Uhr."

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 103 Abs.1 Z 1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 9 VStG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 74 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber nachweislich am
26. Mai 2011 im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, wurde fristgerecht, jedoch unbegründet und von X, ohne Vorlage einer Vollmacht, Berufung erhoben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 8. Juni 2011, GZ VerkR96-1062-2011-OJ/HL, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung – in Folge des Nichtbehebens eines Formgebrechens - als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z 1 VStG).

 

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Am 20. Mai 2011 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu GZ VerkR96-1062-2011 das eingangs erwähnte Straferkenntnis wegen Verstoßes gegen §§ 103 Abs.1 Z 1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 9 VStG, adressiert an X (den Berufungswerber), erlassen.

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde zwar fristgerecht (Datum des Poststempels: 3. Juni 2011) bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht, jedoch enthält diese Berufung weder eine entsprechende Begründung noch wurde sie vom Berufungswerber selbst, sondern von einem Vertreter für diesen, X, ausgewiesen als Prokurist der Firma X mit Sitz in X eingebracht und unterfertigt. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist keine dahingehende Bevollmächtigung des Vertreters durch den Berufungswerber zu entnehmen.

 

Mit Verbesserungsauftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 6. Juli 2011, GZ VerkR96-166076/4, nachweislich zugestellt am 8. Juli 2011, wurde dem Einschreiter X - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgetragen bis zum 15. Juli 2011 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) sowohl eine entsprechende Vertretungsvollmacht im Original vorzulegen als auch die Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen.

 

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011, beim Unabhängigen Verwaltungssenat am
15. Juli 2011 mittels E-Mail eingebracht, wurde zwar eine Berufungsbegründung nachgereicht, eine entsprechende Vollmacht wurde jedoch bis
zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 10 Abs.1 AVG sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

5.2. Der verfahrensgegenständlichen Berufung wurde weder eine entsprechende Vollmacht über die Vertretungsbefugnis des Vertreters des Berufungswerbers beigelegt noch ist darüber hinaus aus der Berufung ersichtlich, aus welchen konkreten Erwägungen das in Berufung gezogene erstinstanzliche Straferkenntnis bekämpft wird, wodurch die schriftlich erhobene Berufung mit Mängeln im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen iVm § 13 Abs.3 AVG behaftet ist. 

 

5.3. Nach der - gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren -anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.4. Dem Verbesserungsauftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates zu GZ VwSen-166076/4, vom 6. Juli 2011 wurde insofern entsprochen, als fristgerecht eine Berufungsbegründung nachgereicht wurde, sodass dieser Mangel als behoben gilt. Der weiteren Aufforderung binnen der gesetzten Frist, die am
15. Juli 2011 (einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) endete, eine Vertretungsvollmacht im Original vorzulegen, wurde jedoch nicht entsprochen. Die Frist zur Vorlage war durchaus angemessen und der Verbesserungsauftrag enthielt den in § 13 Abs.3 AVG normierten Hinweis auf eine Zurückweisung des Anbringens für den Fall, dass dem Auftrag nicht, nicht umfassend oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

 

Im Hinblick auf § 13 Abs.3 AVG war die verfahrensgegenständliche Berufung  mangels Vorlage einer Vertretungsvollmacht daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

6. Bezüglich des Ersuchens um Teilzahlung, ist der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über die Bewilligung eines Antrages auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs.3 VStG die Behörde erster Instanz zuständig ist. Ein diesbezüglicher Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einzubringen; ein entsprechender Antrag wurde bereits mit Schreiben vom
14. Juli 2011 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung adressiert.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johannes  F i s c h e r

 

 

 

 

 

 

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