Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166159/2/Bi/Kr

Linz, 26.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vertreten durch X, vom 7. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 21. Juni 2011, VerkR96-1464-2011, wegen Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt, wobei Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 37 Abs.1 und 3 Z1 iVm 1 Abs.3 FSG und § 20 VStG eine Geldstrafe von 181 Euro (83 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 29. Mai 2011, 00.40 Uhr, den Pkw X in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, bei km 11.900 der Aschacher Straße L131 von Aschach kommend in Fahrtrichtung Ottensheim, sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 18,10 Euro auferlegt.

 


2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. Z VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Annahme der Erstinstanz, eine Lenkberechtigung wäre nicht vorgelegen, sei nicht begründet worden. Die Erstinstanz sei offenbar davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass der ihr ausgestellte Schweizer Führerschein bis 24.3.2010 befristet gewesen und sie danach angehalten worden sei, zu schließen sei, dass keine österreichische Lenkberechtigung vorgelegen habe. Ihr sei nach erfolgreich abgelegter Prüfung eine Lenkberechtigung erteilt und am 13.4.2007 von der Erstinstanz ein Führerschein für die Klasse B mit der Zahl 06/293313 ausgestellt worden. 2008 sei sie in die Schweiz verzogen und ihr sei von der Kantonsverwaltung Zürich am 20.10.2008 der Schweizer Führerschein Nr. X für die Klasse B befristet bis 24.3.2010 ausgestellt worden. Der österreichische Führerschein sei von der Schweizer Behörde an die Erstinstanz übermittelt worden, sie habe aber nie auf die österreichische Lenkberechtigung verzichtet und das sei von der Erstinstanz auch nie behauptet worden. Am 29.5.2011 habe sie den Pkw in Österreich gelenkt und sei im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihren Wohnsitz wieder in Österreich gehabt.

Die österreichische Lenkberechtigung sei weiter gültig, zumal die Ausstellung des Schweizer Führerscheins auch keinen Erlöschungsgrund im Sinne des § 27 Abs.1 FSG darstelle. Die in Österreich erteilte Lenkberechtigung sei weiterhin aufrecht und gültig. Die Erstinstanz habe offenbar den Begriff Lenkberechtigung mit dem Begriff Führerschein, der aber nur dem äußerlichen Nachweis der gültigen Lenkberechtigung diene, verwechselt.

Ihr sei von der Erstinstanz auf Antrag am 21.6.2011 bis zum Einlangen des Scheckkartenführerscheins ein interimistischer Führerschein ausgehändigt wor­den, was erkennbar mache, dass auch die Erstinstanz davon ausgehe, dass ihre Lenkberechtigung nicht abgelaufen sei. Das Straferkenntnis sei daher rechts­widrig; beantragt wird dessen Aufhebung und Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die am 15. Jänner 1989 geborene Bw hat laut Eintragung im Führerschein­register eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben und am 13. April 2007 von der Erstinstanz einen Führerschein zu Zl. X ausgestellt erhalten. Laut Mitteilung vom 24. Oktober 2008 wurde ihr an ihrem Schweizer Wohnsitz ein Schweizer Führerschein ausgestellt.

 

Tatsache ist, dass ihr die in Österreich erworbene Lenkberechtigung nicht ent­zogen wurde oder aus irgendwelchen Gründen im Sinne des § 27 Abs.1 FSG erloschen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass diese nach wie vor gültig ist, zumal sie auch nie mit einer Befristung verbunden war. Dabei ist unerheblich, welche Gründe dafür bestanden haben, in der Schweiz einen Führerschein befristet auszustellen, und es ist für das Bestehen der österreichischen Lenkberechtigung auch unerheblich, dass diese Frist in der Schweiz abgelaufen ist.

 

Da mittlerweile auch die Probezeit, die gemäß § 4 Abs.1 FSG zwei Jahre beträgt, abgelaufen ist, und bei der Wiederbegründung des österreichischen Wohnsitzes der Erwerb der österreichischen Lenkberechtigung länger als 12 Monate zurück­lag, sodass sich gemäß § 4a Abs.3 FSG auch die zweite Ausbildungsphase  erübrigt, ist die Bw im Besitz einer österreichischen Lenkberechtigung ohne jede Ein­schränkung – auf dieser Grundlage wurde ihr laut Führerscheinregister am
21. Juni 2011 ein Duplikat zu Nr. X ausgestellt.

 

Am 29. Mai 2011 war die Bw damit zweifellos im Besitz einer gültigen österreichi­schen Lenkberechtigung, auch wenn sie zu dieser Zeit noch nicht im Besitz des Führerschein-Duplikates war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Österr. LB besteht auch wenn in der Schweiz FS-Frist abgelaufen ist

 

 

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