Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100823/3/Br/La

Linz, 16.11.1992

VwSen - 100823/3/Br/La Linz, am 16. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A H, A, S. G, vom 3. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. November 1991, VerkR-96/18365/1990, wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 iVm. § 134 KFG 1967 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben; das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zul. geändert durch BGBl.Nr.695/1991 - KFG 1967, § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 64 Abs.1 und § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 2) 26.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatfreiheitsstrafe von 236 Stunden, und 1) 4.000 S und 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 17.11.1991 um ca. 12.10 Uhr den nicht zum Verkehr zugelassenen Mercedes 280 E auf der K-Bezirksstraße über W und die W nach S. G i.A. über (die) B zum Haus R gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Am selben Tage gegen 13.00 Uhr habe er diesen PKW von der R über die Dr.-G und A Landstraße bis zur Werkstätte B gelenkt.

2. In der Begründung führte die Erstbehörde u.a. aus, daß dem Berufungswerber die Übertretungen mit eigenhändig am 22.2.1991 übernommenen Ladungsbescheid zur Kenntnis gebracht worden seien und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, sich dazu zu rechtfertigen. Da er den Termin am 5.3.1991 nicht befolgt habe, sei das Verfahren ohne seine Anhörung durchzuführen gewesen. Bei der Strafzumessung wären die zahlreichen gleichartigen Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen.

3. Der Berufungswerber erhob gegen das Straferkenntnis binnen offener Frist Berufung und bestreitet darin die Übertretungen. Er habe den PKW nicht zum Tatort (wo er wegen Einbruches festgenommen worden war) gelenkt. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten bei ihm auch anläßlich der im Zuge der Festnahme erfolgten Perlustrierung keinen Fahrzeugschlüssel gefunden. Anläßlich einer im Zuge der Akteneinsichtnahme beim unabhängigen Verwaltungssenat erfolgten Vernehmung des Berufungswerbers zur Sache, blieb dieser bei der Verantwortung, das Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht gelenkt zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR-96/4460/91, und der Vernehmung des Berufungswerbers. Eine mündliche Verhandlung war bei der gegebenen Sachlage nicht erforderlich.

4.1. Es wurde versucht, den namentlich nicht bekannten Zeugen, den Informanten des Meldungslegers, welcher die zur Last gelegten Übertretungen wahrgenommen habe, auszuforschen. Diesbezüglich hätte es einer Entbindung des Meldungslegers von der Amtsverschwiegenheit bedurft. Mit Schreiben des Landesgendarmeriekommandos vom 30. Oktober 1992 wurde mitgeteilt, daß in diesem Zusammenhang eine Entbindung nicht erfolgen könne, weil diese Vertrauensperson (der Zeuge) den Sicherheitsbehörden für die Kriminalitätsbekämpfung wesentliche Hinweise geben könne. Es sei ein höheres Interesse an der Geheimhaltung dieses Zeugen zu erblicken.

5.1. Da zu Punkt 2) eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch die 2. Kammer zu entscheiden. (Hinsichtlich des Punktes 1.) ergeht eine gesonderte, durch das zuständige Einzelmitglied zu fällende Entscheidung (VwSen100826).

5.2. In der Sache selbst war zu erwägen:

5.2.1. Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann ( § 45 Abs.1 Z.1 VStG). Der Berufungswerber stellt die ihm zur Last liegende Übertretung mit einem nachvollziehbaren Argument, das im Zuge seiner Festnehmung ein Fahrzeugschlüssel bei ihm nicht gefunden wurde, in Abrede. Der einzige Tatzeuge kann nicht ermittelt werden, weil der die Meldung legende Gendarmeriebeamte vom Amtsgeheimnis nicht entbunden wurde. Sohin ist eine das Straferkenntnis nachvollziehbare Beweisführung nicht möglich (siehe auch VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. in ZfVB 1991/3/1122).

Das Verfahren war sohin zwingend "im Zweifel für den Beschuldigten" einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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