Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590244/2/WEI/Ba VwSen-590245/2/WEI/Ba

Linz, 07.07.2011

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die gemeinsame Berufung von X und X X, beide X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 18. März 2010, Zl. BauR01-7-106-2001, betreffend die Verweigerung einer Auskunft zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, §§ 3 ff Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (LGBl Nr. 46/1988 idF LGBl Nr. 86/2006)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2010 hat die belangte Behörde über den Antrag der Berufungswerber (Bw) vom 31. Dezember 2009 auf Bescheiderlassung nach dem § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz wie folgt entschieden:

 

"Aufgrund Ihres Antrages vom 31.12.2009 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Eferding nachstehender

 

 

S P R U C H

 

  1. Hinsichtlich der Frage 1. Ihres Auskunftsbegehrens vom 20.11.2009 in Bezug auf die Benützbarkeit iSd § 1 StVO wird keine Auskunft erteilt

 

Rechtsgrundlage

 

§ 3 Abs. 2 lit a) und c) des Oö. Auskunftspflichtgesetz LGBl Nr. 46/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 86/2006

 

  1. Hinsichtlich der Frage 1. Ihres Auskunftsbegehrens vom 20.11.2009 in Bezug auf die technische Benützbarkeit sowie der Fragen 2. und 3. Ihres Auskunftsbegehrens vom 20.11.2009, welche die Straßenverwaltung der Gemeinde und somit deren eigenen Wirkungsbereich betreffen, werden sie erneut an die Gemeinde X verwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 2 Abs 2 Oö. Auskunftspflichtgesetz LGBl. Nr. 46/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 86/2006 in Verbindung mit §§ 3 und 4 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 62/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2008

 

1.2. Gegen diesen erstbehördlichen Bescheid, der am 19. März 2010 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 31. März 2010 mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung bzw Erledigung durch die Erstbehörde angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unbestrittene S a c h v er h a l t :

 

2.1. Die Bw haben mit Schreiben vom 20. November 2009 die Auskunft in Bezug auf das öffentlichen Gut, Grundstück Nr. X der KG X, beantragt, ob dieses

 

  1. für den allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr im Sinne der §§ 1 ff StVO benützbar ist;
  2. für allgemeine Verkehrszwecke tatsächlich benützt wird; und
  3. welche rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorhanden sein müssen, damit ein allgemeiner öffentlicher Verkehr bestimmungsgemäß zulässig ist.

 

Zuvor hatte die belangte Behörde dem Bw X X bereits mit Schreiben vom 31. August 2009 zu den im Jahr 2007 erstatteten Anzeigen gegen Nachbarn auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Berufungen gegen ergangene Straferkenntnisse Folge gab und die Verfahren einstellte. In diesen Erkenntnissen des unabhängigen Verwaltungssenats sei das öffentliche Gut der Gemeinde X, Grundstück Nr. X der KG X, als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO qualifiziert worden.

 

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1009 verweigerte die belangte Behörde die begehrte Auskunft und verwies die Bw an die Gemeinde X, weil es sich beim Grundstück X KG X um eine Gemeindestraße handelt, die nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fällt.

 

2.2. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 begehrten die Bw mit weitwendiger Begründung die bescheidmäßige Erledigung gemäß § 5 Oö. Auskunftspflichtgesetz.

 

Die belangte Behörde sei für die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung und damit auch für die Auskunft zuständig. Auch aus einem seit mehr als sieben Jahren anhängigen Vollstreckungsverfahren müssten der belangten Behörde Tatsachen zur Eigenschaft des öffentlichen Gutes X der KG X bekannt sein. Im Vollstreckungsverfahren hätte die Behörde die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit des Titelbescheides zu prüfen. An der Rechtmäßigkeit des Entfernungsauftrages (gemeint: der Gemeinde X) bestünden trotz Rechtskraft und einer VwGH-Entscheidung begründete Zweifel. Diese führen die Bw in der Folge näher aus und verweisen dabei auch auf zivilgerichtliche und strafgerichtliche Verfahren. Für das Auskunftsbegehren wird ganz allgemein die Beischaffung von "maßgeblichen" Aktenteilen zum Beweis, dass das öffentliche Gut X der KG X noch nie eine öffentliche Verkehrsfläche gewesen sei, beantragt. Am Ende Ihrer Ausführungen erklären die Bw schließlich:

 

"Abschließend wird eine Erledigung mit Bescheid damit begründet, dass die Bezirkshauptmannschaft Eferding als Straßenverkehrsbehörde und in Vollstreckung des Entfernungsauftrages Kenntnis über Tatsachen zur Eigenschaft des öffentlichen Gutes X KG X hat und wir wegen der hierzu bestehenden Widersprüche ein Interesse an der begehrten Auskunft haben."

 

2.3. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheids zum Begriff Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO darauf hingewiesen, dass es nach hM darauf ankomme, ob der Straßenerhalter den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zulässt. Steht nämlich eine Verkehrsfläche zur Benützung für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen frei, so bestehe ein Bedürfnis nach Geltung der Verkehrsregeln der StVO. Der Wortlaut "von jedermann ... benützt werden können" sei somit als "von jedermann ... benützt werden dürfen" zu lesen. Auf die technische Benützbarkeit der für jedermann zugänglichen Straße komme es für die Anwendbarkeit der StVO nicht an. Etwas anderes gehe auch nicht aus den im Schreiben der Bw vom 31. Dezember 2009 zitierten Entscheidungen (Hinweis auf VwGH 27.2.1992, Zl. 92/02/0081; 25.3.1992, Zl. 92/02/0091; 6.3.2001, Zl. 2000/05/0175) hervor.

 

Der Begriff "öffentliche Straße" im Sinne der Landesstraßengesetze sei insbesondere mit dem der "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd StVO nicht identisch. Auch eine Privatstraße könne eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein, wenn der Eigentümer und Straßenerhalter den allgemeinen Verkehr duldet.

 

Zur "Benützbarkeit iSd §§ 1ff StVO" des öffentlichen Gutes X der KG X im Sinne eines "von jedermann ... benützt werden dürfen" sei den Bw als Anrainer und Beteiligte in zahlreichen Verfahren bekannt, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO handle. Der unabhängige Verwaltungssenat habe dies zum Beispiel in einem Erkenntnis vom 21. Dezember 2007 festgestellt. Aus den zahlreichen eingebrachten Anzeigen gegen Straßenbenützer sei den Bw bestens bekannt, dass die Straße benützbar und tatsächlich genützt worden sei. Weiters haben die Bw ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7. November 1997, Zl. Bau-233/Wb, in der Anlage Fotos beigelegt, die eindeutig die Benützbarkeit und die tatsächliche Benutzung der Straße dokumentieren. Damit stehe fest, dass die Bw von diesen Umständen Kenntnis haben müssen. Die Anfrage hinsichtlich der Benützbarkeit und tatsächlichen Benützung müsse daher als mutwillig angesehen werden, weil die Informationen nachweisbar anders unmittelbar zugänglich gewesen seien.

 

Alleine schon deshalb sei im Grunde der Bestimmungen des § 3 Abs 2 lit a) und lit c) Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft zu erteilen. Im Zuge einer Auskunftserteilung seien lediglich der Behörde bekannte Tatsachen mitzuteilen und keine Erhebungen zu führen (zB ob die gegenständliche Straße auch aktuell öffentlich zugänglich ist oder tatsächlich benützt wird).

 

Soweit aus dem Kontext der Fragen hervorgeht, dass sie sich auf die technische Benützbarkeit beziehen, falle dies nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde. Gemäß §§ 3 f Oö. Straßengesetz würden Fragen zur technischen Benutzbarkeit, zur tatsächlichen Benutzung und zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines allgemeinen öffentlichen Straßenverkehrs betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding sei auch nicht Aufsichtsbehörde. Daher sei bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 gemäß § 2 Abs 3 Oö. Auskunftspflichtgesetz an die zuständige Gemeinde verwiesen worden.

 

Auch aus dem anhängigen Vollstreckungsverfahren ergebe sich keine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde für die konkreten Fragestellungen. Richtig sei, dass die Bezirkshauptmannschaft als ersuchte Vollstreckungsbehörde Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titelbescheides zu prüfen habe. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit  sei jedoch von der Vollstreckungsbehörde entgegen den Ausführungen der Bw nicht zu prüfen (Hinweis auf VwGH 28.03.1996, Zl. 95/06/0057 mwN).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding könne daher zu den aufgeworfenen Fragen keine Auskünfte erteilen. Die Bw werden diesbezüglich nochmals an den Bürgermeister der Gemeinde X als zuständige Behörde erster Instanz verwiesen.

 

2.4. Dagegen wendet sich die Berufung, in der zunächst betont wird, dass die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde in Angelegenheiten des öffentlichen Straßenverkehrs und deshalb zur Auskunft verpflichtet sei.

 

Die Bw hätten auf ein Zivilverfahren hingewiesen, in dem die Gemeinde im Zusammenhang mit der Befahrbarkeit des öffentlichen Gutes X der KG X von einem Unternehmer auf Schadenersatz geklagt worden wäre. Daraus wären Widersprüche im Verhalten der Gemeinde zur Eigenschaft des öffentlichen Gutes abzuleiten. Im Gegensatz zum Zivilverfahren habe die Gemeinde im Entfernungsauftrag vom 6. November 2011, Zl. Bau-233, das öffentliche Gut als Gemeindestraße bezeichnet.

 

Die belangte Behörde wäre beim Vollzug der StVO auch für Gemeindestraßen zuständig und hätte deshalb die im Antrag vom 20. November 2009 unter Punkt 1 bis 3 begehrten Auskünfte erteilen müssen.

 

Als weiteren Beweis für die Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen Verwaltungshandelns (Bezirkshauptmannschaft, Amt der Oö. Landesregierung und Gemeinde) wären "die in diesen Tagen von der Gemeinde gesetzten Aktivitäten zu sehen", und zwar:

 

·         "Erdmaterial auf dem öffentlichen Gut X ist der gesamten Länge nach mit einem Bagger ausgeglichen und einer dünnen, ca. 3 cm Schotterschicht bekiest worden. Offenbar um einen Anschein einer öffentlichen Verkehrsfläche und einer Möglichkeit eines allgemeinen Verkehrs vorzutäuschen. Der Verlauf der Grundstücksgrenzen blieb unbeachtet. Nachdem beim BG Eferding jahrelange die Grundgrenze in Streit gestellt gewesen ist, ist die Störung des letzten ruhigen Besitzes aufwendig nachzuweisen. Gegenüber dem Grundbuch ist mit der Auskofferung eines 'Weges' die eingetragene Breite von 170 cm jedenfalls zu unseren Lasten überschritten worden.

·         Nach Jahrzehnten sind für X im Wirtschaftsjahr 2010 erstmals keine AMA-Anträge eingebracht worden. Es ist dies offenbar eine Reaktion auf unser wiederholtes Vorbringen, dass landwirtschaftlich bewirtschaftete Wiesen- und Ackerflächen nicht gleichzeitig eine 'Gemeindestraße' sein können."

 

Damit will die Berufung im Ergebnis unter Beweis stellen, dass die Annahme, das öffentliche Gut X der KG X sei eine öffentliche Straße mit allgemeinem Verkehr, schon bisher nicht zugetroffen habe.

 

Die Berufung verneint in der Folge das Vorliegen von Verweigerungsgründen. Die Verweigerung wegen Mutwilligkeit sei in keiner Weise gerechtfertigt, was wörtlich wie folgt begründet wird:

 

"Vielmehr pervertieren sich die mit der Angelegenheit befassten Behörden, wenn eine landwirtschaftlich bewirtschaftete, von der AMA geförderte Wiesen- und Ackerfläche im Entfernungsauftrag vom 6.11.1998, Bau-233, gleichzeitig als 'Gemeindestraße' beurteilt wird und, wie vorhin ausgeführt, seitens der Gemeinde widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen vorliegen, die zu erhellen und klarzustellen die befassten Behörden nicht bereit sind. "

 

Die Berufung wiederholt, dass die belangte Behörde als Verkehrsbehörde die Auskünfte erteilen hätte müssen, und verweist weiters auf ein seit acht Jahren anhängiges Vollstreckungsverfahren betreffend eine Ersatzmaßnahme nach § 4 VVG. In diesem Verfahren hätte sich die belangte Behörde überzeugen können und müssen, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt in rechtswidriger Weise angenommen worden wäre. Es fände kein allgemeiner Verkehr (gemeint auf X der KG X) statt. Die vorübergehend erkennbaren Fahrspuren wären auf Feldbewirtschaftung und auf ein mutwilliges Auf- und Abfahren von nur drei Personen zurückzuführen. Damit sollte nur ein Straßenverkehr vorgetäuscht werden.

 

Es läge daher im Ergebnis sehr wohl ein berechtigtes Interesse an einer Abklärung der Sachlage und Aufklärung der Widersprüche vor. Schließlich wird noch gerügt, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes festgestellt, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen hinreichend geklärt erscheinen und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Aus den §§ 1 und 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (LGBL Nr. 46/1988 idF LGBl Nr. 41/2000 und LGBl Nr. 86/2006; im Folgenden nur Oö. AuskunftspflichtG) ergibt sich, dass jedermann ein Recht auf Auskunft durch die zuständigen Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper hat.

 

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 Oö. AuskunftspflichtG ist unter Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

Nach § 2 Abs 3 Oö. AuskunftspflichtG ist ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt, an das zuständige Organ weiterzuleiten oder der Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

 

Nach § 3 Abs 1 Oö. AuskunftspflichtG ist die Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Zufolge dem § 3 Abs 2 leg.cit. kann die Auskunft verweigert werden, wenn

 

a)    die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b)    die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

c)     dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

 

Nach dem § 5 Abs 1 Oö. AuskunftspflichtG hat die nach § 6 leg.cit. zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung einer Auskunft mit Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

 

Gemäß § 6 Abs 4 Oö. AuskunftspflichtG entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide des Vertretungsorgans eines Selbstverwaltungskörpers (§ 6 Abs 1 Z 3), der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Agrarbezirksbehörde (§ 6 Abs 1 Z 4) oder der Landesregierung (§ 6 Abs 1 Z 5).

 

4.2. Die Bw verfolgen mit ihrem Auskunftsbegehren nicht das Ziel, Ihnen unbekannte Tatschen über das öffentliche Gut X der KG X von der belangten Behörde in Erfahrung zu bringen. Wie die Berufungsausführungen belegen, sind sie ohnehin der Meinung, den wahren Sachverhalt zu kennen, nämlich dass es sich beim öffentlichen Gut X der KG X nicht um eine Gemeindestraße mit allgemeinem Verkehr handeln könne, wobei sie zum Beweis dafür ein umfangreiches Vorbringen erstatten. Letztlich wollen die Bw auf diesem Weg den rechtskräftigen Entfernungsauftrag der Gemeinde (bzw des Gemeinderats) X vom 6. November 1998, Zl. Bau-233, in Frage stellen und als rechtswidrig bekämpfen, der von der belangten Behörde im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG zu vollstrecken ist.

 

Zu den "in diesen Tagen von der Gemeinde gesetzten Aktivitäten" hatte die Erstberufungswerberin (ErstBwin) X X in Bezug auf die Ereignisse am 25. März 2010 auf dem öffentlichen Gut X der KG X, das an ihre Grundstücke grenzt, Maßnahmenbeschwerde eingebracht, über die nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 6. Mai 2011, Zlen. VwSen-420634/46/WEI/Ba u 440126/39/WEI/Ba) entschieden wurde. Die Beschwerde gegen die Abgrabung und Entfernung von Bodenmaterial durch Organe des Bürgermeisters auf dem gemeindeeigenen Weg (öffentliches Gut) X der KG X entlang der Grundstücke der ErstBwin X, X und X je KG X wurde als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerden gegen die Entfernung von auf dem Weg eingeschlagenen Holzpflöcken samt Absperrband zur Kennzeichnung des vermeintlichen Grenzverlaufs und gegen die Wegweisung und Wegführung der ErstBwin vom öffentlichen Gut X der KG X wurden als unbegründet abgewiesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat sich in seinem Erkenntnis nach einem umfassenden Beweisverfahren mit dem Vorbringen der ErstBwin, den vorgelegten Urkunden, Fotos und Filmaufnahmen auseinandergesetzt und die Tat- und Rechtsfragen eingehend behandelt. Dabei kam er auch nach entsprechender Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass es sich beim öffentlichen Gut X der KG X jedenfalls um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO handelt. Auch die schon mehr als 13 Jahre andauernden Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinde über den Verlauf der Wegparzelle X der KG X wurden an Hand der rechtskräftigen Entscheidungen der Zivilgerichte (Punkt 3.5. des Erk,) ebenso wie dazu ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (Punkt 3.8. des Erk. ) näher dargestellt.

 

Mit dem pauschalen Hinweis auf AMA geförderte, landwirtschaftlich bewirtschaftete Wiesen und Ackerflächen, was die Eigenschaft des Grundstücks X der KG X als Gemeindestraße ausschließe, verschweigen die Bw, dass, wie das Beweisverfahren im Maßnahmenbeschwerdeverfahren ergab (vgl Punkt 3.3. und 3.4. des zit. Erk.), dieses öffentliche Gut erst in einem Teilabschnitt nach 550 m Strecke als Weg in der Natur nicht mehr vorhanden und von Landwirten wahrscheinlich ersessen worden ist. So erklären sich AMA-Förderungen von landwirtschaftlich genutzten Teilen des Grundstücks X der KG X. Davor kann man etwa nach 425 m nach einer Gerätehalle des Landwirts X von der Wegparzelle X der KG X nach rechts in den Güterweg X abbiegen. Demnach gelangt man von der Ortschaft X über den Güterweg X und die Wegparzelle X am Anwesen der ErstBwin vorbei zum Güterweg 1154/2 und weiter zur KleingerstXer Gemeindestraße und X Landesstraße. Für die am Güterweg X und in dessen Verlängerung Richtung Süden am Beginn des Weges X der KG X gelegenen Grundstücke der ErstBwin hat die landwirtschaftliche Nutzung in einem Teilabschnitt nach einer Wegstrecke von 550 m keinerlei Bedeutung.

 

4.3. Zum Verweigerungsgrund der Mutwilligkeit und der anderen Zugänglichkeit der gewünschten Information hat die belangte Behörde den Bw mit Recht entgegengehalten, dass Ihnen als Anrainer und Beteiligte in zahlreichen Verfahren die Benutzung des Weges als Straße iSd § 1 StVO bekannt ist. Im Jahr 2007 hatte der ZweitBw in Sammelanzeigen einige Nachbarn wegen verkehrswidrigen Verhaltens nach dem KFG beim häufigen Vorbeifahren am Anwesen der ErstBwin der belangten Behörde angezeigt. Dabei ging er denknotwendig selbst von einer Straße mit öffentlichem Verkehr aus, weil sonst StVO oder KFG nicht anwendbar gewesen wären. Wie die belangte Behörde den Bw schon mit Schreiben vom 31. August 2009 mitteilte, hatte der Oö. Verwaltungssenat in Verfahren aus Anlass dieser Anzeigen das öffentliche Gut als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO qualifiziert (vgl etwa VwSen-162502 vom 21.12.2007 und VwSen-162507 vom 7.01.2008).

 

Außerdem hat die belangte Behörde den Bw zutreffend entgegen gehalten, dass sie in der Anlage zu einer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7. November 1997, Bau-233/Wb, eingebrachten Berufung Fotos vorlegten, die eindeutig die Benutzbarkeit des Weges dokumentieren. Diese Fotos sind auch dem erkennenden Mitglied im oben zitierten Maßnahmenbeschwerdeverfahren bekannt geworden. Sie zeigen, dass die Wegparzelle X der KG X entlang des Weidezaunes beim Grundstück X der ErstBwin eine Fahrbahn aufwies, auf der auch ein mittelgroßer Traktor mit Pflug fahren konnte.

 

Die Bw wissen daher über die Benutzbarkeit des öffentlichen Gutes X der KG X iSd § 1 Abs 1 StVO bis zum Güterweg X in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls Bescheid. Es geht Ihnen bei ihrem Auskunftsverlangen nur darum, den rechtskräftigen Entfernungsauftrag vom 6. November 1998 der Gemeinde gemäß §§ 18 f Oö. Straßengesetz 1991 betreffend den Zaun und dahinter gepflanzte Bäume auf dem Grundstück X der ErstBwin zu bekämpfen, obwohl oder vielmehr weil ihre Rechtsmittel an die Vorstellungsbehörde und an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos waren (vgl dazu VwGH 28.09.1999, Zl. 99/05/0137). Ihre auf die StVO und das Oö. Straßengesetz 1991 abgestellten Fragen betreffend die Benutzung des Weges für allgemeine Verkehrszwecke und die technischen und rechtlichen Voraussetzungen lassen klar erkennen, dass es ihnen im Wesentlichen darum geht, die Annahme einer Gemeindestraße als Voraussetzung für den Entfernungsauftrag von der belangten Behörde überprüfen zu lassen, obwohl diese für Auskünfte über Gemeindestraßen nicht zuständig und auch keine Aufsichtsbehörde ist.

 

Der erkennende Verwaltungssenat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Auskunftsverlangen unter den gegebenen Umständen einerseits als mutwillig angesehen werden muss, weil trotz besseren Informationsstandes der Bw aus anderen Verfahren die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird, andererseits, soweit die begehrte Auskunft das Oö. Straßengesetz 1991 betrifft, die belangte Behörde für Verkehrsflächen der Gemeinde nicht zuständig sein kann und schon deshalb kein Recht auf Auskunft von der belangten Behörde besteht.

 

Auch wenn die belangte Behörde als Straßenverkehrsbehörde für den Vollzug von StVO und KFG auch auf Gemeindestraßen zuständig ist, kann sie nicht hinsichtlich sämtlicher Verkehrsflächen in ihrem Sprengel wissen, ob sie "für den allgemeinen Straßenverkehr im Sinne der §§ 1ff StVO benützbar" sind. Die belangte Behörde musste wegen des Auskunftsbegehrens auch kein Ermittlungsverfahren zu diesem Thema durchführen, weil unter Auskunft nur eine Mitteilung über bekannte Tatsachen oder solche, die bekannt sein müssen, zu verstehen ist (vgl § 1 Abs 2 Oö. AuskunftspflichtG). Die ihr bekannten Tatsachen betreffend Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenats zur Straßeneigenschaft iSd § 1 StVO aus Anlass der Anzeigen des ZweitBw gegen Nachbarn hat sie den Bw mitgeteilt.

 

Auch die Ansicht der Bw, dass sich die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde mit dem Thema des Auskunftsbegehrens beschäftigen hätte müssen, ist völlig verfehlt. Die Bw verkennen dabei, dass ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titelbescheid (hier: Entfernungsauftrag vom 6.11.1998) von der Vollstreckungsbehörde nicht auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2010/06/0035, u.A. mit zurückgewiesenen Anträgen der Bw auf Feststellung, ob es sich bei dem Weggrundstück X der KG X um eine öffentliche Straße handelt oder nicht, und auf Einstellung des Vollstreckungsverfahren zu befassen. Er hat ausgesprochen dass die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (Entfernungs- bzw Beseitigungsauftrag vom 6.11.1998) im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden kann. Dies wäre nur durch Wiederaufnahme des Titelverfahrens möglich. Ist dies wegen Ablaufs der Frist nach § 69 Abs 2 AVG nicht mehr möglich, so habe es damit sein Bewenden. Dieses Hindernis, die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides zu hinterfragen, kann zulässigerweise nicht durch Feststellungsbegehren umgangen werden.

 

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs gelten sinngemäß auch für das gegenständliche Auskunftsbegehren. Dieses kann zulässiger Weise nicht dazu dienen, rechtskräftige Titelbescheide zu hinterfragen und über den Umweg einer Auskunft an die belangte Behörde, die im Entfernungsauftrag der Gemeinde vorgenommene Qualifikation des öffentlichen Gutes X der KG X als Gemeindestraße in Frage zu stellen.

 

Im Ergebnis war die Berufung aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Berufung von 13,20 Euro je Berufungswerber angefallen.

 

 

Dr. W e i ß

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 06.10.2011, Zl. 2011/06/0140-3

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