Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165497/14/Zo/Jo

Linz, 28.06.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X vom 16.09.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 17.08.2010, Zl. VerkR96-424-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.06.2011 zu Recht erkannt:

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.          Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

III.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 5 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 21.12.2009 gegen 09.30 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen X in X auf der L 503 bei Strkm. 48,237 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität verständigt habe. Es sei eine Straßenlaterne beschädigt worden. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie damals wegen der winterlichen Fahrverhältnisse mit dem von ihr gelenkten PKW ins Schleudern geraten und nach links von der Straße abgekommen sei. Dabei sei ihr PKW auch beschädigt worden, allerdings nur aufgrund der zwischen der Landesstraße und dem angrenzenden Feld gegebenen topographischen Verhältnisse. Es sei zu Beschädigungen des Fahrzeuges im Bereich der Hinterachse gekommen. Sonstige Schäden am Fahrzeug, die Rückschlüsse auf eine Touchierung mit der Straßenbeleuchtungseinrichtung zulassen würden, seien nicht evident. Die vom Sachverständigen angeführte massive Eindellung am hinteren Radbogen sei unrichtig, ein derartiger Schaden sei nicht gegeben.

 

Der gegenständliche Vorfall sei von Herrn X, dem Inhaber des unmittelbar neben der Unfallstelle befindlichen Autohauses beobachtet worden. Auch dieser habe dabei keine Berührung mit der Straßenbeleuchtungseinrichtung festgestellt.

 

Bezüglich der auf den Fotos erkennbaren Reifenspuren gehe die Erstbehörde von unzutreffenden Annahmen aus. Es seien drei Fahrspuren ersichtlich, von denen lediglich die rechte Spur unmittelbar zur Straßenbeleuchtungseinrichtung hinführe. Es sei nicht klar, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Erstbehörde zu dem Schluss komme, dass diese äußerst rechte Fahrspur dem von der Berufungswerberin gelenkten Fahrzeug zuzuordnen sei. Beim gegenständlichen Vorfall könne es nur zwei Reifenspuren gegeben  haben.

 

Die Ausführungen des Sachverständigen, dass durch die Kollision die Straßenlaterne in Schwingung geraten sei und das Glas dadurch zerbrochen sei, sei unrichtig. Es sei auch nicht klar, welche fachliche Ausbildung einen KFZ-Techniker zur Beurteilung befähige, unter welchen Voraussetzungen eine Straßenlaterne in Schwingungen gerät und warum diese letztlich zum Bersten des Glases führen könne.

 

Die Berufungswerberin habe von Beschädigungen an der Laterne nichts bemerkt und die Darstellung der Erstbehörde, dass sie den Schaden jedenfalls hätte bemerken können, sei falsch. Das Sachverständigengutachten gehe dabei wiederum von falschen Voraussetzungen bezüglich der Schäden am Fahrzeug aus.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.06.2011. An dieser haben die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen BI X und X zum Vorfall befragt. Von einem Sachverständigen für Verkehrstechnik wurde ein Gutachten zum Unfallshergang und zur Frage der Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW in Richtung Gundertshausen. Sie kam ins Schleudern und links von der Fahrbahn ab. Zum weiteren Unfallhergang weichen die Schilderungen der Berufungswerberin sowie der Zeugen voneinander ab. Die Berufungswerberin gab an, dass sie den Leitpflock umgefahren haben dürfte, die Säule der Straßenlaterne jedoch nicht berührt habe. In der Unfallanzeige sind ihre Angaben so zusammengefasst, dass sie die neben der Fahrbahn stehende Laterne gestreift habe. Der Zeuge BI X führte dazu an, dass er eben die Angaben der Berufungswerberin bei der persönlichen Befragung sinngemäß notiert habe. Jedenfalls habe die Berufungswerberin angegeben, dass sie keine Beschädigungen an der Laterne gesehen habe. Zu einer möglichen Eindellung des rechten hinteren Radbogens gab der Zeuge an, dass dies seiner Erinnerung nach schon der Fall gewesen war, er war sich jedoch bei der Verhandlung nicht mehr ganz sicher.

 

Der Zeuge X führte an, dass er gerade vom Firmengelände wegfahren wollte und den Unfallhergang beobachtet habe. Die Berufungswerberin sei ins Rutschen bzw. Schleudern gekommen und dann links von der Fahrbahn abgekommen. Sie sei dann knapp an der Laterne vorbeigekommen. In weiterer Folge relativierte der Zeuge diese Aussage dahingehend, dass er einen leichten Anprall an der Laterne nicht ausschließen könne.

 

Aus den im Akt befindlichen Fotos ist ersichtlich, dass drei Fahrspuren von der Fahrbahn in das links angrenzende Feld führen. Zwischen der mittleren und der rechten Fahrspur befindet sich ein Leitpflock, die äußerst rechte Spur führt unmittelbar an der Betonsäule der Straßenlaterne vorbei (siehe Bild Nr. 7). Zu den Schäden am Fahrzeug ist anzuführen, dass vorne jedenfalls die Stoßstange beschädigt wurde (Bild Nr. 10) und die hintere Stoßstange bei den Polizeierhebungen bereits abmontiert war. Im Bereich des rechten hinteren Radbogens ist eine Verformung ersichtlich (Bild Nr. 9). Bei der Laterne selbst war das Glas und die Lampe zersprungen.

 

Bezüglich des zwischen der mittleren und der rechten Fahrspur befindlichen Leitpflockes räumte die Berufungswerberin ein, dass sie diesen umgefahren haben dürfte und der Zeuge X führte an, dass er sich ziemlich sicher ist, dass er diesen wieder in die dafür vorgesehene Bohrung gesteckt hat.

 

Aus diesen Schilderungen des Unfallherganges ergibt sich zwingend, dass jedenfalls die äußerst rechte und die mittlere Fahrspur der Berufungswerberin zuzuordnen sind. Würden nämlich lediglich die äußerst linke und die mittlere Spur von der Berufungswerberin stammen, so hätte sie den Leitpflock nicht umfahren können. Da dieser nach dem Unfall (also so wie auf den Fotos ersichtlich ist) wieder an jener Stelle aufgestellt war, an welcher er sich auch vor dem Unfall befunden hatte, muss auch die äußerst rechte Fahrspur von der Berufungswerberin stammen. Das Vorhandensein von drei Spuren ist leicht dadurch erklärbar, dass die Berufungswerberin seitlich von der Fahrbahn gerutscht ist, was wiederum den Bruch der rechten hinteren Radnarbe erklärt.

 

Die äußerst rechte Spur führt unmittelbar an die Säule der Straßenlaterne heran und an dieser vorbei (vgl. Bild Nr. 7) was bedeutet, dass es offensichtlich zu einer Berührung des Fahrzeuges mit dieser Säule gekommen ist. Dies erklärt auch die Eindellung im Bereich des rechten hinteren Radbogens, welcher auf Bild Nr. 9 ersichtlich ist. Theoretisch wäre es zwar denkbar, dass die auf dem Foto ersichtliche Eindellung tatsächlich nur der Schatten eines während der Fotoaufnahme in der Nähe vorhandenen Gegenstandes ist, dies erscheint jedoch bei Betrachtung des Fotos ausgesprochen unwahrscheinlich. Wenn man weiters berücksichtigt, dass diese Beschädigung genau zum geschilderten Unfallablauf passt und sich der Meldungsleger "ziemlich sicher" an eine derartige Eindellung erinnern konnte, welche letztlich auch der zur Entlastung geltend gemachte Zeuge X eingeräumt hat ("möglicherweise war eine kleine Delle") ist als erwiesen anzusehen, dass die Berufungswerberin beim gegenständlichen Vorfall mit dem rechten hinteren Fahrzeugeck jedenfalls so stark an die Laterne gestoßen ist, dass es zu einer Eindellung des Radbogens gekommen ist.

 

Zur Frage, ob der Anstoß an die Laterne für die Berufungswerberin wahrnehmbar war, führte der technische Sachverständige aus, dass das Fahrzeug im Bereich des Radbogens eine hohe Strukturfestigkeit aufweist, weshalb eine Delle in diesem Bereich – auch eine kleine – nur durch einen massiven Anprall entsteht, welcher für jeden Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar ist. Bei einer Eindellung des Radbogens war der Anstoß auch jedenfalls hörbar.

 

Der Sachverständige führte weiters aus, dass eine minimale Streifung mit der rechten Fahrzeugseite in der konkreten Unfallsituation weder wahrnehmbar noch hörbar gewesen sei. Wie bereits dargestellt, ist jedoch als erwiesen anzusehen, dass die Berufungswerberin mit dem rechten hinteren Fahrzeugeck so stark gegen die Säule gestoßen ist, dass es zu einer Eindellung des Radbogens gekommen ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungs-einrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

5.2. Die Berufungswerberin ist beim gegenständlichen Verkehrsunfall gegen die Betonsäule der Straßenbeleuchtung gestoßen und hat dabei das Glas und die Lampe dieser Laterne beschädigt. Es ist leicht nachvollziehbar, dass die Betonsäule durch den Anstoß in Schwingungen geraten ist und aufgrund dieser Schwingungen das Glas und die Lampe zersprungen sind. Es gibt keinerlei Hinweis auf eine andere Ursache für diese Beschädigungen und es wurden auch Glassplitter bei den Unfallerhebungen am Fuß der Laterne vorgefunden. Die Berufungswerberin hat diesen Verkehrsunfall weder dem Straßenerhalter noch der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub gemeldet und hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich ihres Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass derartige Übertretungen auch fahrlässig begangen werden können. Fahrlässigkeit liegt bei den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann vor, wenn dem Unfalllenker objektive Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartige Erschütterung) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Berufungswerberin den Anstoß an die Laterne wahrnehmen und hören hätte müssen. Sie hätte daher mit einer Beschädigung der Laterne rechnen und diese besichtigen müssen. Dabei hätte sie sich nicht nur auf die unmittelbare Anstoßstelle, also den untersten Bereich der Betonsäule, beschränken dürfen, sondern auch die Laterne selbst besichtigen müssen, weil für jedermann klar ist, dass die Betonsäule bei einem Anstoß in Schwingungen versetzt wird und diese Schwingungen zu Schäden des Glases führen können. Hätte sie dies gemacht, so hätte sie die auf dem Boden liegenden Scherben leicht wahrnehmen können und die Beschädigung wäre ihr zu Bewusstsein gekommen. Sie hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufungswerberin ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Zu ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sie die Übertretung lediglich fahrlässig begangen hat.

 

Die von der Erstinstanz angeführten Überlegungen zum Unrechtsgehalt und zur Generalprävention sind grundsätzlich richtig, andererseits bedarf es jedoch nach dem persönlichen Eindruck bei der mündlichen Verhandlung keiner strengen Strafe, um die Berufungswerberin in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch ihre ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse (monatliche Pension von 300 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) rechtfertigen eine wesentliche Herabsetzung der Strafe. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe konnte daher wesentlich herabgesetzt werden.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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