Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165867/4/Zo/Sta

Linz, 21.06.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der X, vertreten durch X, vom 17.3.2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.2.2011, Zl. 53246/2010, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.          Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

III.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Das Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als Zulassungsbesitzerin bzw. Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X zu verantworten habe, dass sie entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der anfragenden Behörde nicht die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 3.12.2010 für den Tatzeitpunkt 31.7.2010 – in der vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist erteilt habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass im Straferkenntnis nicht berücksichtigt sei, dass die ASFINAG mit Schreiben vom 15.11.2010 ihr gegenüber die jeweils geltend gemachte Ersatzmaut für zwei Vorgänge mit einer buchhalterischen Gutschrift ausgebucht und damit abgeschlossen habe. Beide Vorgänge hätten daher nicht weiter verfolgt werden dürfen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei eine Strafverfügung am 3.12.2010 ergangen, eine weitere Strafverfügung durch das Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz, welche ebenso die A1 und den gleichen Tag betreffe, und zwar den Mautabschnitt Asten – St. Florian. Die Gutschrift der Forderung durch die ASFINAG sei gleichzusetzen mit einer Verfahrenseinstellung und es hätten die entsprechenden Unterlagen von der ASFINAG an das Bezirksverwaltungsamt übermittelt werden müssen. Weiters habe das Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz Schritte gegen sie eingeleitet, obwohl sie im ersten Fall gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rechtzeitig den Fahrzeuglenker mitgeteilt habe. Sie sei daher davon ausgegangen, ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein und habe auch die zweite Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe auf das erste Verfahren bezogen. Sie habe am Verfahren kooperativ mitgearbeitet und mit Schreiben vom 17.12.2010 gegenüber dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz den Namen des Fahrers mitgeteilt. Weiters wurde bestritten, dass die Lenkeranfrage tatsächlich am 9.12.2010 zugestellt worden sei.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die Berufungswerberin aus, dass die Strafbarkeit nach österreichischem Recht nicht auf eine in Deutschland wohnende Person übertragen werden dürfe. Nach deutschem Recht sei ihre persönliche Haftung als Inhaberin einer Autovermietung nicht zulässig und verstoße gegen grundgesetzlich garantierte Rechte, weil nur der tatsächliche Täter bestraft werden dürfe. Eine österreichische Behörde dürfe gegenüber einem ausländischen Staatsbürger eines EU-Mitgliedsstaates keine Strafe verhängen, dies sei allein Sache der Justiz. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hätte weiters den Hinweis enthalten müssen, dass die Beschuldigte nicht verpflichtet sei, sich selbst zu belasten. Diese Aufforderung sei daher fehlerhaft und dürfe keine Rechtsfolgen auslösen. Es sei theoretisch denkbar, dass sie selbst am Steuer gesessen sei und sie hätte  sich daher mit der Bekanntgabe des Lenker selber belasten müssen, was jedoch unzulässig sei.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme der Berufungswerberin. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde von der anwaltlich vertretenen Berufungswerberin auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender  Sachverhalt steht fest:

 

Die ASFINAG erstattete mit Schreiben vom 30.11.2010 Anzeige an das Magistrat Linz, weil der Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen X am 31.7.2010 um 13.14 Uhr die A1 bei km 164,057 (Mautabschnitt Asten bis Linz) befahren habe, ohne die Autobahnmaut zu entrichten. Vom Bezirksverwaltungsamt des Magistrates Linz wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lkw mit Schreiben vom 3.12.2010 gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, den Lenker dieses Kraftfahrzeuges am 31.7.2010 um 13.14 Uhr binnen 2 Wochen bekanntzugeben. Dieses Schreiben wurde entsprechend dem im Akt befindlichen Auslandsrückschein am 9.12.2010 zugestellt.

 

Eine entsprechende Lenkerauskunft langte beim Magistrat der Stadt Linz vorerst nicht ein, weshalb der Berufungswerberin mit Strafverfügung vom 10.1.2011, Zl. 53246/2010, die Übertretung des § 103 Abs.2 KFG vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin rechtzeitig am 26.1.2011 Einspruch erhoben und dabei auch den Lenker des Lkw bekanntgegeben. Diesem Einspruch war ein Schreiben der Berufungswerberin, datiert mit 17.12.2010, an den Magistrat der Stadt Linz angeschlossen, mit welchem nach den Angaben der Berufungswerberin die Lenkerauskunft bereits erteilt worden sei. Weiters war eine Strafverfügung an die Berufungswerberin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeschlossen, mit welcher der Berufungswerberin eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes am 31.7.2010 um 01.00 Uhr auf der A1 bei km 172,060 mit demselben Lkw vorgeworfen wurde. Gegen diese Strafverfügung hatte die Berufungswerberin rechtzeitig am 23.12.2010 Einspruch erhoben und in diesem Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ebenfalls den Lenker des Lkw bekanntgegeben. Es war weiters ein Fax-Protokoll angeschlossen, aus welchem sich ergibt, dass dieser Einspruch am 23.12.2010 um 01.03 Uhr per Fax an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt worden war. Mit Schreiben vom 29.1.2011 wiederholte die Berufungswerberin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

 

Auf Grund einer Aufforderung zur Rechtfertigung führte die Berufungswerberin, nunmehr anwaltlich vertreten, aus, dass sie wiederholt mit der ASFINAG sowie mit dem Bezirksverwaltungsamt Linz Kontakt aufgenommen habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die ASFINAG mit Schreiben vom 15.11.2010 die geltend gemachte Ersatzmaut mit einer buchhalterischen Gutschrift ausgebucht hatte, sodass damit der Vorgang abgeschlossen war. Sie habe sowohl der ASFINAG als auch der Behörde wiederholt die Anschrift des damaligen Fahrers mitgeteilt. Dies müsse sich auch aus den Akten der ASFINAG ergeben. Sie selbst sei Inhaberin einer Autovermietung und habe das Fahrzeug nicht persönlich gelenkt. Es sei verwunderlich, dass die Behörde ihre Korrespondenz ignoriere und sie weiterhin belästige. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben des UVS vom 5.4.2011 darauf hingewiesen, dass ihrem Einspruch eine Lenkerauskunft, datiert mit 17.12.2010 und adressiert an den Magistrat der Stadt Linz, angeschlossen war. Dieses Schreiben sei jedoch laut Auskunft der Bearbeiterin des Magistrates der Stadt Linz damals nicht eingelangt, sondern erstmals als Beilage zum Einspruch am 26.1.2011 bekannt geworden. Ein entsprechender Fax-Eingang beim Magistrat Linz am 17.12.2010 sei nicht feststellbar, weshalb die Berufungswerberin aufgefordert wurde, das Fax-Protokoll für dieses Schreiben zu übermitteln. Dazu teilte die Berufungswerberin mit, dass das Fax-Protokoll nicht auffindbar sei, es wurde an dessen Stelle eine eidesstattliche Erklärung einer Angestellten der Berufungswerberin übermittelt. Entsprechend dieser Erklärung habe die Angestellte das Schreiben vom 17.12.2010 betreffend die Fahrerermittlung zum Aktenzeichen 53246/2010 an den Magistrat der Stadt Linz gefaxt. Sie habe keinen Grund gehabt, dieses Fax nicht zu senden, das Fax-Sendeprotokoll sei jedoch nicht mehr auffindbar.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Soweit sich die Berufungswerberin darauf stützt, dass sie nicht verpflichtet wäre, sich selbst zu belasten, ist sie auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zu verweisen. In den Fällen O`Halloran und Francis (15809/02 und 25624/02 vom 29.6.2007) hat die große Kammer des EGMR mit 15 zu 2 Stimmen festgestellt, dass die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht gegen den "Nemo-tenetur-Grundsatz" und auch nicht gegen Artikel 6 EMRK verstößt. Die Berufungswerberin war daher – unabhängig von einer eventuell anders gestalteten Rechtslage in Deutschland – verpflichtet, die Anfrage der österreichischen Behörde zu beantworten.

 

5.2. Auffällig ist im gegenständlichen Verfahren, dass die Berufungswerberin in ihrem Einspruch vom 26.1.2011 das Sendeprotokoll betreffend einen Einspruch gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeschlossen hatte, nicht jedoch das Sendeprotokoll für die angeblich wenige Tage vorher gesendete Lenkerauskunft. Dieses Sendeprotokoll konnte auch auf Aufforderung im Berufungsverfahren nicht mehr vorgelegt werden. Selbst wenn man entsprechend der eidesstattlichen Erklärung der Frau X davon ausgeht, dass diese die Lenkerauskunft am 17.12.2010 tatsächlich gefaxt hat, ist jedoch für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Dies deshalb, weil Anbringen nur dann als eingebracht gelten, wenn sie bei der Behörde auch tatsächlich einlangen. Diesbezüglich ist die Partei, welcher die Wahl der Einbringungsart offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Sie hat sich daher zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines Telefax technisch möglich und erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 33 angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein technisch übermitteltes Anbringen (zB ein Fax) kommt nicht schon im Zeitpunkt des Absendens, sondern erst zu jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, indem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich (zB Faxgerät) der Behörde gelangt sind.

 

Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die Angestellte der Berufungswerberin das Telefax tatsächlich abgesendet hat, so ist dieses doch nach den unwidersprochenen Angaben der Bearbeiterin des Magistrates der Stadt Linz dort nie eingelangt. Die Angestellte der Berufungswerberin hat sich auch nicht vergewissert, ob die Übertragung des Fax erfolgreich war (zB Ersuchen um Empfangsbestätigung oder telefonische Rückfrage) und hat dies auch nicht behauptet. Der mögliche Verlust des Telefax auf dem elektronischen Übertragungsweg ist daher nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung von der Berufungswerberin zu verantworten. Sie hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zum Verschulden der Berufungswerberin ist auszuführen, dass ihr das Fehlverhalten der Angestellten zuzurechnen ist. Diese hat es unterlasse, sich von der erfolgreichen Durchführung der Faxübermittlung zu überzeugen, obwohl dies nach der ständigen Rechtsprechung im Verkehr mit Behörden erforderlich wäre. Sie hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

Die Bekanntgabe der Daten des Fahrzeuglenkers gleichzeitig mit dem Einspruch am 26.1.2011 erfolgte verspätet, wenn auch noch innerhalb der Verjährungsfrist der ursprünglich angezeigten Übertretung, weshalb dies an der Tatbestandsmäßigkeit nichts mehr ändert. Im Rahmen der Strafbemessung ist der Umstand, dass der Lenker innerhalb der Verjährungsfrist bekanntgegeben wurde, jedoch zu berücksichtigen. Die "buchhalterische Gutschrift" durch die ASFINAG vom 15.11.2010 ändert nichts an der Verpflichtung der Berufungswerberin zur Erteilung der Lenkerauskunft. Diese betrifft zwar offenbar dasselbe Kraftfahrzeug (Kennzeichen X), jedoch ist keineswegs klar, ob es sich um denselben Vorgang handelt. Auf der "Sammelrechnung" ist weder die Geschäftszahl der Anzeige noch der Zeitpunkt der von der ASFINAG behaupteten Verwaltungsübertretung angeführt. Auffällig ist auch, dass diese Sammelrechnung bereits am 15.11.2010 erstellt wurde, die Anzeige der ASFINAG jedoch erst am 30.11.2010, also 2 Wochen später an das Magistrat Linz gesendet wurde.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu Gunsten der Berufungswerberin zu berücksichtigen, dass das Telefax mit der Lenkerauskunft offenbar nicht ordnungsgemäß übertragen wurde und der Berufungswerberin lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Auch der Umstand, dass sie den Lenker verspätet, aber noch innerhalb der Verjährungsfrist, bekanntgegeben hat, erfordert keine so strenge Bestrafung. Der Berufungswerberin kommt weiters ihre aktenkundige Unbescholtenheit als strafmildernd zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Auch diese Strafe erscheint ausreichend, um die Berufungswerberin in Zukunft zur genaueren Beachtung ihrer Auskunftspflichten zu verhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum