Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166036/6/Kof/Eg

Linz, 17.06.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.04.2011, AZ. S-44250/10-3, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO, nach der am 16. Juni 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 01.04.2010 um 21.00 Uhr in Ansfelden, Autobahn-Freiland,
bei der Zufahrt zu den PKW- und Busparkplätzen vor dem Rasthaus Xin Ansfelden Süd, auf der A1, Str.Km 171.000 den LKW mit dem Kennz.: WL-..... sowie den Anhänger mit dem Kennz: WL-..... abgestellt und den Abstellort
nur unter Missachtung des deutlich sichtbaren aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" erreichen können, sodass Sie dieses missachtet haben.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z7a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                                   Gemäß

  Euro                          Ersatzfreiheitsstrafe von

 

72,--                         24 Stunden                                  § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher   € 79,20."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. April 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13. Mai 2011 erhoben und vorgebracht, er habe nicht das "LKW-Fahrverbot", sondern das "Linksabbiegeverbot"

(richtig wohl: "Rechtsabbiegeverbot") missachtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Sache des Berufungsverfahrens bzw. der Berufungsentscheidung ist der Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides; VwGH v. 12.11.2008, 2008/12/0008; vom 29.5.2009, 2007/03/0157;  Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I,
2. Auflage, E 111 zu § 66 AVG (Seite 1265) –

im gegenständlichen Fall somit die dem Bw im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO  –  "LKW-Fahrverbot".

 

Am 16. Juni 2011 wurde an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung einschließlich Lokalaugenschein durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI F.H., API H., teilgenommen haben.

 

Der vom Bw gelenkte Kraftwagenzug war zur Tatzeit am PKW-Parkplatz vor der Raststation Rosenberger Ansfelden, A1 Westautobahn, RFB Wien, abgestellt

– mit Blickrichtung Wien.

 

 

 

 

 

Anlässlich des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass der Bw diesen Abstellplatz nur durch Missachtung eines Verbotes, nämlich

-         des "LKW-Fahrverbotes" (§ 52 lit.a Z7a StVO)  oder

-         des "Rechtsabbiegeverbotes" (§ 52 lit.a Z3b StVO)  oder

-         des "Einfahrtverbotes" beim Kreisverkehr (§ 52 lit.a Z2 StVO)

erreicht haben kann.

 

Hätte der Bw tatsächlich das "LKW-Fahrverbot" missachtet und wäre anschließend entsprechend den Richtungspfeilen gefahren, dann wäre der Kraftwagenzug
nicht mit "Blickrichtung Wien", sondern mit "Blickrichtung Salzburg" abgestellt gewesen.

 

Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass der Bw tatsächlich das "LKW-Fahrverbot" missachtet hat. – Die dem Bw im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung kann somit nicht erwiesen werden.

 

Wesentlich wahrscheinlicher ist, dass der Bw

o    entweder das "Rechtsabbiegeverbot"

o    oder das "Einfahrtverbot" beim Kreisverkehr

missachtet hat. –

Diesbezüglich ist jedoch Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs.2 VStG eingetreten.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen, auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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