Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166077/2/Kof/Jo

Linz, 21.06.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X, vertreten durch die
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Mai 2011, VerkR96-308-2011, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,

als diese wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-         zu 1.:    Ermahnung;     keine Ersatzfreiheitsstrafe 

-         zu 2.:    Ermahnung;     keine Ersatzfreiheitsstrafe

-         zu 3.:    Geldstrafe: 200 Euro;      Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 21 Abs.1, 64 und 65 VStG

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ............................................................................. 200 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 20 Euro

                                                                                                    220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 40 Stunden.  

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 19.1.2011 um 11.02 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen EN-..... (D) bzw. EN-..... (D), das zur Güterbeförderung im internationalem Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers 3,5 t überstieg, auf der B 137 Innviertler Straße bis auf Höhe km 60,00 gelenkt, wobei folgende Übertretungen festgestellt wurden:

 

1. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten am 23.12.2010 von 4.04 Uhr bis 20.21 Uhr (= Lenkzeit 11 Stunden und 58 Minuten),

 

2. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt am 23.12.2010 infolge einer Lenkzeit von 13.39 Uhr bis 20.21 Uhr (= Lenkzeit = 6 Stunden und 9 Minuten),

 

3. Sie haben für den Zeitraum 12.1.2011, 16.41 Uhr bis 13.1.2011, 6.32 Uhr und 13.1.2011, 15.53 Uhr bis 14.1.2011, 01.00 Uhr jeweils keinen manuellen Nachtrag in der Fahrerkarte vorgenommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.  Artikel 6 Abs.1 der EG-Verordnung 561/2006

ad 2.  Artikel 7 Abs.1 der EG-Verordnung 561/2006

ad 3.  Artikel 15 Abs.2 lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1.  200,00 Euro              48 Stunden                            ad 1. bis ad 3. je

ad 2.  300,00 Euro              72 Stunden                            § 134 Abs.1 iVm      

ad 3.  200,00 Euro              48 Stunden                            § 134 Abs.1b KFG                                                            

                                                                                

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  770,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. Mai 2011 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31. Mai 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Bw bringt in der Berufung zu Punkte 1. und 2. vor, am 23. Dezember 2010 habe auf der von der Bw befahrenen A45 auf der sogenannten "Sauerlandlinie"

im Bereich Haiger/Burbach ein Schneechaos geherrscht.

Die Bw habe sich in diesem Zeitraum in einem schneebedingten Stau befunden und sich nur im Schritttempo vorwärts bewegen können.

Die LKW-Parkplätze seien überfüllt gewesen.

Es sei somit nicht möglich gewesen, am 23. Dezember 2010 die Tageslenkzeit sowie die vorgeschriebene Fahrzeitunterbrechung einzuhalten.

 

Zu Punkt 3. wird der Tatvorwurf eingeräumt.

 

Die – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw hat am Schluss der Berufung ausgeführt:

"Es wird beantragt, …...... die festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen."

 

Auf Grund dieses ausdrücklichen Antrages richtet sich die Berufung nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe
und ist dadurch der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Zur Strafbemessung ist betreffend Punkte 1. und 2. auszuführen:

Die Bw hat bereits bei der Amtshandlung angegeben:

"Ich habe am 23.12.2010 wegen dichten Schneefalls die Lenkzeiten überschritten und die Pausen nicht eingehalten."

Nach allgemeiner Lebenserfahrung kommen die Angaben der Betreffenden unmittelbar bei der Amtshandlung bzw. kurz nach der Tat

der Wahrheit am Nächsten; VwGH vom 15.11.2000, 99/03/0447; vom 21.04.1999, 98/03/0050; vom 18.07.1997, 97/02/0123; vom 20.03.1991, 90/02/0205.

 

Die Bw hat im Kontrollzeitraum von 29 Tagen (Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85) nur am 23.12.2010 von 13.39 Uhr bis 19.48 Uhr – durch die nahezu ununterbrochene Fahrt – die Tageslenkzeit überschritten und die Ruhepausen nicht eingehalten.

 

 

Im Wetterbericht für den 23.12.2010 (X) ist ausgeführt:

"Im Norden Deutschlands macht der Winter am Donnerstag

(Anmerkung = 23.12.2010) mit Schnee und Eis seinem Namen weiterhin alle Ehre.

Als Folge erwarten uns Glätte und chaotische Straßenverhältnisse."

 

Die diesbezüglichen Vorbringen der Bw sowohl bei der Amtshandlung, als auch in der Berufung sind dadurch absolut glaubwürdig.

 

Der Bw war es bei diesen Witterungs- und Fahrverhältnissen realistischerweise kaum möglich, die Tageslenkzeit und Fahrtunterbrechung einzuhalten.

 

Die belangte Behörde hat sowohl zu Punkt 1., als auch zu Punkt 2.

die Mindeststrafe verhängt.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutenden Folgen § 21 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg. 16633

 

Betreffend Punkte 1. und 2. wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.

 

Betreffend Punkt 3.:

Bei der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Geldstrafe handelt

es sich um die Mindeststrafe nach § 134 Abs.1b KFG.

Eine Herabsetzung dieser Mindeststrafe ist nicht möglich.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Geldstrafe höchstens 5.000 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet) – dadurch ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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