Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100824/7/Fra/Ka

Linz, 01.12.1993

VwSen - 100824/7/Fra/Ka Linz, am 1. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. September 1992, VerkR96/1883/1992, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51 Abs.1 Z1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 14. September 1992, VerkR96/1883/1992, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO 1960 eine Strafe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschuldigten. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

I.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Kreuzung trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage vor einer bestimmten Haltelinie nicht angehalten zu haben. Da aus dem Akt nicht hervorging, ob diese Haltelinie auch verordnet ist, übermittelte der O.ö. Verwaltungssenat den Strafakt an die Erstbehörde mit dem Ersuchen um Übermittlung einer Ausfertigung dieser Verordnung. Nach mehrmaligen Urgenzen teilte die Erstbehörde mit, daß der gegenständliche Akt an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit der Bitte um Mitteilung übermittelt wurde, ob die gegenständliche Bodenmarkierung, welche der Beschuldigte nicht beachtet hat, tatsächlich verordnet ist. Trotz intensivster Suche beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz konnte der Verwaltungsstrafakt nicht mehr aufgefunden werden Da somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat aufgrund der oben genannten Umstände nicht erwiesen werden konnte, war von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

 

 

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