Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150808/10/Lg/Hu

Linz, 22.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn X X, X, X, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. November 2010, BauR96-139-2010, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten. 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil er am 23.6.2010, um 13.35 Uhr, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X (D), die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, ABKM 37.400, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, benutzt habe, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2.     In der Berufung brachte der Bw Folgendes vor:

"Entgegen der allgemeinen europäischen Rechtsprechung wurde mir weiterhin nicht nachgewiesen, auch welchem Autobahnabschnitt ich meinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein soll.

Den von Ihnen geforderten rechtlichen Vorschriften bin ich jederzeit nachgekommen. Ich habe vor der Grenzübertretung ordnungsgemäß die Maut im Voraus bezahlt (siehe Kopie des Beleges vom 22.6.2010), und ebenso, als das Mautgerät anfing zweimaligen Signalton abzugeben, entsprechend nachgebucht (ebenfalls als Kopie beigelegt). Ebenso bin ich meinen Verpflichtungen nachgekommen, und habe stets unter den von mir durchfahrenden Mautbrücken auf den Signalton geachtet, welcher regelmäßig ordnungsgemäß ertönte. Lediglich bei der allerersten Kontrollbrücke hatte ich nicht auf den Signalton geachtet, da bis zu meiner geplanten Abfahrt schon auf bundesdeutscher Seite eine Kontrolle per Straßenschild ausgeschlossen wurden war. Ob das Gerät hier nun einen Signalton abgegeben hatte oder nicht, kann ich tatsächlich nicht beurteilen, allerdings ist davon durchaus auszugehen, da in der Folgezeit sich alles als korrekt erwies. Bei der Kontrolle war auch ein erheblicher Betrag (ca. 50 %) bereits von meinem Gutachten abgebucht, wonach ebenso die korrekte Handhabung des Gerätes meinerseits nachgewiesen ist.

Ich bin also jederzeit meinen Verpflichtungen nachgekommen."

 

Der Berufung beigelegt sind Kopien der Aufbuchung-Mautwerte.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 30. Juli 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. Der betretene Lenker sei gemäß § 19 Abs. 2 BStMG mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden. Als weiterer Hinweis wurde angeführt: "GO-Box war nicht ordnungsgemäß montiert. Lenker weigerte sich die Ersatzmaut zu bezahlen. Lenker wurde auf die Mehrkosten einer Anzeige aufmerksam gemacht."

 

Nach Strafverfügung vom 3. August 2010 äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 17. August 2010 folgendermaßen:

"Eine Strafverfügung darf nicht willkürlich erhoben werden, es fehlen die genauen Streckenabschnitte und die  Zeiten, in denen ich angeblich verbotswidrig die mautpflichtigen Straßen genutzt haben soll.

Die fällige Maut wurde vor der Einfahrt nach Österreich in Deutschland bezahlt, zugleich wurde mir ein neues Abbuchungsgerät ausgehändigt.

Laut Hinweistafel an der Autobahn wird erst ab Kufstein-Nord die Maut kontrolliert. Aus diesem Grund habe ich von Deutschland bis Kufstein auf den Signalton des Zählers nicht geachtet und kann auch nicht sagen, ob auf diesem Teilstück (ca. 8 km) die Maut abgebucht wurde, ich gehe jedoch davon aus.

Ich hatte einen Verteilertransport (Gartenmöbel) durch Österreich zu tätigen, wobei ich 16 Abladestellen innerhalb von drei Tagen anfahren musste. Den Tourenplan entnehmen Sie bitte der beiliegenden Aufstellung. Selbstverständlich fuhr ich der Tour entsprechend von der Autobahn ab, und fuhr wiederum mehrere Auffahrten später wieder auf die Autobahn rauf. Selbstverständlich wurde der von mir nicht genutzte Autobahnabschnitt auch nicht berechnet. Regelmäßig achtete ich auf den Signalton des Zählers, welcher offensichtlich einwandfrei funktionierte. Die von mir eingezahlten 150,00 Euro waren auf dem Rückweg ca. Höhe Kalwang aufgebraucht, sodass ich nachlösen musste.

Ich bin also jederzeit meinen Verpflichtungen nachgekommen."

 

Der Stellungnahme angeschlossen ist ein Tourenplan.

 

Einer Stellungnahme der ASFINAG vom 13. September 2010 ist zu entnehmen, dass eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box dazu führen könne, dass keine Mautabbuchung vorgenommen werden könne und dies auch bei der gegenständlichen Übertretung der Fall gewesen sei, da die GO-Box verkehrt auf dem Armaturenbrett gelegen sei. Daher konnte keine Abbuchungen stattfinden, da zwischen GO-Box und Mautportal kein Gegenstand liegen dürfe (in diesem Fall zeigten die Sensoren nach unten – in das Armaturenbrett hinein). Da keine Abbuchung erfolgte, könne keine Einzelleistungsinformation bereitgestellt werden.

 

Als Beilagen angeschlossen sind zwei Beweisfotos und die Liste der Nichtabbuchungen.

 

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 brachte der Bw weiters vor:

"Sollten Sie jedoch meinen Erläuterungen nicht folgen können, so beantrage ich die Verlegung des Verfahrens vor ein ordentliches Gericht.

Zuvor jedoch könnten Sie die nachweisbar bereits verbuchte Maut mit den gefahrenen km lt. der Tachoscheiben, die Ihnen als Kopie vorliegen, vergleichen, um die korrekte Abwicklung der Abbuchungen nach zu verfolgen.

Des Weiteren möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Verurteilung auf Verdacht, wie Sie dies in Ihrem Bußgeldbescheid kund tun, nach europäischen Recht nicht möglich ist. Sie haben den Beweis zu erbringen, was bis zum heutigen Zeitpunkt von Ihrer Seite nicht geschehen ist."

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4.           In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass bei der Kontrolle festgestellt wurde, dass die Maut ordnungsgemäß abgebucht war. Das Gerät habe bei jedem Mautbalken ordnungsgemäß gepiepst und abgebucht. Der Bw habe vor der Einfahrt in Österreich 150 Euro vorbezahlt und auch einen Fehlbetrag nachbezahlt. Seine Pflicht bestand lediglich darin, dafür Sorge zu tragen, dass einwandfrei abgebucht werde. Das Gerät habe einwandfrei funktioniert. Der Vorwurf, dass ein Strichcode zu sehen sein müsse, weil sonst nicht abgebucht werde, sei falsch. Die Funktionsfähigkeit hänge nicht davon ab, ob das Gerät auf der Scheibe klebe oder nicht. Der Bw betonte nochmals, dass die Abbuchung stattgefunden habe und dies auch seitens der ASFINAG unbestritten sei.

 

Zu den im Akt befindlichen Fotos erläuterte der Sachverständige, dass ersichtlich sei, dass die GO-Box hinter der Windschutzscheibe am Armaturenbrett in Längsrichtung gelegen sei. Ob sich der Strichcode auf der Unterseite oder der Oberseite der GO-Box befindet, lässt sich aus den Fotos nicht klar ersehen. Auf die Frage, ob es sein könne, wenn die GO-Box hier auf dem Armaturenbrett liege, Abbuchungen erfolgen, aber eben nicht konsequent und in allen Fällen, gab der Sachverständige an, dies sei richtig, eine sichere Abbuchung sei nur bei ordnungsgemäßer Anbringung der GO-Box gewährleistet.

 

Die Frage, ob von dem Mautbalken, von dem das Foto zur Verfügung steht, eine Abbuchung erfolgt sei, verneinte der Sachverständige, da in diesem Fall kein Foto gemacht worden wäre. Ergänzend sei festzustellen, dass, wenn man durch einen Kontrollbalken mit Kamera durchfährt und z.B. im Fahrzeug keine GO-Box vorhanden sei oder eine GO-Box in der Weise installiert wäre, dass keine Kommunikation mit dem Mautbalken aufgebaut werde und daher keine Abbuchung stattfinde, das Fahrzeug fotografiert werden würde, um eine Dokumentation darüber zu haben.

 

Der Verhandlungsleiter stellte fest, dass die letztgenannten Ausführungen des Sachverständigen den gegenständlichen Fall betreffen, nämlich dass offensichtlich keine Kommunikation stattgefunden haben musste, weil sonst kein Foto aufgenommen worden wäre.

 

Der Bw brachte vor, dass in der Bedienungsanleitung lediglich stehe, man müsse auf die Piepstöne achten. Da die Piepstöne korrekt erfolgt seien, sei dem Bw die Art und Weise des Mitführens der GO-Box nicht vorwerfbar.

 

Dazu verwies der Sachverständige auf Punkt 8.1. der Mautordnung, wo die ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box als Lenkerpflicht formuliert sei, und auf den sogenannten GO-Box-Guide, welcher bei jedem Kauf einer GO-Box mitgeliefert würde. In der mehrsprachigen Fassung würden sich jeweils Hinweise befinden, wie die GO-Box zu montieren sei.

 

Der Bw behauptete, er habe die GO-Box mit der Tastatur nach oben auf dem Armaturenbrett liegen gehabt. Dies lässt sich aus den Fotos nicht eindeutig feststellen.

 

Der Bw behauptet weiters, dass bei der Art und Weise, wie er die GO-Box aufgelegt  habe, die korrekte Abbuchung gesichert sei. Der Sachverständige gibt an, dass dies nicht der Fall sei und daher auch die Klebestreifen auf der Rückseite der GO-Box angebracht seien, die nur eine Art von Montage zulassen.

 

Der Bw beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Strafminderung.

 

5. Die ASFINAG übermittelte auf Anfrage dem Oö. Verwaltungssenat per E-Mail vom 27. April 2011 den Einzelleistungsnachweis vom Zeitraum 22.6.2010 bis 25.6.2010.

 

Diesem Einzelleistungsnachweis ist zu entnehmen, dass beim gegenständlichen Mautbalken zur Tatzeit keine Abbuchung erfolgte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.1 der Mautordnung lautet:

Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs.1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wen der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

5.2. Aus der Tatsache, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug beim gegenständlichen Mautbalken fotografiert wurde, geht hervor, dass keine Abbuchung erfolgte. Dies wurde vom Sachverständigen gutachtlich festgestellt, wobei kein Anlass besteht, an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Äußerung, der der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, zu zweifeln. Bestätigt wird dies außerdem durch den vom Oö. Verwaltungssenat zusätzlich eingeholten Einzelleistungsnachweis. Wegen des von der Nichtabbuchung implizierten Fehlens der Kontaktnahme der GO-Box mit dem Mautbalken konnten beim Balken ohne Abbuchung keine Piepstöne erfolgen; die gegenteilige Andeutung des Bw konnte daher für diese Mautbalken nicht zutreffen.

 

Die Ursache für die Nichtabbuchung lag in der fehlenden Montage der GO-Box. Auch dies wurde vom Sachverständigen bestätigt, wobei für das Gutachten das oben Gesagte gilt.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver Hinsicht und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Kenntnis der korrekten Vorgangsweise bei der Montage der GO-Box ist dem Bw aus den vom Sachverständigen erwähnten Gründen zuzumuten.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegen nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2012/06/0016-3

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