Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166068/8/Fi/Fc/Fl

Linz, 01.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 3. Mai 2011, GZ VerkR96-10179-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 20 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs. 1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn
(im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Mai 2011, GZ VerkR96-10179-2010 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt, weil dieser am 6. Dezember 2010 in Helpfau-Uttendorf auf der L 1039 bei Strkm 0,02 (beim Abstellplatz im Kreuzungsbereich B 147 und L 1039), um 10.05 Uhr ein Kraftfahrzeug (LKW Scania X, X) der Lenkerklasse C ohne gültige Lenkberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Dadurch wurden lt. Straferkenntnis folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG.

Begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion Mauerkirchen, wodurch die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als festgestellt und somit erwiesen anzusehen sei. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass der Bw im Ermittlungsverfahren – trotz mehrmaliger Fristenverlängerungen – keine entlastenden Bestätigungen für den Besitz einer gültigen Lenkberechtigung habe vorbringen können. Weiters habe der Bw auch nicht sagen können, welche Art von Bestätigung er überhaupt vorlegen wolle. Generell sei als Bestätigung für den Besitz einer Lenkberechtigung einzig und allein das Führerscheindokument zu sehen. Wie bei einer urkundentechnischen Untersuchung durch das Landeskriminalamt festgestellt worden sei, handle es sich bei dem, vom Bw verwendeten Führerschein, um eine Totalfälschung. Der Bw sei daher nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen. Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9. Mai 2011, hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist – am 23. Mai 2011 – Berufung eingebracht, die der Bezirkshauptmann des Bezirkes Braunau am Inn samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 31. Mai 2011 vorgelegt hat.

Begründend führt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass er den Führerschein ordnungsgemäß in Rumänien erworben habe und dass ihn am Besitz des gefälschten Führerscheins kein Verschulden treffe. Vielmehr sei das Fehlverhalten auf Seite der rumänischen Fahrschule zu suchen, daher dürfe dem Bw daraus kein Nachteil erwachsen. Der zuständige rumänische Fahrlehrer und das Amt der Salzburger Landesregierung (in Form einer "Fahrerbescheinigung") würden die Absolvierung der notwendigen Kurse, sowie eine ordnungsgemäße Ausstellung bestätigen. Es läge nicht im Aufgabenbereich des Bw einen ihm ausgehändigten Führerschein auf dessen Echtheit zu überprüfen. Vielmehr könne der Bw auf dessen Echtheit vertrauen. Es fehle daher an einem Verschulden im Sinne des § 5 VStG.

Der Unabhängige Verwaltungssenat möge daher eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und das angefochtene Straferkenntnis aufheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu werde der Ausspruch einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

2.1. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) und durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011.

2.2. Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Am 6. Dezember 2010 um 10:05 hat der Bw in der Gemeinde Helpfau-Uttendorf auf der L 1039 bei Strkm 0,02 (beim Abstellplatz im Kreuzungsbereich B 147 und L 1039) ein Kraftfahrzeug der Klasse C ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt.

2.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), aus der glaubwürdigen und eindeutigen Zeugenaussage des Sachverständigen X im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2011 und aus dem Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 1. Juli 2011 (Aktenzeichen: 4U 12/11a), welches den Bw zwar mangels Schuldbeweis (gefordert war vorsätzliches Handeln) freispricht, jedoch die Entziehung des totalgefälschten Führerscheins gem. § 26 StGB verfügte.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.2. § 1 Abs. 3 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 93/2009, lautet: "Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt."


§ 37 Abs. 1 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 152/2005, lautet: "Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht es als erwiesen an, dass der Bw ein Kraftfahrzeug der Klasse C lenkte, ohne über eine gültige Lenkberechtigung zu verfügen. Das Lenken des Kraftfahrzeugs ohne die hierfür erforderliche Lenkberechtigung steht daher fest, und wird vom Bw auch nicht bestritten. In Bezug auf die subjektive Tatseite sind keine Umstände hervorgekommen, welche die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) als nicht gegeben erscheinen lassen. Im Gegenteil: Gemäß der Zeugenaussage des Sachverständigen entspricht der Führerschein weder im Hinblick auf den Bedruckstoff, die Bedrucktechnik, noch im Hinblick auf die Qualität einem rumänischen Original. Auch Sicherheitsmerkmale fehlten gänzlich oder wurden nachgeahmt – ebenso war die ausgewiesene Personalnummer ungültig. Auch die am Führerschein ausgewiesene Adresse existiert nicht. Resümierend führt der Sachverständige aus, dass es sich beim Führerschein um eine "primitive Fälschung" handelt – normales Papier wurde bedruckt und auflaminiert, um so den Eindruck eines Originals zu erwecken. Einem aufmerksamen, durchschnittlichen Bürger hätte diese "primitive Fälschung" auffallen müssen, beziehungsweise hätte ein aufmerksamer, durchschnittlicher Bürger Zweifel an der Echtheit des Führerscheins haben müssen. Zur Behauptung des Bw, dass die vorgelegte Fahrerbescheinigung bzw. die Bestätigung durch den rumänischen Fahrlehrer die gültige Absolvierung der Kurse zur Führerscheinklasse C beweisen, ist auszuführen, dass weder eine Fahrerbescheinigung noch eine lose Bestätigung eines Fahrlehrers einen Beweis für den originären Erwerb einer gültigen Lenkberechtigung darstellen, da diese auch nachträglich ausgestellt werden können und in keinem ursächlichen, zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung eines Führerscheins an sich stehen.

3.4 Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 365 Euro (bei Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wird vom UVS mangels Beweisbarkeit eines vorsätzlichen Verhaltens und mit Bedachtnahme auf die Teilinvalidität und die damit verbundene Erwerbseinschränkung des Bw nach gründlicher Interessensabwägung auf 200 Euro (ersatzweise 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.

3.5. Vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (geringe Tatfolgen, geringfügiges Verschulden) nicht in Betracht. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

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