Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166086/4/Bi/Kr

Linz, 01.08.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 27. April 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 28. März 2011, VerkR96-18171-2009 Ja/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (24 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Mail vom 27. April 2011 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 


3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Dieser Bestimmung entsprach die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses. Dieses wurde laut Rückschein dem Bw am 1. April 2011 eigenhändig zugestellt, sodass der Lauf der Berufungsfrist damit ausgelöst wurde. Die Berufungsfrist endete daher am15. April 2011.

Dem Bw wurde die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht, er hat nicht reagiert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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