Linz, 22.07.2011
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn W H, vertreten durch Rechtsanwalt M M, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.2.2011, UR96-8-4-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 750 Euro herabgesetzt wird; die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 40 Stunden wird bestätigt.
II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 75 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).
zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.2.2011, UR96-84-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 iVm den rechtskräftigen Feststellungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Ge20-14-4-2004, Ge20-48-2004 sowie Ge20-40-9-2006, verhängt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
Bei einer gewerbebehördlichen Verhandlung am 27. November 2008 wurde festgestellt, dass die in den Bescheiden vom 3. Mai 2004 sowie vom 18. August 2006 vorgesehene EAL-Anlage nicht errichtet wurde. Der anlagentechnische Amtssachverständige führte dazu aus:
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht begangen. Es fehle jegliches Verschulden, da er die Aufträge zur Fertigstellung der EAL-Anlage schon längst erteilt und auf den Abschluss der Arbeiten keinen Einfluss gehabt habe. Der Berufungswerber habe immer wieder darauf gedrängt, dass die Arbeiten abgeschlossen werden. Der Beschuldigte habe daher die Nichtfertigstellung zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht einmal fahrlässig zu verantworten, weil sei außerhalb seines Einflussbereiches liege. Die Strafhöhe ist für den Fall, dass doch leichte Fahrlässigkeit vorliegen sollte, jedenfalls nicht schuld- und tatangemessen. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen.
Es werden daher die Anträge gestellt,
1. eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem UVS anzuberaumen und
2. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG abgesehen wird, in eventu die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.6.2011, zu welcher der anwaltliche Vertreter des Bw erschienen ist.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.
Milderungsgründe wurden nicht angenommen, straferschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet.
Wenngleich der Bw tatbestandsmäßig gehandelt hat, ist ihm jedoch zuzubilligen, dass die Nichterrichtung der EAL-Anlage nicht ausschließlich auf in seiner Person gelegene Umstände zurückzuführen ist, der Bw trotz allem bemüht war, einen konsensgemäßen Zustand herzustellen und die Nichterrichtung der Anlage auch nicht in wirtschaftlichen Gründen gelegen war. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles konnte mit der im nunmehrigen Ausmaß verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.
II. Da der Berufung zumindest teilweise stattgegeben wurde, entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Michaela Bismaier