Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252537/6/Kü/Sta

Linz, 14.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn C A S, K, L, vom 15. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Mai 2010, GZ. 0016931/2010, wegen Übertretung des Ausländer­beschäfti­gungs­gesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf  jeweils 34 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straf­erkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 800 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Mai 2010, GZ. 0016931/2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben jeweils Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 45 Stunden  verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma S C, K, L verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen als Arbeitgeber zu den jeweils angeführten Zeiten ausgehend vom Firmensitz - am Kontrolltag den 9.4.2010 auf der Baustelle in  P, H - die nachfolgend angeführten ausländischen Staatsbürger als Arbeiter - beschäftigt mit Vorbereitungsarbeiten für die Fenstermontage -gegen Entgelt - € 9,00 pro Stunde - beschäftigt wurden, obwohl Ihnen für diese Arbeitneh­mer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Aus­länder weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbe­willigung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Nie­derlassungsnachweis besitzen:

1.            Herr J J, geboren, wohnhaft H, L, Staatsbürger von Polen, beschäftigt seit 9.4.2010,

2.            Herr M M A, geboren, wohnhaft A, L, Staatsbürger von Polen, beschäftigt seit 9.4.2010,

3.            Herr Z I S, geboren, wohnhaft A, L, Staatsbürger von Polen, beschäftigt seit 9.4.2010 und

4.            Herr Z M S, geboren, wohnhaft A, L, Staatsbürger von Polen, beschäftigt sei 7.4.2010."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw – mittlerweile wurde das Vertretungsverhältnis aufgelöst – eingebrachte Berufung, in welcher er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

Begründend wurde festgehalten, dass im Straferkenntnis richtig ausgeführt sei, dass ein Dienstverhältnis mit polnischen Staatsbürgern, die keine Arbeitserlaubnis für Österreich haben würden, nicht zulässig sei. Die im Straferkenntnis genannten 4 Personen seien allerdings keine Dienstnehmer, sondern selbstständige Unternehmer, die eine in Österreich ausgestellte österreichische Gewerbeberechtigung besitzen würden und beim Finanzamt sowie bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erfasst seien.

 

Die Rechtsverhältnisse und Gegebenheiten seien sehr ähnlich den ca. 3.000 slowakischen Krankenpflegerinnen, die, wie die 4 genannten Personen, als Mitglieder der WKÖ selbstständige Unternehmerinnen seien. Die Geschäftspartner des Bw würden ihre Dienstleistung als Regiearbeit verkaufen und würden diese soweit notwendig, mit eigenem Werkzeug erbringen. Überdies seien sie nicht verpflichtet, ihre Leistung persönlich zu erbringen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 4. August 2010, eingelangt am 11. August 2010, die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, GZ. 0016931/2010. Da sich aus diesem bereits der entscheidungsrelevante Sachverhalt erklären ließ, der Bw trotz Wahrung des Parteiengehörs keine mündliche Verhandlung beantragt hat sowie ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG verzichtet werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist Inhaber der Firma S I, Fenster- und Türenmontage mit dem Sitz in X, X. Diese Firma besteht seit ca. 10 Jahren. Zwischenzeitig ist über die Firma das Konkursverfahren eröffnet worden.

 

Am 9. April 2010 wurde von Organen der Finanzverwaltung auf der Baustelle in  P, H, eine Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurden die polnischen Staatsangehörigen M Z, I Z, M M und J J sowie der österreichische Staatsangehörige W P, welcher Dienstnehmer der Firma S ist, angetroffen. Die Arbeiter führten gemeinsam Vorbereitungsarbeiten für die Fenstermontage durch.

 

Die vier polnischen Staatsbürgern legten den Kontrollorganen Gewerbescheine für die Durchführung von Verspachtelungen sowie Einschäumen von vorgefertigten Fenstern und Türen vor.

 

Der Bw, welcher am Kontrolltag von den Kontrollorganen einvernommen wurde, gab an, dass er den Auftrag zu den Hilfsarbeiten bei der Fenstermontage mündlich an die polnischen Staatsangehörigen erteilt hat. Aufgabe der polnischen Staatsangehörigen waren Vorbereitungsarbeiten, damit anschließend die Fenster montiert werden konnten. Der Bw gab an, dass er selbst und sein ständig beschäftigter Arbeitnehmer sowie die vier polnischen Staatsbürger gemeinsam auf der Baustelle gearbeitet haben. Der Bw gibt vor, welche Arbeiten zu erledigen sind. Die Entlohnung der polnischen Staatsangehörigen erfolgt stundenweise und erhalten diese einen Stundenlohn von 9 Euro ausbezahlt. Die Verrechnung erfolgt jeweils zum Monatsende, wobei von den polnischen Staatsangehörigen in den Rechnungen angegeben wird, wie viele Stunden sie gearbeitet haben.

 

Der Bw führte weiters aus, dass Herr M Z seit 3 Tagen auf der Baustelle gearbeitet hat, die anderen polnischen Staatsangehörigen seit dem Kontrolltag auf der Baustelle arbeiten. Herr J bekommt seit März 2010 Aufträge vom Bw, die anderen polnischen Staatsbürger bekommen zu verschiedenen Zeiten Aufträge, je nach Witterung und Auftragslage.

 

Normalerweise fahren die vier polnischen Staatsbürger mit eigenen Autos auf die Baustelle. Am Kontrolltag sind sie mit dem Firmenauto der Firma S mitgefahren. Gelenkt wurde das Fahrzeug vom Bw. Abgefahren ist das Fahrzeug vom Sitz der Firma in der X in X.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Beschäftigung der vier polnischen Staatsangehörigen konnten vom Bw nicht vorgelegt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16. April 2010 und der beiliegenden Niederschrift, aufgenommen mit dem Bw. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde vom Bw keine Stellungnahme abgegeben. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass auch im erstinstanzlichen Verfahren vom Bw zur Aufforderung zur Rechtfertigung keine Stellungnahme abgegeben wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten Werkvertrages" oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0030 mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt.

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2005/08/0003, 16.10.2008, Zl. 2008/09/0232-3).

 

Dem Berufungsvorbringen, wonach die beiden Ausländer über Gewerbeberechtigungen verfügen, ist die Rechtssprechung des Verwaltungs­gerichtshofs entgegenzuhalten, wonach der bloß formale Umstand, dass die Polen im Besitz (österreichischer) Gewerbeberechtigungen waren, für die Beurteilung ihrer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich ist. Ausländer, die formell im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, nach der nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmenden Beurteilung ihrer Tätigkeit aber de facto nicht selbständig sind, sind nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen (vgl. VwGH vom 16.9.2009, Zl. 2009/09/0150).

 

Eigenen Angaben des Bw zufolge wurden die vier polnischen Staatsangehörigen zu Vorbereitungsarbeiten für die Fenstermontage eingesetzt, wobei gemeinsame Arbeitsleistungen erfolgt sind. Der Arbeitsbereich wurde jeweils vom Bw zugewiesen, zudem wurde eine stundenweise Entlohnung vereinbart. Fest  steht daher, dass die vier polnischen Staatsangehörigen vom Bw gemeinsam zu einfachen manipulativen Tätigkeiten eingesetzt worden sind. Insgesamt steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der Aussagen des Bw fest, dass die vier polnischen Staatsangehörigen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden und die Arbeitszeit sowie der Arbeitsort vom Bw vorgegeben waren. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die polnischen Staatsangehörigen ein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt haben. Eine Abgrenzbarkeit der von den Polen zu verrichtenden Tätigkeiten untereinander ist nicht zu erkennen. Sämtliche Umstände verdeutlichen für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass eine selbstständige Tätigkeit der vier polnischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen ist, sondern vielmehr von einem Unterordnungsverhältnis ausgegangen werden kann. Da für die Tätigkeit der polnischen Staatsangehörigen keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere vorgelegen sind, ist die Beschäftigung entgegen den Vorschriften des AuslBG erfolgt und dem Bw die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b AuslBG Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von ihm widerlegt hätte werden können. Solange der Beschuldigte in solchen Fällen nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auch im vorliegenden Verfahren Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH vom 24.6.2005, Zl. 2007/09/0352).

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass die Polen auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen als selbständige Unternehmer tätig geworden sind. Mit diesem Vorbringen legt der Bw allerdings nur seinen Rechtsstandpunkt dar, bringt aber keineswegs Argumente vor, die nachvollziehbar und geeignet wären, seine subjektive Verantwortung in Bezug auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in Zweifel zu ziehen. Mit dem Rechtsvorbringen ist dem Bw die Geltendmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen, vielmehr ist es einem Unternehmer zuzumuten, hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften bei den zuständigen Stellen entsprechend verbindliche Auskünfte einzuholen. Dem Bw ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde vom ursprünglich einschreitenden Vertreter des Bw bekanntgegeben, dass bereits im Jahr 2010 über die Firma des Bw das Konkursverfahren eröffnet wurde und er deshalb die Vertretung niedergelegt hat. Von der Masseverwalterin wurde über Anfrage mitgeteilt, dass keine Vertretungshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren gesetzt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Ansicht, dass auf Grund der nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingetretenen finanziellen Situation des Bw es vertretbar erscheint, die verhängten Geldstrafen auf die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen zu reduzieren. Auch mit diesen Mindeststrafen ist jene Sanktion gesetzt, die dem Bw die Verwaltungsübertretung nachhaltig vor Augen führt und ihn in Hinkunft zu gesetzeskonformen Verhalten veranlassen wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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