Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252911/3/Lg/Sta

Linz, 28.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Mai 2011, Zl. 0006753/2011, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma X Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Gesellschaft der chinesische Staatsbürger Y S vom 7.10.2009 bis 26.1.2011 im Lebensmittelgeschäft "X X SHOP", X, X, beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Dem Bescheid liegt die Annahme zu Grunde, dass der gegenständliche Ausländer im Ausmaß von 3 Stunden pro Woche gegen ein Entgelt von 96 Euro monatlich geringfügig beschäftigt worden sei.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde die Anmeldung zur Sozialversicherung als mildernd und der Zeitraum der unerlaubten Beschäftigung als erschwerend gewertet. Ausgegangen wurde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro.

 

2. In der Berufung bzw. einem an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten ergänzenden Schreiben wurde die Übertretung eingestanden und nur die Strafhöhe bekämpft. Der Bw habe die rechtliche Situation falsch eingeschätzt, da ihm der Ausländer erklärt habe, als Student dürfe er geringfügig beschäftigt werden, auch der Steuerberater, auf den sich der Bw stets verlasen habe, offenbar von dieser Rechtsauffassung ausging und der Ausländer auch bei anderen Unternehmen beschäftigt war. Der Bw sei einsichtig und geständig und werde in Zukunft immer beim AMS nachfragen, ob für einen Mitarbeiter eine Beschäftigungsbewilligung nötig ist. Das monatliche Nettoeinkommen des Bw betrage 1.292,20 Euro.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen sowie vom gesetzlichen Strafrahmen der Unrechtsgehalt (relativ langer Tatzeitraum, kompensiert durch den geringen Umfang der Beschäftigung – so ist für den Jänner 2011 ein monatliches Nettoeinkommen des Ausländers von 56 Euro aktenkundig) und den Schuldgehalt (Fahrlässigkeit) der Tat zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das geständige und einsichtige Verhalten des Bw, die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung und die spezifischen Ursachen des Rechtsirrtums erscheint es vertretbar, das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG zur Anwendung zu bringen und den so gewonnenen Strafrahmen voll auszuschöpfen. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrecht- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG möglich wäre. Dies im Hinblick auf das Unterlassen des Einholens einer Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde bzw. auf die Beschäftigungsdauer.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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