Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260445/2/Wim/Sta

Linz, 29.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Xgesellschaft mbH, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.5.2011, GZ. 0012824/2010, zu Recht erkannt.

 

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 9 Abs.7 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr DI W G, ein Geschäftsführer der Xgesellschaft mbH wegen einer näher beschriebenen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes bestraft.

 

2. Dagegen wurde von der Xgesellschaft mbH "als solidarisch mit dem Beschuldigten mithaftende Gesellschaft, der ebenfalls Parteistellung zukommt", fristgerecht eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage fest stand, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

Ein Straf­aus­spruch gegenüber der Xgesellschaft mbH selbst ist (auch im angeführten Straferkenntnis) nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage und wird auch nicht bestritten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.7 VStG haften juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs.3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Die Berufungswerberin führt als Begründung für ihre Parteistellung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.11.2000, Zl. 99/09/0002, an.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl. 2009/08/0039, seine bis dorthin vertretene Rechtsmeinung, es bedürfe keines Ausspruches der in § 9 Abs.7 VStG angeführten Haftung der juristischen Person in dem ihren Vertreter betreffenden Straferkenntnis, richtigerweise nicht mehr aufrecht erhalten hat und dies auch forthin in seinen nachfolgenden Entscheidungen ( siehe Zln. 2010/02/0011 und 2010/02/0012 jeweils vom 26.11.2010 und 2009/07/0133 vom 16.12.2010) und somit praktisch in nunmehr ständiger Rechtsprechung so judiziert hat.

 

Da kein Haftungsausspruch gegenüber der Berufungswerberin erfolgt ist, mangelt es ihr an einer rechtlichen Verpflichtung und somit auch an einer Parteistellung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

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