Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100827/8/Weg/Ri

Linz, 20.04.1997

VwSen - 100827/8/Weg/Ri Linz, am 20. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E P vom 26. Juli 1992, welche am 14. April 1993 auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juli 1992, St 5.529/91-G, zu Recht:

I.: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 600 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 24 Stunden.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 60 S. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und §§ 64 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 13. Mai 1991 um 21.30 Uhr in M, B, in Richtung L, den Kombi mit dem Probefahrtkennzeichen gelenkt und dabei die durch Beschilderung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten hat, wie durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber, der die schriftlich eingebrachte Berufung vom 26. Juli 1992 am 14. April 1993 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auf das Strafausmaß einschränkte, wendet im wesentlichen ein, daß er sich seit dem Jahre 1989 keines Verkehrsdeliktes schuldig gemacht habe, daß der Vorwurf der Erstbehörde, er habe im Jahre 1989 vier einschlägige Delikte gesetzt, nicht zutreffend sei, weil nach der Aktenlage nur drei Vormerkungen aufscheinen und schließlich, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht er gesetzt habe, sondern eine Angestellte mit dem Firmenauto. Er habe lediglich die diesbezüglichen Strafen übernommen. Zur Einkommenssituation führt der Berufungswerber noch aus, daß der Geschäftsgang momentan nicht zufriedenstellend sei und er durch getätigte Investitionen keinen Gewinn erziele.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Daraus ist zu ersehen, daß über den Berufungswerber wegen des nunmehr zur Beurteilung stehenden Verkehrsdeliktes mit Strafverüfung vom 15. Oktober 1991 eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurde, die letztlich mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis auf 1.000 S erhöht wurde. Die belangte Behörde hat die Erhöhung der Geldstrafe mit vier einschlägigen Verwaltungsübertretungen aus dem Jahre 1989 begründet. Nach dem vorgelegten Vorstrafenauszug scheinen tatsächlich vier Vormerkungen aus dem Jahre 1989 auf, sodaß der Einwand des Berufungswebers, es handle sich lediglich um drei einschlägige Vormerkungen ins Leere geht. Die vom Berufungswerber dargelegten Einkommensverhältnisse erscheinen jedoch glaubwürdig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bis 10.000 S.

Der von der Erstbehörde zu Recht herangezogene Erschwerungsgrund von vier einschlägigen Verwaltungsübertretungen wird durch den schon verstrichenen Zeitablauf von ca. vier Jahren dadurch relativiert, daß der Berufungswerber - so das Vorstrafenverzeichnis - seither keine Verwaltungsübertretung mehr gesetzt hat. Er hat sich also über fast vier Jahre hindurch wohl verhalten, was entsprechend zu würdigen ist. Hinzu tritt, daß die derzeitige Einkommenssituation, ebenfalls ein Tatbestandselement darstellt, welches bei der nunmehr vorgenommenen Reduzierung der Geldstrafe zu berücksichtigen war.

Die Berufungsbehörde erachtet es aus den dargelegten Gründen (vierjährige Straffreiheit sowie schlechte Einkommenssituation) als ausreichend, die vom Berufungswerber gesetzte und auch nicht bestrittene Verwaltungsübertretung mit 600 S zu ahnden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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