Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500176/3/Wim/Bu

Linz, 29.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Ilse Klempt, Berichter Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn X, X, ,X gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Dezember 2010, Verk-630.132/84-2010-Hai/Eis nach dem Kraftfahrliniengesetz 1999, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird Folge gegeben.

 

      Der Spruchpunkt II. wird ergänzt und lautet nunmehr:

 

      "Der Betrieb auf dem erweiterten Streckenabschnitt der Kraftfahrlinie ist binnen zwei Wochen ab Festsetzung der Haltestelle aufzunehmen, spätestens jedoch nach 18 Monaten ab Rechtskraft der Konzessionserteilung.

     

      Der Spruchpunkt IV. wird wie folgt neu formuliert:

 

      "Auf dem erweiterten Streckenabschnitt der Kraftfahrlinie X – X wird die Genehmigung zum Einsatz der nachfolgenden Kraftfahrzeuge erteilt:

 

-         Omnibusse mit einer maximalen Länge von 12 m, einer maximalen Breite von 2,5 m und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t.

-         9-sitzige Personenkraftwagen (Kleinbusse)."

 

In Spruchpunkt V. a) erhält der bisherige Punkt 3. die Nummer 2.

 

In Spruchpunkt V. b) entfällt der bisherige Punkt 3. und erhält der Punkt 4. die Nummer 3.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Genehmigung zur Erweiterung der Kraftfahrlinie X – X um den Streckenabschnitt Kreuzung X/X – X bis Kreisverkehr X und retour: X bis Kreuzung X erteilt, sowie zur Koppelung der Kraftfahrlinie X – X mit der Kraftfahrlinie X – X – X.

 

Im Spruchabschnitt IV. a) wurde die Genehmigung zum Einsatz von neunsitzigen Personenkraftwagen (Kleinbusse) auf dem erweiterten Streckenabschnitt erteilt und unter lit. b der Genehmigung zum Einsatz von Omnibussen bis 12 m Länge und 18 t höchstzulässigem Gesamtgewicht sowie Omnibussen bis 13,4 m Länge und 18 t höchstzulässigem Gesamtgewicht keine Folge gegeben.

 

2.1. Gegen die Nichtgenehmigung des Einsatzes von solchen größeren Bussen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass von ihm die gegenständliche Kraftfahrlinie seit ca. 18 Jahren auch mit 12 m langen Bussen betrieben werde und bei der Ersterteilung dieser Konzession die Straßeneignung auch für solche Fahrzeuge als gegeben befunden wurde. Die Straße sei seit Ersterteilung der Konzession nicht zurückgebaut, sondern sei der Bauzustand wesentlich verbessert und die Fahrbahn verbreitert worden. Es gäbe keine Beschränkungen auf der gesamten Strecke, die das Befahren mit Omnibussen gewisser Größen lt. STVO verbieten würden. Das Befahren dieser Strecke mit 12m-Omnibussen im Gelegenheitsverkehr sie ohne weiters möglich, im Linienverkehr durch den nunmehr bekämpften Bescheid aber nicht mehr. Es werde hier mit verschiedenen Maßstäben gemessen. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Beschränkung der Busse auf eine Länge von 7,35 m und die weiteren Parameter würde eine Einschränkung nur für den Linienverkehr darstellen, die durch nichts gerechtfertigt sei. Die Busfahrer seien bis jetzt immer unfallfrei auf der Strecke unterwegs gewesen und würden vorausschauend fahren. Auch würde der Gelegenheitsverkehr ein Vielfaches des Linienverkehrs kosten.

 

2.2. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Berufungswerber seine Berufung auf die Verwendung vom 12 m Bussen und neunsitzigen Personenkraftwagen eingeschränkt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie in den bezughabenden Akt VwSen-500172 samt dem darin befindlichen erstinstanzlichen Verfahrensakt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, weil sich die Sache aufgrund der Aktenlage bereits als entscheidungsreif darstellt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Konzession für die gegenständliche Kraftfahrlinie wurde dem Berufungs­werber erstmals im Jahr 1994 auch für 12m-Busse erteilt. Der Berufungswerber hat die Linie seither auch mit 12m-Bussen befahren und vorher schon seit den 1970-er Jahren im Gelegenheitsverkehr. Sie weist eine Länge von etwas über 4 Kilometern auf, die geplante Erweiterungsstrecke nur ca. 200 Meter. Die betroffenen Straßenzüge sind generell eher wenig befahren.

Auf der gesamten Strecke gibt es keine Einschränkungen nach der Straßenverkehrsordnung, die ein Befahren mit 12m-Bussen untersagen würden. Dies gilt auch für die Erweiterungsstrecke. Seit der Ersterteilung hat es auf der Strecke geringfügige Verbesserungen des Straßenausbaues gegeben. Weiters wurden im Ortgebiet von X auch straßenpolizeiliche Maßnahmen getroffen, die dazu geeignet sind die dortige schmale Fahrbahn frei zu halten und die nutzbare Fahrbahnbreite nicht zusätzlich durch falsch bzw. widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu beeinträchtigen. Dies wurde ausdrücklich festgelegt und von der Marktgemeinde auch bereits umgesetzt.

 

Vom im nunmehrigen Wiedererteilungs-, Erweiterungs- und Koppelungsverfahren beigezogenen straßenverkehrs­technischen Amtssachverständigen wurde nur die Erteilung der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Fahrzeugkategorien angeregt.

Begründet wurde dies in straßenverkehrstechnischen Gutachten vom 19. Juli 2010 und 5. Oktober 2010 damit, dass durch gewisse Fahrbahnverengungen es notwendig sei, teilweise in Kurven sowie bei Ab- oder Einbiegemanövern parallel geführte bzw. die Fahrstreifen des Gegenverkehrs kurzzeitig zu befahren bzw. würden diese vom vorderen und/oder hinteren Überhang des Omnibusses überstrichen. Im Begegnungsfall mit ebenfalls Fahrzeugen größerer Abmessung könne ein Ausweichen auf Nebenflächen (Bankette, landwirtschaftliche Flächen, Haus- oder Grundstückseinfahrten) notwendig werden.

 

Dadurch wurde eine mehr oder weniger starke Behinderung bzw. sogar Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, jedoch nicht unmittelbar eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit attestiert.

 

In einer ergänzenden verkehrtechnischen Stellungnahme von 29. Oktober 2010 wurde ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass eine Befahrung der von der beantragten Streckenführung betroffenen (schmalen) Straßenzüge mit bis zu 2,5 m breiten zweiachsigen 12m-Bussen für den Zeitraum bis zum Beginn eines Gelegenheitsverkehrs aus straßenverkehrstechnischer Sicht bedingt möglich sei, wenn die vereinzelten Ausweichstellen, die zwar für derartige Omnibusse nicht geeignet seien, von den entgegenkommenden Fahrzeugen genutzt würden. In diesem Zusammenhang müsse gemäß StVO 1960 jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen seiner örtlichen Verhältnisse leichter möglich sei, was bei einer Begegnung mit einem Omnibus in der Regel das andere Fahrzeug sein werde. Dazu sei es jedoch erforderlich, dass die OmnibuslenkerInnen die Fahrregeln in der StVO 1960 insbesondere des Fahrens auf halbe Sicht über das Maß der StVO hinausgehend beachten und im Bereich der Ausweichmöglichkeiten für den Gegenverkehr, den Gegenverkehr abwarten.

 

Daraufhin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Oktober 2010 die ursprünglich erteilte Konzession befristet bis 30. November 2010 bei sonst unverändertem Inhalt und somit auch unter Verwendung von 12m-Bussen vorläufig wiedererteilt.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen Akten­inhalten und ist soweit unbestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit.a iVm § 13 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz 1999 dürfen Kraftfahrlinien nur auf Straßen geführt werden, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit und ihres Bauzustandes dafür eignen. Diese Eignung hat der Landeshauptmann festzustellen. Dies gilt natürlich auch für die geplante Erweiterungsstrecke der Kraftfahrlinie 8028.

 

4.2. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat erscheint die im angefochtenen Bescheid nunmehr vorgenommene Einschränkung auf kleinere als 12m-Busse nicht schlüssig nachvollziehbar und nicht sachgerecht.

 

Im straßenverkehrstechnischen Gutachten vom 19. Juli 2010 wird ausdrücklich keine unmittelbare Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit festgestellt.

 

Überdies wurde unbestrittener Maßen die Kraftfahrlinie schon seit 1994 mit 12 m Bussen anstandslos bedient und auch schon vorher im Gelegenheitsverkehr seit den 1970er Jahren mit solchen Bussen befahren. Dass sich seither der Straßenausbau tendenziell eher verbessert und keinesfalls verschlechtert hat, ist allgemein nachvollziehbar. Auch die Kürze der Linie von etwas über 4 km sowie der Umstand des geringen Verkehrsaufkommens und die seitens der Marktgemeinde Sarleinsbach gesetzten straßenpolizeilichen Maßnahmen lassen weiterhin den Betrieb mit 12 m Bussen zulässig erscheinen.

Überdies spricht auch die ergänzende straßenverkehrs­technische Stellungnahme in der zwar nach Angaben des Sachverständigen nur vorübergehend, aber dennoch grundsätzlich eine weitere Befahrung mit 12m-Bussen für möglich erachtet wird, eindeutig dafür, dass dies weiterhin bei Beachtung der dort beschriebenen Fahrweise zulässig ist. Bei der darin angedachten Bedienung der Strecke im Gelegenheitsverkehr wäre mangels straßenpolizeilicher Ein­schränkungen das Befahren mit 12m-Bussen ohne weiteres wieder zulässig.

Ein Befahren, Überragen oder Überstreichen von Fahrstreifen des Gegenverkehrs ist mit Fahrzeugen größerer Abmessungen im täglichen Verkehr oft unvermeidlich. Gleiches gilt auch für das Ausweichen auf geeignete Nebenflächen im Begegnungsverkehr und ein besonders vorausschauendes und verkehrs­an­gepasstes Fahren.

Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch umso mehr für die äußerst kurze Erweiterungsstrecke von ca. 200 Metern.

 

In Anbetracht dieser Gesamtumstände war daher der Berufung Folge zu geben und auch der Betrieb von 12m-Bussen weiterhin zuzulassen. Hinsichtlich noch größerer Busse wurde die Berufung zurückgezogen bzw. eingeschränkt.

 

Die Fristsetzung für die Betriebsaufnahme im Spruchpunkt II. war zu konkretisieren, da bei Nichtansuchen um die Haltestellengenehmigung niemals ein Fristablauf eingetreten wäre und somit ein Horten von Konzessionen bzw. Erweiterungen solcher, die nicht ausgeübt werden, möglich wäre, was nicht der Intention des § 18 KflG entspricht. Die nunmehrige Maximalfrist von 18 Monaten ist auf jeden Fall angemessen und sichert dem Antragsteller ausreichende Zeit für die notwendigen weiteren Dispositionen zu, die für eine Betriebsaufnahme notwendig sind. Andererseits verhindert sie eine überlange Rechtsinnehabung ohne Ausübung.

 

Die Umnummerierung des bisherigen Spruchpunktes V. a) 3. stellt nur eine systematische Berichtigung dar.

 

Durch die nunmehrigen Spruchänderungen erweist sich der Spruchpunkt V. b) 3. als hinfällig und hatte dieser daher zu entfallen, da sich die auf der gesamten Kraftfahrlinie zu verwendenden Kraftfahrzeuge bereits eindeutig aus dem nunmehrigen Spruchpunkt IV. ergeben.

 

 

5. Für die eingebrachte Berufung sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

    

 

 

Dr. Klempt

 

Beachte: 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.05.2012, Zl.: 2011/03/0188-6

 

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