Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165544/9/Kei/Eg

Linz, 29.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Oktober 2010, Zl. S-26806/10-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2011, zu Recht:

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.           Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 08.05.2010 um 17.23 Uhr in der Gemeinde Pucking, A1 Richtungsfahrbahn Wien bei Strkm 175.413 das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei die durch Verbotszeichen gem. § 52 lit. a Zi. 10a StVO in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 161 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits in Abzug gebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Zi. 10a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro          falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                                        Ersatzfreiheitsstrafe von

250,--                              5 Tage                                       § 99 Abs. 2e StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 275,--."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 2010, Zl. S 26806/10-4, Einsicht genommen und am 19. Juli 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang das durch den Bw gelenkte KFZ zur Zeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung, wie es dem Bw im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfen worden ist, bei Strkm 175.413 gefahren ist. Es ist nach Durchführung der Ermittlungen nicht gesichert, wo genau das durch den Bw gelenkte KFZ zur Zeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung gefahren ist. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der Anzeige diesbezüglich der Strkm 175.413 angeführt ist und dass im Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll diesbezüglich der Strkm 175,433 angeführt ist. Es ist sohin der gegenständliche Messvorgang nicht nachvollziehbar.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen aus den angeführten Gründen das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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