Linz, 29.07.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Februar 2011, Zl. VerkR96-2665-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011, zu Recht:
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z. 2 und Z. 3 und § 51 Abs.1 VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
"Sie haben am 11.8.2010 um 10.01 Uhr in Linz, Hartheimerstraße 10, Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen X (A), die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 lit. a Z 11a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
36,00 Euro 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Februar 2011, Zl. VerkR96-2665-2010 Einsicht genommen und am 28. Juli 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Aus den in der Verhandlung gemachten glaubhaften Ausführungen des Meldungslegers und Zeugen GI X ergibt sich, dass dem GI X im gegenständlichen Zusammenhang im Hinblick auf den Tat-Tag insoferne ein Irrtum unterlaufen ist, als er als Tat-Tag den 11. August 2010 angeführt hat und dass diesbezüglich zutreffend gewesen wäre der 12. August 2010.
Aus den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ergibt sich, dass der durch den Zeugen GI X erwähnte Irrtum in technischer Hinsicht nachvollziehbar ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Bw die ihm vorgeworfene Tat am 11. August 2010 nicht begangen. Der Tat-Tag 12. August 2010 wurde dem Bw nicht tauglich vorgeworfen. Eine Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf den Tat-Tag ist wegen abgelaufener Vorfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Michael Keinberger