Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111011/5/Kl/Pe

Linz, 09.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.6.2011, VerkGe96-120-1-2011, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG 1995) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.6.2011, VerkGe96-120-1-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einen Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten eine Geld- und für den Fall einer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 4.7.2011 übernommen. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und es begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete am 18.7.2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 19.7.2011 eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 28.7.2011 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 4.8.2011 verwies der Bw hinsichtlich des Sachverhaltes auf vorangegangene Eingaben seinerseits, zum Umstand der verspäteten Eingabe des Rechtsmittels wurden keine Angaben gemacht.

 

Es war daher von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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