Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252876/2/BMa/Th

Linz, 22.06.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag des X auf Beigebung eines Verteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 11. Mai 2011, SV96-74-2011, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

Begründung:

1. Mit Faxmitteilung vom 26. Mai 2011 hat der obengenannte Antragsteller und Beschuldigte um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für die Berufung ersucht.

Der Verfahrensakt wurde daraufhin dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antragsteller brachte vor, die verhängte Strafe sei existenzgefährdend und der Sachverhalt sei von der Verwaltungsbehörde unrichtig gewürdigt worden, sodass er sich durch das Erkenntnis beschwert fühle.

Abschließend stellte er den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers unter Hinweis auf die in der Rechtfertigung dargelegten "Vermögens- und Einkommensverhältnisse".

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außer­stande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat,

 

wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt demnach nur in Betracht, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch das Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor­liegen. Bei der Beurteilung des letztgenannten Gesichtspunkts kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe aber auch auf allfällige Rechts­kenntnisse der Beschuldigten an (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens­gesetze II2 [2000], 1012, Anm 9 zu § 51a VStG). In der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes werden als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498).

 

2.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine besonderen Schwierigkeiten erwarten. Insbesondere steht im gegenständlichen Fall die Klärung des Sachverhalts im Vordergrund, welche zweckmäßigerweise vor allem durch den Antragsteller selbst herbeigeführt werden kann. Besondere Gründe, die in der Person des Antragstellers gelegen wären, wonach dieser unter der nötigen Anleitung zur Vornahme der Verfahrenshandlungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat – so ist dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von gesetzeswegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind die nötigen Anleitungen zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen zu geben - ist nicht ersichtlich.

Aus der Anleitungspflicht des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem UVS nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalls notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt im Wesentlichen aus der Anzeige und vom Antragsteller wird nur angeführt, der Sachverhalt sei von der Verwaltungsstrafbehörde unrichtig gewürdigt worden. Seine subjektiven Gründe für sein Verhalten in diesem Zusammenhang kann der Antragsteller sicherlich auch selbst erläutern, es ist nicht ersichtlich, weshalb dazu die Hilfe eines Rechtsanwaltes notwendig sein soll. Die Rechtsfragen sind ohne besondere Schwierigkeiten zu lösen und es besteht diesbezüglich eine umfangreiche Judikatur. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hat der Bw lediglich in einem Parallelverfahren der Erstbehörde zu SV96-18-2011 in seiner Rechtfertigung angegeben, dass er mit seinem Unternehmen Anfangsverluste erwirtschaften werde und ein pfändbares Vermögen nicht vorliegen würde, er jedoch Sorgepflichten für 2 Kinder habe. Genauere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Antragsteller nicht gemacht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Bw habe kein Vermögen aber Verbindlichkeiten, so würde unter Zugrundelegung der vorigen Ausführungen die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vorliegen.

 

Da es im Ergebnis wegen des fehlenden Interesses der Verwaltungsrechtspflege schon an der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers mangelt, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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