Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301065/2/Gf/Mu/Rt

Linz, 05.08.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der x, vertreten durch RA x, gegen das aus Anlass von drei Übertretungen des Oö. Jugendschutzgesetzes ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. Juni 2011, Zl. Pol96-190-2010, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen in allen drei Fällen auf jeweils 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 11 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 21 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. Juni 2011, Zl. Pol96-190-2010, wurden über die Beschwerdeführerin drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 25 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: insgesamt 45 Euro) verhängt, weil sie am 13. Jänner 2010 in ihrem Geschäftslokal in x an zwei 11-jährige und einen 12-jährigen Jugendlichen insgesamt 300 Stück "Babyraketen" (und damit Feuerwerkskörper der Klasse I) verkauft habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 9 Abs. 4 des Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl.Nr. 93/2001, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 90/2005 (im Folgenden: OöJSchG), begangen, weshalb sie jeweils nach § 12 Abs. 1 Z. 6 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der der Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des einschreitenden Sicherheitsorganes und der einvernommen Zeugen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 22. Juni 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Juli 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene und lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

 

Diesbezüglich bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass ihr monatliches Nettoeinkommen nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – 2.000 Euro, sondern lediglich 700 Euro betrage. Zudem existiere gegen sie bislang auch keine einschlägige Vormerkung, ganz abgesehen davon, dass sie sich an den Altersangaben auf der Verpackung orientiert und dieses auch von den Jugendlichen erfragt habe.

 

Daher wird eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Geldstrafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Pol96-190-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier jeweils den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurden – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 9 Abs. 4 zweiter Satz OöJSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr pyrotechnische Gegenstände der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel bzw. Feuerwerksspielwaren) überlässt.

 

3.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich zunächst, dass gegen die Rechtsmittelwerberin im Jahr 2010 zwar in drei weiteren Fällen ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig war, nicht jedoch, dass eines von diesen mit einem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits rechtskräftigen Strafausspruch geendet hätte (vgl. die "Aktenevidenz" der Bezirkshauptmannschaft "Wels-Land" vom "30.06.2010").

 

Davon ausgehend erweist sich aber die Annahme der belangten Behörde, dass hier ein dementsprechender Erschwerungsgrund gegeben wäre, als verfehlt; vielmehr wäre im gegenständlichen Fall vom Vorliegen des Milderungsgrundes ihrer bisherigen Unbescholtenheit auszugehen gewesen.

 

3.3. Dies sowie zudem berücksichtigend, dass zum einen ihr monatliches Nettoeinkommen tatsächlich bloß ein Drittel des von der belangten Behörde angenommenen Wertes beträgt und zum anderen objektiv besehen eine angesichts der geringen Komplexität des vorliegenden Falles bereits überlange Verfahrensdauer i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt, findet es der Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafen in allen drei Fällen auf jeweils 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 11 Stunden herabzusetzen.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 21 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Berufungswerber hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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