Linz, 29.07.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. September 2010, Zl. VerkR96-3508-2010-BS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2011, zu Recht:
I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leitung von Verfahrenskostenbeiträgen.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs. 1 und § 51 Abs.1 VStG.
zu II.: § 65 und § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
§ 99 Abs. 1 und Abs. 5 KFG 1967
Fahrzeug:
Kennzeichen X, PKW, Mercedes-Benz E 220, blau
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
36 Euro 18 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:
3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 39,60 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. September 2010, Zl. VerkR96-3508-2010-BS/HL, Einsicht genommen und am 18. Juli 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlungen wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen GI MMag. X, X und X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen der in der Verhandlung befragten Personen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.
Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.
Der Schalter des Abblendlichtes des durch den Bw gelenkten KFZ war im gegenständlichen Zusammenhang auf eingeschaltet.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist ein Defekt in der Elektronik des durch den Bw gelenkten KFZ vorgelegen.
Es wurden während der gegenständlichen Fahrt mehrere Fehlermeldungen produziert. Der Bw hätte als Reaktion darauf bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit anhalten müssen und er hätte das Menü "durcharbeiten" müssen um zu erkennen, welcher Fehler konkret angezeigt wird bzw. vorgelegen ist.
Vor dem angeführten Hintergrund – insbesondere deshalb, weil der Schalter des Abblendlichtes auf eingeschaltet war und weil ein Defekt in der Elektronik vorgelegen ist – ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafedrohung typisierten Unrechts= und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.
Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.
Es liegen beide in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen.
Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Michael Keinberger