Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166083/2/Sch/Eg

Linz, 21.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn O.H., Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen en Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Mai 2011, VerkR96-30422-2010, wegen Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67 a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 17. Mai 2011, VerkR96-30422-2010, den Antrag des Herrn O.H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, vom 8. März 2011 auf Einsichtnahme in den Verfahrensakt VerkR96-30422-2010 gemäß §§ 17 AVG iVm 57 Abs. 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Die beiden zitierten Bestimmungen ließen nach Ansicht der Erstbehörde kein Recht des Berufungswerbers auf Akteneinsichtnahme erkennen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Diesbezüglich ist erläuternd zu bemerken, dass sich dessen Generalzuständigkeit für Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren aus Art. 129 a Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt. Gegenständlich ist zwar nach der Aktenlagen gegen den Berufungswerber kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, wenn allerdings theoretisch überhaupt ein Verfahren in Frage käme, so könnte es nach Ansicht der Berufungsbehörde wohl nur ein Verwaltungsstrafverfahren sein. Aus diesen Erwägungen (vgl. auch VfGH 6.10.1997, G 1393/95) heraus nimmt der Oö. Verwaltungssenat die Zuständigkeit zum Abspruch über die gegenständliche Berufung in Anspruch.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

 

3. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Akteneinsichtnahme liegt die Tatsache zugrunde, dass der Berufungswerber am 4. Mai 2010 an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit in Linz in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt war. Die Erstbehörde legt der zweitbeteiligten Lenkerin eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zur Last, was den gegenständlichen Aktenvorgang erklärt.

 

Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hat mit Eingabe vom 8. März 2011 bei der Erstbehörde einen Antrag auf Akteneinsichtnahme gestellt, welcher mit Schreiben vom 12. April 2011 von der Behörde in der Form erledigt wurde, dass ihm eine Kopie der entsprechenden Polizeianzeige übermittelt wurde. Das von der Behörde eingeholte Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, von dessen Existenz der Berufungswerber offenkundig Kenntnis erlangt hatte, ist ihm aber nicht zur Verfügung gestellt worden. Daraufhin begehrte er die formelle Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht, welche mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erging.

 

4. Der Begriff der "Partei" ist in § 8 AVG definiert. Parteistellung haben demnach Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG kommt das Recht auf Akteneinsicht den Parteien zu, und zwar insoweit es sich die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile handelt.

 

Im vorgelegten Verfahrensakt finden sich keinerlei Hinweise, dass gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre, auch wurde von ihm nicht Gegenteiliges behauptet. Er ist offenkundig also nicht Beschuldigter gemäß § 32 Abs. 1 VStG, weshalb ihm jedenfalls aus diesem Titel die Parteistellung nicht zukommen kann.

 

Der Berufungswerber möchte offenkundig Schadenersatzansprüche gegen die zweitbeteiligte Fahrzeuglenkerin erheben. Darin erblickt er ein Recht bzw. auf ein rechtliches Interesse, das ihm den Status einer Verfahrenspartei zukommen ließe.

 

Eine solche Auslegung des Parteibegriffes findet nach Ansicht der Berufungsbehörde aber keine Deckung in der Definition des § 8 AVG. Die Beteiligung an der "Sache" vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses kann so verstanden werden, dass es sich um eine Sache handelt, die im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt. Die Beurteilung eines Schadenersatzanspruches kann keine "Sache" in einem behördlichen Zuständigkeitsbereich sein. Der Berufungswerber ist also nicht beteiligt vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an einer bei der Behörde anhängigen "Sache", seine vermeintlichen oder tatsächlichen Schadenersatzansprüche müssen daher, wenn sie als Begründung für die begehrte Akteneinsicht bei der Behörde behauptet werden, als bloße wirtschaftliche Interessen angesehen werden. Solche begründen aber regelmäßig keine Parteistellung, es sei denn, sie würde vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt (VwGH 9.10.1996, 96/03/0245 ua.).

Eine ausnahmsweise gesetzliche Regelung, wonach einem Unfallbeteiligten aus dem Titel eines möglichen Schadenersatzanspruches die Parteistellung zukäme, ist aber nicht gegeben.

 

Der Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch im Hinblick auf ihre Ausführungen zu § 57 Abs. 1 VStG beizupflichten. Zumal die Behörde im vorliegenden Fall nicht im Straferkenntnis über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, kann der Berufungswerber nicht Anspruchsberechtigter und damit Partei im Sinne des AVG sein.

 

Mangels Parteistellung konnte dem Berufungswerber sohin kein Recht auf Akteneinsichtnahme zukommen.

 

Der Berufungsbehörde ist allerdings auch keine Bestimmung geläufig, wonach es unzulässig wäre, seitens einer Behörde einem Unfallbeteiligten Einsicht in das Gutachten eines Amtssachverständigen zu gewähren, das sich mit dem Verkehrsunfall auseinandersetzt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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