Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 29.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von X und X, der X Druckveredelung GmbH, X, X und X X, X und X X, X und X X, X X X, Ing. X X, X X, X X, X X jun., X und X X, der X Prim. Dr. X X – Regeneratorium X, Kurhotel X GesmbH, X GesmbH & Co KG, dem Tourismusverband X i.A., Ing. X und X und X, jeweils vertreten durch Dr. X X, Rechtsanwalt in X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 17. März 2011, Zl. Ge20-39-123-01-2011, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage für den Häute- und Fetthandel (Zwischenlagerung der Häute- und Fettware in Kühlzellen) am Standort X, X, Gst. Nr. X, KG. X X und zwar für die Errichtung und den Betrieb einer Abluftanlage und die Präzisierung der Betriebsbeschreibung gemäß § 81 Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

      I.      Der in der Präambel angeführten Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch in der Anlagenbeschreibung die Wortgruppe "und die Lagerung" durch die Wortgruppe "und die Zwischenlagerung" ersetzt wird und zusätzlich zu den bereits mit dem bekämpften Bescheid vorgeschrieben Auflagen folgende weitere vorgeschrieben werden:

1.  Außerhalb der Betriebszeiten (Nachtzeitraum von 22.00 bis 06.00        Uhr, an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr sowie an Sonn- und          Feiertagen) ist die Leistung der Abluftanlage auf mindestens
     30 % sowie höchstens die Stufe 3 zu reduzieren.

2.  In der Abluftführung ist nach dem Aktivkohlefilter und dem         Ventilator ein Probenahmerohr an eine gut zugängliche und         geruchsfreie Stelle zu führen, an der zumindest einmal täglich ein   Betriebsangehöriger die Geruchsqualität der gereinigten Abluft         zu überprüfen hat. Die Ergebnisse jeder Überprüfung sind in      einem Betriebstagebuch einzutragen. Sobald ein tierspezifischer          Geruch wahrnehmbar ist, ist die Aktivkohlefüllung oder die         gesamte Kartusche zu wechseln. Jeder Wechsel ist im      Betriebstagebuch einzutragen.

3.  Die Zwischenlagerung von tierischem Material darf maximal drei           Nächte bis zur Weiterverbringung dauern (Kühlraum). Aus      Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, dass die Zwischenlagerzeit    nicht überschritten wurde.

4.  LKW, die zum Transport der Tierprodukte eingesetzt werden,       dürfen nur in gereinigtem und geschlossenem Zustand am           Betriebsgelände abgestellt werden.

5.  Bei der Anlieferung der Tierprodukte dürfen nur LKW eingesetzt werden, deren Kühlanlage betriebsbereit ist und auch betrieben   wird.

 

  II.      Der Antrag der Berufung auf Beischaffung des Aktes 10 ST215/10M der Staatsanwaltschaft Wels, wird abgewiesen.

 

III.      Die Berufungen der X Druckveredelung GmbH, der X Prim. Dr. X X – Regeneratorium X, Kurhotel X GesmbH, der X GesmbH & Co KG und des Tourismusverbandes X werden zurückgewiesen.

 

IV.      Darüber hinausgehend wird der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 17. März 2011, Ge20-39-123-01-2011, bestätigt.

 

    V.      Dem Antrag des X vom 12. Juli 2011, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 20. Juli 2011, auf Ergänzung der Niederschrift vom 6. Juli 2011 wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG),

§§ 77, 81, 356 und 359 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)  BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr. 111/2010;

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 17. März 2011, Ge20-39-123-01-2011, über Antrag der X GmbH vom
28. Dezember 2010 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage, und zwar für die Errichtung und den Betrieb einer Lüftungsanlage sowie die Präzisierung der Betriebsbeschreibung am Standort X, X, Gst. Nr. X, KG. X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 81 GewO 1994.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid wurden von den in der Präambel angeführten Berufungswerbern binnen offener Frist Berufung eingebracht.

 

Die Berufung wendet sich im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides angeführte formulierte Anlagenbeschreibung, die Auflage 7 des angefochtenen Bescheids, wonach die Meinung vertreten wird, diese widerspreche der Konkretisierungspflicht, sie kritisiert das vorgelegte Lüftungsprojekt als zu wenig konkretisiert und befürchtet Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft durch den Betrieb der Abluftanlage sowie Geruchsbelästigungen.

 

Abschließend wird beantragt, nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der X GmbH die beantragte Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 erhoben. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Ge20-39-123-01-2011 und am 6. Juli 2011 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Vertreter der konsenswerbenden Firma, die Nachbarn X, X, X, X und X X, jeweils vertreten durch RA Dr. X X, auch in Vertretung der übrigen berufungswerbenden Nachbarn, ein Vertreter der belangten Behörde, Dr. X, und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk, DI X, gekommen sind. Als Amtssachverständige wurden Ing. X (gewerbetechnischer Amtssachverständiger), Dr. X (Amtssachverständiger für Luftreinhaltung) und Dr. X (medizinischer Sachverständiger) befragt. Die Marktgemeinde X war vertreten durch den Vizebürgermeister X.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Aus § 353 GewO 1994 ergibt sich, dass die Genehmigung einer Betriebsanlage ein antragsbedürftiger Akt ist. Hiefür sind die notwendigen Unterlagen der Behörde zur Beurteilung vorzulegen.

 

Gemäß § 59 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

 

3.2. Auf Grund des Antrags der Firma X GmbH vom 28.12.2010 wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde mit Kundmachung vom 10. Jänner 2011 für den 24. Jänner 2011 anberaumt und unter Beteiligung von Vertretern der Antragstellerin, von Nachbarn, teilweise vertreten durch RA Dr. X X, Vertretern der Marktgemeinde X, eines Vertreters des Landeskriminalamtes Oö., Ermittlungsbereich Umweltkriminalität, einer Vertreterin der Grundeigentümerin, Vertretern vom Reinhaltungsverband X, eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck sowie von Amtssachverständigen durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung haben die nunmehrigen Berufungswerber, alle vertreten durch RA Dr. X X, Einwendungen unter anderem wegen Belästigung durch Gerüche, durch Lärm und gegen den Einsatz der Transportfahrzeuge der Firma erhoben.

 

Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 17. März 2011, Ge20-39-123-01-2011.

 

3.3. Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 6. Juli 2011 hat dieser Lärmmessungen vor Ort der Betriebsanlage durchführen lassen, deren Ergebnis bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen ist und den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Der Antrag der X GmbH vom 28. Dezember 2010 wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 6.7.2011 insofern eingeschränkt, dass sich der Gegenstand der Genehmigung auf die Abluftanlage und den Einsatz von fünf Kühlfahrzeugen beschränkt (Seite 2 und 3 der Verhandlungsschrift vom 6.7.2011).

 

3.4. Zum Einsatz der beantragten fünf Kühlfahrzeuge wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass gegenüber der erteilten Genehmigung vom 21. Mai 2010 durch den Einsatz dieser Kühlfahrzeuge keine weiteren Emissionen lärmtechnisch zu erwarten sind.

 

Eine weitere Beurteilung des Einsatzes dieser fünf Kühlfahrzeuge im Hinblick auf mögliche unzumutbare Immissionen konnte daher unterbleiben.

 

3.5. Die Berufung hat zu Recht gerügt, dass Angaben zur Lärmsituation fehlen würden und das Abluftprojekt zu wenig konkretisiert sei. In der mündlichen Verhandlung wurden ergänzend von der Konsenswerberin Angaben zur Lärmemission gemacht und die Abluftanlage dahingehend präzisiert, dass Aktivkohlefilter bei der Abluftanlage installiert werden.

 

In Ergänzung seines Befundes in der Verhandlungsschrift vom 24. Jänner 2011 führt der gewerbetechnische Sachverständige aufbauend auf dieser aus:

"Der Schalleistungspegels des Ventilators von 73 dB ergibt umgerechnet einen Schalldruckpegel von 65 dB in einer Entfernung von einem Meter. In weiterer Folge ergibt sich durch die Abstandverminderung ein Immissionsanteil von 25 dB in einer Entfernung von 100 m. Zusätzlich wird nach Aussage des technischen Projektanten der KFU Group ein Schalldämpfer mit einer Minderung von 11 dB eingesetzt."

"Aufgrund der Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, dass die Leistung der Abluftanlage außerhalb der genehmigten Betriebszeit auf maximal 30 Prozent reduziert werden kann, ergeben sich lärmtechnisch zusätzlich Abminderungen des oben angeführten Immissionsanteiles der Abluftanlage. Durch die Leistungsreduktion wird auch die Abströmgeschwindigkeit deutlich reduziert."

Gutachtlich führt der gewerbetechnische Sachverständige dazu aus:

"Dieser Wert (gemeint:  Immissionsanteil von 25 dB in einer Entfernung von 100 m) liegt geringfügig unter dem festgestellten Basispegel, sodass damit eine Veränderung der örtlichen Schall-Ist-Situation ausgeschlossen werden kann."

"Aufgrund der Entfernung der nächstgelegenen Wohnanrainer kann daher fachlich gesehen mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zur Nachtzeit die Lüftungsanlage samt der Abströmgeräusche nicht mehr wahrgenommen wird."

Dazu sei allerdings die in Spruchpunkt I, Z 1 dieses Erkenntnisses dargestellte Auflage zu fordern.

 

Vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen wird ausgeführt, dass auf Grund der in der Verhandlung vom 6.7.2011 besprochenen technischen Daten des Ventilators aus luftreinhaltetechnischer Sicht keine Änderung gegenüber den Aussagen der Verhandlungsschrift vom 24. Jänner 2011 eintreten.

 

Gutachtlich wurden weitere Auflagen (Spruchpunkt I, Auflagen 2-5 dieses Erkenntnisses) vorgeschlagen, um eine Belästigung der Anrainer hintanzuhalten. Weiters wurde festgestellt: "Bei Einhaltung der obigen (gemeint: nunmehr vorgeschlagenen) Auflagepunkte und der Auflagen der vorhergehenden Bescheide ist davon auszugehen, dass Geruchsbelästigungen bei den Anrainern nur mehr in seltenen Fällen bei außergewöhnlichen Wettersituationen auftreten sollten."

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde auf Grund des Verhandlungsergebnisses Folgendes ausgeführt: "Mit dem nunmehr vorliegenden bzw. in der heutigen Verhandlung präzisierend erarbeiteten immissionstechnischen Angaben aus Sicht der Luftreinhaltung und des Schallschutzes ist abzuleiten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren aus umweltmedizinischer Sicht geforderten Zielvorstellungen zur Vermeidung von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen erreicht werden."

 

Aus allen drei Fachbereichsgutachten ist ersichtlich, dass es durch den Betrieb der beantragten Abluftanlage bei projektgemäßem Betrieb zu keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn kommen wird.

 

Dem Berufungsvorbringen der Nachbarn hinsichtlich Lärm- und Geruchsbelästigung durch den Einbau der beantragten Abluftanlage und den Einsatz von fünf Kühlfahrzeugen sind die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen in der ersten Instanz, ergänzt durch jene im Berufungsverfahren, entgegenzuhalten, wobei die berufungsführenden Nachbarn den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Die bloße Behauptung einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm oder durch die Abluft der Betriebsanlage der X GmbH bei projektsgemäßem Betrieb, wie dieser der nunmehrigen Genehmigung zu Grunde liegt, vermag die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen nicht zu erschüttern.

Die diesbezüglichen Nachbareinwendungen waren daher abzuweisen.

 

3.6. Ein zentrales Thema der Berufung und der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2011 war die Frage, ob mit Bescheid vom 21. Mai 2010, Ge20-39-123-01-2010 (der in Rechtskraft erwachsen ist), der Handel mit Waren der Kategorie 3 genehmigt wurde oder nur der Umschlag von Häuten und Fetten. Diesbezüglich wird auf die Aussagen auf Seite 2 und 3 der Verhandlungsschrift von 6.7.2011 verwiesen, wonach klargestellt wurde, dass mit Antrag vom 20. April 2010, der der Genehmigung vom 21. Mai 2010, Ge20-39-123-01-2010, zu Grunde lag, der Handel mit Waren der Kategorie 3 gemäß der Verordnung vom 21. Oktober 2009 (EG) Nr. 1069/2009 beantragt war. Folgende Textpassage ist ersichtlich: "Nach den einzelnen Sammelstellen wird die Ware der Kat. 3 in die Betriebsstätte nach St. Georgen gebracht."

Mit rechtskräftiger bescheidmäßiger Erledigung des Antrags war auch der (uneingeschränkte) Handel mit Waren der Kategorie 3, weil projektsgemäß beantragt, genehmigt.

 

Diese Genehmigung hat aber mit Bescheid vom 17. März 2011 – mit Ausnahme der in der Anlagenbeschreibung angeführten Lagerung - eine Einschränkung erfahren, weil der Gegenstand des Handels mit Waren der Kategorie 3 im Spruch des bekämpften Bescheides eingeschränkt wurde (Anlagenbeschreibung auf Seite 2 ) – dies offenbar mit Zustimmung der Konsenswerberin (Hinweis: Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 24. Jänner 2011) und von der Genehmigungswerberin dagegen nicht berufen wurde, obwohl dem Antrag vom 28. 12. 2010, der diesem Verfahren zugrunde liegt, einleitend wiederum angeführt wurde, dass die X GmbH mit wieder verwertbaren Schlachtnebenprodukten, die mindestens der Kat. 3 gemäß VO (EG) 1774/2002 entsprechen, wie Knochen, Fette, Schwarten sowie Häuten und Fellen, handelt.

Eine Einschränkung des Genehmigungsumfangs, aber kann sich nicht nachteilig auf Nachbarinteressen auswirken, sodass die Nachbarn dadurch nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können.

Die auf Seite 2 des bekämpften Genehmigungsbescheides vorgenommene Anlagenbeschreibung, womit auch die (unbeschränkte) "Lagerung von Rohmaterial" genehmigt wurde – was zweifellos eine Erweiterung des Konsenses darstellt -, wurde von den Vertretern der Konsenswerberin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2011 dahingehend eingeschränkt, dass die angelieferte Ware im Betrieb in X maximal drei Nächte gelagert wird, das heißt, dass die Ware vor der vierten Nacht aus dem Betrieb abtransportiert sein muss. Dies entspricht der bereits mit Bescheid vom 21. Mai 2010, Ge20-39-123-01-2010, genehmigten Zwischenlagerung der Ware zum Handel mit dieser und wurde im Berufungsverfahren lediglich ausdrücklich festgestellt.

 

Diesbezüglich wurde die unter Spruchpunkt I. angeführte Korrektur des bekämpften Bescheides vorgenommen.

 

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Berufung war zurückzuweisen, ist den Nachbarn doch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Auslegung des Gegenstandes des Konsensantrags eingeräumt. Vielmehr obliegt diese ausschließlich der Behörde.

 

3.7. Die Berufungen der X Druckveredelung GmbH, der X Prim. Dr. X – Regeneratorium X, Kurhotel X GesmbH, der X GesmbH & Co KG, Tourismusverband X waren zurückzuweisen, weil juristischen Personen nicht in den mit der Berufung geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten gem. § 74 Abs.2 GewO 1994 verletzt werden können. Es mangelt den juristischen Personen daher an einer Legitimation zur Berufung auf diese Rechte.

 

3.8. Der Antrag auf Beischaffung des Aktes 10ST215/10M der Staatsanwaltschaft Wels war abzuweisen, weil aus einem Strafverfahren, das einen nicht konsensgemäßen Betrieb einer Anlage pönalisiert, keine zusätzliche Erkenntnis für ein Genehmigungsverfahren zur Errichtung und den Betrieb der Anlage in einer der GewO 1994 konformen Weise gewonnen werden kann.

 

3.9. Soweit die Berufung die Auflage 7 des Genehmigungsbescheides vom 17. März, Ge20-39-123-01-2011, als zu unbestimmt und nicht vollziehbar bekämpft, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzesbegriff "unannehmbare Gefahr" (für die Gesundheit von Mensch und Tier) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 durch das Reglement der GewO 1994 determiniert ist, wonach jede Gesundheitsgefährdung unannehmbar ist. So stellt die GewO 1994 doch darauf ab, Gesundheitsgefährdungen, aber auch bereits unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. Die bekämpfte Auflage 7 ist in diesem Sinne EG – konform zu interpretieren. Den Berufungswerbern kommt auch kein Recht zu, eine bestimmte, den Gegenstand des Konsenses einschränkende Formulierung einer Auflage zu fordern (Seite 8 der Berufung vom 31.03.2011).

 

3.10. Ebenso ist es Sache der Behörde oder der von dieser beigezogenen Sachverständigen, Projektsunterlagen zur Beurteilung des Gegenstandes nach den gesetzlichen Vorgaben der GewO 1994 zu fordern. Sind die vorliegenden Unterlagen zur Beurteilung durch die Sachverständigen ausreichend, haben die berufungswerbenden Nachbarn kein Recht, weitere Unterlagen zu fordern. Das gilt auch für die behördlich aufgetragenen Messungen.

Ebenso steht den Nachbarn kein Recht auf eine bestimmte, von ihnen gewünschte Projektsausführung zu. Deshalb geht auch die Projektsrüge der Situierung der beiden Zuluftansaugungen ins Leere.

 

3.11. Die Berufung bekämpft weiters die Auflage 6 und die Auflage 3 des Genehmigungsbescheids, weil unzumutbare Lärmbelästigung durch deren Vorschreibung befürchtet wird.

Dazu ist auf die unter Punkt 3.5. dieses Erkenntnisses dargelegten Ausführungen zu verweisen, wonach es bei projektgemäßem Betrieb zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn kommen wird.   

 

3.12. Der Antrag des X auf Ergänzung der Verhandlungsschrift vom 6. Juli 2011 gemäß den in seiner Eingabe vom 12. Juli 2011 dargestellten textlichen Ausführungen war abzuweisen, war X doch während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung bis zu deren Schluss anwesend, somit auch bei der Protokollierung seiner Aussage. Diese wurde von der Verhandlungsleiterin im Beisein des Herrn X zusammengefasst und sinngemäß protokolliert. Dabei hatte der Antragsteller Gelegenheit Änderungen oder Ergänzungen seiner Aussage zu begehren. Dies hat er aber unterlassen und er hat nach Abfassung der Niederschrift, nach Schluss der Verhandlung, die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt (Seite 4 der Niederschrift v. 6. Juli 2011, zweite Unterschrift in der zweiten Reihe). Auf eine Verlesung der Niederschrift wurde verzichtet (Seite 4 der Niederschrift vom 6. Juli 2011).

Das nunmehrige Vorbringen des X weicht – wie auch in der Eingabe dargelegt - inhaltlich nicht vom protokollierten ab, sondern führt dieses nur detaillierter aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des VwGH die Formulierung eines Parteivorbringens Sache des Verhandlungsleiters und nicht der Partei ist.

Die begehrten Ergänzungen des Protokolls beinhalten ausschließlich Ausführungen in Bezug auf das bereits mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Ge20-39-123-01-2010 und sind damit nicht verfahrensgegenständlich.

 

4. Sollte sich ergeben, dass die gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen – allenfalls – nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde nach § 79 GewO 1994 vorzugehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

VwSen-531138/22/BMa/Sta vom 29. Juli 2011

VwSen-531139/22/BMa/Sta vom 29. Juli 2011

VwSen-531140/22/BMa/Sta vom 29. Juli 2011

VwSen-531141/22/BMa/Sta vom 29. Juli 2011

VwSen-531142/22/BMa/Sta vom 29. Juli 2011

VwSen-531143/22/BMa/Sta vom 29. Juli 2011

VwSen-531144/22/BMa/Sta vom 29. Juli 2011

 

Erkenntnis

 

Verordnung (EG) Nr 1069/2009

GewO 1994 §74 Abs2;

GewO 1994 §77

 

Der Gesetzesbegriff "unannehmbare Gefahr" (für die Gesundheit von Mensch und Tier) der Verordnung (EG) Nr 1069/2009 ist durch das Reglement der GewO 1994 determiniert, wonach jede Gesundheitsgefährdung unannehmbar ist. So stellt die GewO 1994 doch darauf ab, Gesundheitsgefährdungen, aber auch bereits unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. Die bekämpfte Auflage ist in diesem Sinne EG – konform zu interpretieren.

 

 

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